Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz“ (Entwurf vom 08.07.2010, Anlage 1) wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Auf die in gleicher Sitzung aufliegende Beschlussvorlage zur Aufhebung
der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet V wird hingewiesen. Die
Änderungssatzung kann nur beschlossen werden, wenn zuvor die Aufhebungssatzung
zum Sanierungsgebiet V beschlossen wurde, weil sich ansonsten die
Sanierungsgebiete überlagern würden.
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 29.03.2007 die Satzung über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes „Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers
Lorlebergplatz“ beschlossen. Auch im Bereich des in gleicher Sitzung zur
Aufhebung vorgeschlagenen Sanierungsgebietes V soll künftig eine erhaltende
und attraktivitätssteigernde Sanierung möglich sein, um die bisher
erreichten Sanierungsziele zu festigen und eine Verschlechterung des
allgemeinen Zustandes zu verhindern. Die Anwendung des Sanierungsrechtes ist
allerdings nur in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet möglich. Deshalb
soll das bestehende Sanierungsgebiet „Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers
Lorlebergplatz“ um das Gebiet des in gleicher Sitzung zur Aufhebung
vorgeschlagene Sanierungsgebiet V erweitert werden (Änderungssatzung siehe
Anlage 2).
Im umfassenden Verfahren (bisheriges Sanierungsgebiet V) kommen
die Vorschriften des speziellen Bodenrechts (§§ 152 bis 156 BauGB) mit
Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen in Form von
Ausgleichsbeträgen zur Anwendung. Mit dem Beschluss des Stadtrates soll dieses
Verfahren als abgeschlossen erklärt werden.
Im vereinfachten Verfahren, das im Sanierungsgebiet „Erlanger
Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz“ Anwendung findet, kommen die
§§ 152 bis 156 BauGB ( besondere sanierungsrechtliche Vorschriften, z. B.
Erhebung von Ausgleichsbeträgen) nicht zur Anwendung. Sanierungsbedingte
Wertsteigerungen der Grundstücke kommen allein den Grundstückseigentümern
zugute.
Durch die Festsetzung im vereinfachten Verfahren sind auch in Zukunft die Vorteile eines Sanierungsgebietes, wie z. B. die finanzielle Unterstützung durch Städtebauförderungsmittel „Soziale Stadt“ oder eine erhöhte steuerliche Absetzung nach § 7 h EStG, für diesen Bereich gewährleistet. Mit dem Satzungsbeschluss sind die formellen Vorraussetzungen für die Aufnahme künftig anstehender Maßnahmen in das Städtebauförderprogramm gegeben.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Personalkosten
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf
Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1: Entwurf der Änderungssatzung
vom 08.07.2010
2: Plan vom 08.07.2010