Betreff
Unbefristete Verlängerung des Status als Optionskommune beim SGB II-Vollzug für die Stadt Erlangen
Vorlage
50/015/2010
Aktenzeichen
V/50/VOA - 86 2249
Art
Beschlussvorlage

Die für die weitere unbefristete Zulassung der Stadt Erlangen als Optionskommune nach § 6a Abs. 1 SGB II neu erforderliche Erklärung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird befürwortet


Als eine von insgesamt 69 Städten und Landkreisen in Deutschland wurde die Stadt Erlangen aufgrund der Kommunalträgerzulassungsverordnung des Bundes vom 24.09.2004 zum eigenverantwortlichen SGB II-Vollzug für die Dauer von 6 Jahren (2005 – 2010) als sog. Optionskommune zugelassen. Die seinerzeitige Antragsstellung zur Zulassung als Optionskommune erfolgte in der Stadtratssitzung vom Juli 2004 mit einem Stimmenergebnis von 49 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme.

 

Aufgrund der Befristung war der Bundesgesetzgeber gezwungen eine Entscheidung zu treffen, in welcher Organisationsform der SGB II-Vollzug in diesen 69 Optionskommunen ab dem 01.01.2011 stattfinden soll. Darüber hinaus musste aber auch für alle übrigen Städte und Landkreise in Deutschland eine entsprechende Neuregelung erfolgen, nachdem durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2007 die Alternativform der ARGEN für verfassungswidrig erklärt wurde und eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2010 verlangt wurde. Diese gesetzliche Neuregelung ist mit dem zwischenzeitlichen Gesetz zur Änderung des SGB II und der Einfügung des Art. 91e in das Grundgesetz erfolgt, das der Deutsche Bundestag am 17.06.2010 verabschiedet hat und dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 09.07.2010 abschließend zugestimmt hat. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen im Sachstandsbericht zum SGB II-Vollzug verwiesen.

 

Nach § 6a Abs. 1 des SGB II neu ist für die bisherigen 69 Optionskommunen folgende Regelung vorgesehen: Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden die bisherigen Optionskommunen ohne weitere Prüfung über den 31.12.2010 hinaus und zeitlich unbefristet für den eigenverantwortlichen SGB II-Vollzug als Optionskommune zugelassen, wenn sie bis zum 30.09.2010 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen) eine Erklärung vorlegen, nach der die Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB II neu anerkannt werden. Der Inhalt dieser geforderten Verpflichtungserklärungen betrifft folgende Punkte:

 

§ 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II neu:

Die Stadt müsste sich verpflichten, „mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen“. Gemeint sind damit förmliche, jährliche Zielvereinbarungen zwischen der Stadt Erlangen und dem BayStMAS, die nach § 48b SGB II neu ohnehin verbindlich vorgeschrieben sind und die inhaltlich in etwa den Zielvereinbarungen entsprechen, die bereits in der Vergangenheit nach den Vorgaben des BMAS zwischen der BA und den ARGEN abgeschlossen wurden.

 

§ 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II neu:

Die Stadt Erlangen müsste sich verpflichten, „die in der Rechtsverordnung nach § 51b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Abs. 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen“. Es handelt sich hier um die regelmäßige, monatliche Datenübermittlung an die BA zur Erstellung der BA-Arbeitsmarktstatistik und weiterer Zwecke, die von uns bereits in den letzten fünfeinhalb Jahren regelmäßig und zuverlässig erfüllt wurde.

 

Aus der Sicht der Verwaltung sollte die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verpflichtungserklärung abgegeben werden,

 

-          weil sich in den letzten fünfeinhalb Jahren erwiesen hat, dass die Entscheidung der Stadt Erlangen für die Option die absolut richtige Entscheidung war. Das kommunale Engagement bei der Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und die kommunale Entscheidungs- und Umsetzungsverantwortung beim Vollzug des SGB II in Leistungssachbearbeitung und beim Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente haben sich voll bewährt. Von der Möglichkeit, in der Organisationsform der Optionskommune unbefristet und dauerhaft weiterarbeiten zu können, sollte deshalb Gebrauch gemacht werden

-          und weil die geforderte Verpflichtungserklärung aus Sicht der Verwaltung völlig unproblematisch ist und pure Selbstverständlichkeiten enthält. Wenn das beschlossene Gesetz für alle Optionskommunen oder Jobcenter verbindliche Handlungsvorgaben enthält, ist die geforderte zusätzliche Erklärung, sich zur Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ausdrücklich bereitzuerklären, eine pure Selbstverständlichkeit. Die monatliche Datenübermittlung an die BA war bereits im bisherigen SGB II gesetzlich vorgeschrieben und wurde von uns auch seit fünfeinhalb Jahren regelmäßig erfüllt. Genauso unproblematisch erscheint auch die zweite, gewünschte Verpflichtungserklärung zur Beteiligung an den jährlichen Zielvereinbarungen. Wenn der Gesetzgeber dieses Führungs- und Steuerungsinstrument genutzt wissen möchte gibt es keinerlei Grund, sich dem zu verschließen.

 

Nach allem wird aus Sicht der Verwaltung die Abgabe der gewünschten Verpflichtungserklärung an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bis zum 30.09.2010 empfohlen, um den weiteren, unbefristeten und dauerhaften SGB II-Vollzug in Erlangen in alleiniger städtischer Verantwortung (Optionskommune) gewährleisten zu können.

 

 

 

Jeweils in Kopie an Referat V und an GGFA/Herrn Lindner jeweils zur Kenntnis

 


Anlagen: