Die Sachstandsberichte von
1.
Organisationsreform
Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 2007 (Verfassungswidrigkeit der ARGEN) und durch die zeitliche Befristung der derzeitigen 69 Optionskommunen notwendige gesetzliche Neuordnung der Organisation der SGB II-Behörden ist in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 17.06.2010 beschlossen worden – die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 09.07.2010. Vorausgegangen war eine zweieinhalbjährige Diskussion verschiedener Lösungsmodelle. Den Durchbruch brachte jedoch erst die ultimative Forderung der hessischen Landesregierung im Februar 2010 nach einer Grundgesetzänderung, sowie das Signal der SPD-Bundestagsfraktion eine maßvolle Ausweitung der Anzahl der Optionen mittragen zu wollen. In einer interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde daraufhin im April ein Kompromissvorschlag ausgehandelt, der als gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, FDP und SPD im Bundestag eingebracht wurde. Einige wesentliche Änderungswünsche des Bundesrates wurden noch rechtzeitig in diesen gemeinsamen Gesetzentwurf eingearbeitet und vom Bundestag am 17.06.2010 mitbeschlossen, sodass der Bundesrat am 09.07.2010 diesem Gesetz zugestimmt hat und ein Vermittlungsverfahren, das weitere zeitliche Verzögerungen gebracht hätte, vermieden werden konnte.
Die wesentlichen Ergebnisse dieser SGB II-Organisationsreform:
· Nach dem neuen Art. 91e GG sind die bisherigen ARGEN als gemeinsame Einrichtungen von Kommune und Bundesagentur zum Vollzug des SGB II als Regelform vorgesehen. Sie beginnen ihre Tätigkeit zum 01.01.2012 und entsprechen im Kern der bisherigen Organisationsform der ARGEN.
· Die Organisationsform der getrennten Aufgabenwahrnehmung endet nach einer einjährigen Übergangsfrist ebenfalls zum 31.12.2011 und darf nicht mehr weitergeführt werden.
· Ebenfalls nach dem neuen Art. 91e GG ist in einer begrenzten Anzahl (25%) die Option als dauerhafte Organisationsform zugelassen. Das Grundgesetz bestimmt weiter, dass die Ausgaben der Optionskommunen (einschließlich der Verwaltungskosten) vom Bund getragen werden, soweit sie staatliche SGB II-Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen.
· Die bisherigen 69 Optionskommunen werden vom Bund ohne weitere Prüfung durch Rechtsverordnung unbefristet als kommunale Träger zugelassen, wenn sie bis zum 30.09.2010 gegenüber ihrer jeweiligen obersten Landesbehörde erklären, die gesetzlichen Verpflichtungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB II anzuerkennen. Im Einzelnen wird hierzu auf die gesonderte Beschlussvorlage verwiesen.
· Nach den, in einer gesonderten Eignungsfeststellungsverordnung festegelegten Regeln, können zum 01.01.2012 weitere 41 Kommunen als Optionskommunen neu zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch den Bund, die Eignungsfeststellung und die endgültige Auswahl wird jedoch durch die Länder entschieden – die notwendige Einigung der Länder, wie viele Optionsplätze dem jeweiligen Land zustehen, steht allerdings noch aus.
· Beide Organisationsformen, gemeinsame Einrichtungen und Optionskommunen, führen künftig die Bezeichnung „Jobcenter“
· Bei Zweifelsfragen zur Erwerbsfähigkeit der Hilfeempfänger wird die bisherige Einigungsstelle abgeschafft (in Erlangen kein einziges Mal benötigt). In Zweifelsfragen ist nicht, so wie vom Bund ursprünglich beabsichtigt, das Gutachten des MdK, sondern das Gutachten der Ärzte der Rentenversicherung maßgeblich und verbindlich – und zwar nicht nur für die SGB II-Stelle, sondern auch für die SGB XII-Stelle.
· Auf der örtlichen Ebene werden die Benennung einer Gleichstellungsbeauftragten und die Einrichtung eines beratenden Begleitgremiums (ähnlich unserer bisherigen Strategierunde) zwingend vorgeschrieben.
· Auch auf überörtlicher Ebene wird eine Reihe von neuen Institutionen und Gremien geschaffen (auf Bundesebene ein Bund-Länder-Ausschuss, auf der Ebene jedes Bundeslandes ein Kooperationsausschuss, jeweils unter Beteiligung von Bund und BA, bzw. Land und kommunalen Spitzenverbänden).
