Die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Einfacher Bebauungsplan: |
147 |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Außerhalb der Baugrenzen |
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
1.
Der Schuppen / Fahrradunterstand wurde
bereits errichtet und ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Die
Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt
werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Das Vorhaben
verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil es außerhalb der Baugrenzen
errichtet wurde.
2.
Der Antragsteller wurde gebeten, seinen
Schuppen / Fahrradunterstand bis zum 9.6.2010 zu beseitigen, da eine Befreiung
von der Festsetzung des Bebauungsplanes bezüglich der Baugrenze nicht erteilt
werden kann.
3.
Städtebauliches Ziel der straßenseitigen
Baugrenze ist es, den Vorgartenbereich von Bebauung freizuhalten. Eine
Befreiung vom Bebauungsplan ist daher städtebaulich nicht vertretbar. Es wurde
vorgeschlagen, den Schuppen innerhalb der Baugrenzen im hinteren
Grundstücksbereich zu errichten. Dies wird vom Antragsteller jedoch nicht gewünscht.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Die Nachbarn haben zugestimmt.
Anlage: Lageplan