Betreff
Schuppen / Fahrradunterstand, hier: Antrag auf Befreiung, Badstraße 31, Stadtteil Röthelheim - Fl.Nr. 1768/191, Az: 2010-541-BE
Vorlage
63/081/2010
Aktenzeichen
VI/63/JAA/T.1003
Art
Beschlussvorlage

Die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Einfacher Bebauungsplan: 

147
nach § 34 BauGB zu beurteilen

Gebietscharakter:

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Außerhalb der Baugrenzen

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

1.     Der Schuppen / Fahrradunterstand wurde bereits errichtet und ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Das Vorhaben verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil es außerhalb der Baugrenzen errichtet wurde.

2.     Der Antragsteller wurde gebeten, seinen Schuppen / Fahrradunterstand bis zum 9.6.2010 zu beseitigen, da eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes bezüglich der Baugrenze nicht erteilt werden kann.

3.     Städtebauliches Ziel der straßenseitigen Baugrenze ist es, den Vorgartenbereich von Bebauung freizuhalten. Eine Befreiung vom Bebauungsplan ist daher städtebaulich nicht vertretbar. Es wurde vorgeschlagen, den Schuppen innerhalb der Baugrenzen im hinteren Grundstücksbereich zu errichten. Dies wird vom Antragsteller jedoch nicht gewünscht.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Die Nachbarn haben zugestimmt.

 

 

 


Anlage:          Lageplan