· Die Rechtsaufsicht über die Optionskommunen bleibt weiter beim Land – das BMAS erhält aber die Möglichkeit zum Gesetzesvollzug Ausführungsvorschriften zu erlassen. Zeitpunkt und Ergebnisse von BMAS-Prüfungen bei den Optionskommunen werden künftig den Ländern als Rechtsaufsichtsbehörde mitgeteilt.
· Dem Bundesrechnungshof wird ein ausdrückliches Prüfungsrecht bei Optionskommunen eingeräumt. Bei „rechtsgrundlosen Mittelverschiebungen“ sieht das Gesetz einen verschuldensunabhängigen und verzinslichen Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber den Optionskommunen vor, um einen zu hohen Mittelabruf aus dem Bundeshaushalt zeitnah ausgleichen zu können. Entgegen einer vielfach geäußerten Befürchtung kann damit jedoch keine finanzielle Haftung der Kommunalhaushalte gegenüber dem Bund für einen fehlerhaften Gesetzesvollzug begründet werden. Zum Einem handelt es sich bei einem finanziellen Schaden aufgrund fehlerhafter Gesetzesanwendung nicht um eine „rechtsgrundlose Mittelverschiebung“. Zum Andern widerspräche eine solche Haftung der Kommunalhaushalte für fehlerhafte Gesetzesanwendung der ausdrücklichen Regelung im Art. 91e GG (dort ist die vollständige Kostentragung des Bundes vorgeschrieben, „soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden“ und nicht etwa „... soweit Bundesaufgaben rechtmäßig wahrgenommen werden“).
· Die monatlich an die Bundesagentur zu übermittelnden Daten werden künftig nicht mehr unmittelbar im Gesetz festgelegt (§ 51b SGB II). Vielmehr ist das BMAS künftig ermächtigt, die zu übermittelnden Daten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen. Es ist damit zu rechnen, dass dadurch die zu übermittelnden Daten häufiger verändert, aber auch zahlreicher werden könnten (so muss z. B. künftig auch das Alter der Wohnung eines Hilfeempfängers erhoben und übermittelt werden, oder bei Ausländern neben dem Aufenthaltsstatus auch der Einreisestatus).
· Für eine bessere Transparenz der Leistungsfähigkeit aller SGB II-Träger legt das BMAS künftig durch Rechtsverordnung einheitliche Kennzahlen fest und veröffentlicht vierteljährlich die Ergebnisse dieser Kennzahlenvergleiche für alle Jobcenter
·
Zur einheitlichen Steuerung aller SGB II-Stellen
(gemeinsame Einrichtungen wie Optionskommunen) müssen künftig jährliche
Zielvereinbarungen auf allen Ebenen zwischen allen Beteiligten abgeschlossen
werden (zwischen Bund und BA, bzw. zwischen Bund und jedem Bundesland, sowie
zwischen BA und jeder gemeinsamen Einrichtung, bzw. zwischen dem einzelnen
Bundesland und der jeweiligen Optionskommune). Inhalt und Ablauf dieser
Zielvereinbarung dürften ähnlich vorgesehen sein, wie sie bereits bisher bei
den ARGEN praktiziert wurden. Es ist zu erwarten, dass es um drei Ziele gehen
wird:
1. Verringerung der Hilfebedürftigkeit
2. Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
3. Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
Aufgrund der neuen Optionsmöglichkeiten besteht bei interessierten
Städten und Landkreisen erheblicher Informationsbedarf, bzw. der häufige Wunsch
nach Erfahrungsaustausch mit bisherigen Optionskommunen. Die Vertreter von
2. Weitere
gesetzliche Änderungen
·
Gesetzliche Härtefallregelung
In seinem Urteil vom 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die sofortige
Berücksichtigung von Härtefällen über die bestehenden Regelsätze hinaus
verlangt. Im Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates vom 27.05.2010
wurde diese Härtefallregelung durch eine Änderung der §§ 3 und 21 des SGB II
umgesetzt. Der bisherige Satz „eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist
ausgeschlossen“ wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen wurde folgender § 21
Abs. 6 neu eingefügt: „Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten eine Mehrbedarf,
soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger
besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere
nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
Die neue gesetzliche Regelung ist wörtlich identisch mit der vorläufigen
Handlungsanweisung des BMAS von Mitte Februar 2010, sodass die Praxis
demgegenüber nicht umgestellt werden muss.
·
Anhebung des Schonvermögens für Altersvorsorge
Durch Verkündung des Sozialversicherungsstabilisierungsgesetzes am 17.04.2010
wurden die Schonbeträge für Vermögen, das unwiderruflich der Altersvorsorge
dient, von 250 € auf 750 € je
vollendetem Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig wurden die entsprechenden
Höchstbeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II deutlich erhöht
·
Änderung der ALG II-Verordnung
Zum 01.06.2010 ist die dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung
in Kraft getreten. Einziger Regelungsgegenstand war die Frage der Anrechnung
von Einkünften aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren.
Nach der Neuregelung bleiben diese Einkünfte aus Ferienjobs künftig
anrechnungsfrei, wenn sie den Betrag von 1.200 € pro Kalenderjahr nicht
übersteigen und der Ferienjob für max. 4 Wochen pro Kalenderjahr ausgeübt
wurde. Diese Rechtsänderung dürfte zurückgehen auf einen Besuch des
CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden Volker Kauder in einer Talkrunde „Hart aber
fair“, in der Herr Kauder – mit einem solchen Einzelfall konfrontiert – eine
entsprechende Regeländerung zugesichert hatte.
·
Heuer keine Veränderung der Regelsätze mehr
Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II werden die Hartz IV-Regelsätze jährlich zum 1.
Juli im gleichen Umfang angepasst, wie sich auch der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung ändert. Diese Anpassungsregel wurde zwar vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 für verfassungswidrig
erklärt – ist jedoch heuer noch bis zur notwendigen Gesetzesänderung im
nächsten Jahr anzuwenden.
Nach der geltenden Rentenanpassungsformel (Anpassung entsprechend der allgemeinen
Lohnentwicklung) würde sich heuer sogar ein geringerer aktueller Rentenwert
ergeben. Nach der geltenden Schutzklausel im Rentenversicherungsrecht wirkt
sich dies jedoch nicht auf den aktuellen Rentenwert aus, sodass auch die SGB
II-Regelsätze in der zweiten Jahreshälfte 2010 unverändert bleiben. Dies gilt
ebenso für die SGB XII-Regelsätze.
·
Das neue Pfändungsschutzkonto
Zum 01.07.2010 ist das neue Kontopfändungsrecht in Kraft getreten. Danach hat
jeder Kontoinhaber einen Rechtsanspruch darauf, dass binnen drei Tagen maximal
ein Bankkonto zum sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Auf
einem P-Konto besteht für Guthaben ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von
985,15 €, unabhängig von der Herkunft des Guthabens (Arbeitseinkommen,
Sozialleistung, Steuererstattungen, sonstige Geldeingänge usw.). Die Bank ist
dann – ohne jeden Nachweis – in Höhe des Grundfreibetrages zur Leistung an den
Kontoinhaber verpflichtet.
Lebt der Kontoinhaber mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft oder
ist er weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet, kann dieser
Grundfreibetrag nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung angehoben
werden (für die erste Person um 370,76 €, für weitere Personen um jeweils
206,56 €). Zur Ausstellung solcher Bescheinigungen über weitere Freibeträge
sind Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger und anerkannte
Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen autorisiert.
Wurde der Freibetrag im laufenden Monat nicht vollständig verbraucht, so kann
der Restbetrag zur Rücklagenbildung auf den nächsten Monat übertragen werden –
jedoch begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Freibetrages. Wird die Rücklage im
Folgemonat nicht verbraucht, so entfällt danach insoweit der Pfändungsschutz.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese neuen Regelungen für die Betroffenen und
für die Banken gut handhabbar sein werden. Die Absicht des Gesetzgebers ist
jedenfalls zu begrüßen, den Pfändungsschutz für die Empfänger von
Sozialleistungen zu verbessern.
3. Weitere
Entwicklungen im SGB II-Bereich
·
Haushaltssperre
Im Rahmen der Haushaltsberatungen war vom Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages im Frühjahr eine Haushaltssperre über 600 Mio. € bei den SGB II-Eingliederungsmitteln
und über 300 Mio. € bei den SGB II-Verwaltungsmitteln ausgesprochen worden.
Diese Sperre sollte erst aufgehoben werden, wenn von Seiten des BMAS ein
Konzept zur Effizienzsteigerung der SGB II-Stellen vorgelegt wird. Dies ist
zwischenzeitlich erfolgt – ebenso wie die Mittelfreigabe durch den Haushaltsausschuss,
sodass die vollen Ansätze an SGB II-Bundesmitteln aus dem laufenden Bundeshaushalt
zur Verfügung stehen.
In der Zwischenzeit gibt es jedoch Hinweise, dass für den Bundeshaushalt 2011
mit einer deutlichen Reduzierung von Bundesmitteln zu rechnen sein wird. Danach
soll der derzeitige Betrag von 11 Mrd. € (Verwaltungsmittel und
Eingliederungsmittel) im nächsten Jahr auf 9,5 Mrd. € zurückgehen. Es muss
deshalb im nächsten Haushaltsjahr bei allen SGB II-Stellen mit einer finanziell
schwierigen Situation gerechnet werden.
·
Sparvorschläge der Bundesregierung
In der Zwischenzeit wurden auch die künftigen Sparpläne der Bundesregierung bekannt,
die auch den SGB II-Bereich betreffen z. B. Anrechnung des Elterngeldes,
Wegfall des befristeten Zuschlags für bisherige ALG I-Bezieher und die Umwandlung
von Eingliederungsleistungen in Ermessensleistungen.
In nicht unerheblichem Umfang werden damit auf mittlere Sicht auch erhebliche
Mehrbelastungen für die Kommunalhaushalte entstehen: Der Wegfall der
Rentenversicherungsbeiträge für Hartz IV- Empfänger wird sich zwar im
Geldbeutel der Leistungsempfänger nicht bemerkbar machen – wohl aber in den
Haushalten der Kommunen wenn die Hartz IV-Empfänger aus Altersgründen in den
SGB XII-Bezug gewechselt sind und dann entsprechend niedrigere
Rentenanwartschaften erworben haben. Auch der Wegfall des Heizungszuschusses
für Wohngeldempfänger (der gerade erst zum 01.01.2009 neu eingeführt worden
ist) wird genau den Personenkreis aus dem Wohngeldbezug in den SGB II-Bezug
zurückbringen, der aufgrund eigener – aber nicht ausreichender – Einkünfte
ausschließlich nur kommunale KdU-Leistungen erhalten wird. Es war aber gerade
der Sinn der, von den kommunalen Spitzenverbänden lange geforderten und zum
01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldnovelle mit ihren umfangreichen
Leistungsverbesserungen, gerade diesen Personenkreis aus den rein kommunal
finanzierten KdU-Leistungen herauszubringen und in das staatlich finanzierte
Wohngeld überzuführen. Durch diese geplante Sparaktion der Bundesregierung wird
der Bundeshaushalt auf Kosten der Kommunalhaushalte entlastet.
·
Bürgerarbeit
In einer sehr kurzfristigen Aktion Ende April / Anfang Mai warb das BMAS bei
allen Grundsicherungsstellen um Teilnahme am Projekt der „Bürgerarbeit“.
Näheres hierzu im Sachstandsbericht der GGFA.
4. Weitere
Entwicklungen in Erlangen
· Für den Zeitraum Februar und März 2010 wurden alle Neuzugänge ins SGB II-System analysiert und mit den Ergebnissen einer früheren Zugangsanalyse aus dem Jahr 2007 verglichen. Im Einzelnen wird hierzu auf die gesonderte Mitteilung zur Kenntnis aus dieser SGA-Sitzung verwiesen.
·
An Prüfungsaktivitäten in Erlangen ist zu
berichten, dass nach der Prüfung der deutschen Rentenversicherung Anfang des
Jahres seit Mitte Juni eine Krankenversicherungsprüfung der IKK läuft.
Prüfungszeitraum sind die Jahre 2005 bis 2008. Prüfungsgegenstand ist die
korrekte Abführung der Krankenversicherungsbeiträge, bzw. die korrekte An- und
Abmeldung der Leistungsbezieher bei der Krankenkasse.
Die Prüfung unserer Jahresabrechnung 2007 durch das BMAS ist noch nicht abgeschlossen.
Auf unsere Stellungnahme von Ende März steht die entsprechende Reaktion aus
Berlin noch aus, ist jedoch für die nächsten Tage angekündigt.
· Die Entwicklung der Zahlen an Leistungsempfängern im SGB II-Bereich in Erlangen verläuft nach wie vor leicht ansteigend. Dagegen ist bei der Entwicklung der Arbeitslosenzahlen – nach einer vergleichsweise stabilen Phase über den Winter – mittlerweile wieder eine abnehmende Tendenz erkennbar.
· Die im Stellenplan der Stadt Erlangen 2011 erfreulicherweise bewilligten zusätzlichen zwei Sachbearbeiterstellen in der Leistung sind mittlerweile besetzt. Arbeitsräume und Arbeitsplatzausstattungen konnten rechtzeitig bewerkstelligt werden.
Anlagen: 1. Eckwerte zum SGB II-Leistungsbereich
2. Monatlicher Mittelverbrauch
3. Sachstandsbericht der GGFA