Betreff
Mobilfunkmast in Eltersdorf, schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion vom 08.06.2010
Vorlage
63/076/2010
Aktenzeichen
VI/63/zpa Tel. 1004
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Ansicht der SPD-Fraktion, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) habe entschieden, dass es hinsichtlich der baurechtlichen Verfahrensfreiheit von Mobilfunkantennenmasten auf die Gesamthöhe der Anlage ankomme, ist in dieser Absolutheit nicht zutreffend.

 

Der 25. Senat des BayVGH, der mittlerweile aufgelöst wurde, hat in dem besagten Urteil lediglich die Meinung vertreten, dass es „nicht nur auf den den Dachfirst überragenden Anteil der Konstruktion ankommen dürfte, sondern auf deren Gesamthöhe“. Die Höhe der Anlage war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall aber unproblematisch und daher nicht entscheidungserheblich. Insofern ist offen, ob die für Baurecht mittlerweile zuständigen anderen fünf Senate des BayVGH und insbesondere auch der für Mittelfranken zuständige 14. Senat bei einer tatsächlich zu treffenden und vorab zu beratenden Entscheidung diese Einschätzung so teilen würden. Eine Bindung ist insofern nicht eingetreten.

 

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 16.07.2001 ausgeführt:

 

„Ist die Antenne auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe nicht zu derjenigen der Antenne […]. Da der Höhenbegrenzung statisch-konstruktive Erwägungen […] zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe von der Spitze der Antenne bis zum Schnittpunkt der Antrenne mit der Dachhaut; ein etwa unter dem Dach liegender Teil der Antenne […] ist nicht mitzurechnen.“

 

Dieses Rundschreiben ist für die Stadt Erlangen, die als untere Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig wird, maßgeblich; die Stadt Erlangen ist insoweit weisungsgebunden. Die Auffassung des Innenministeriums wurde auch nach dem Urteil des BayVGH vom 01.07.2005 weiterhin vertreten.

 

Zum vorliegenden Fall:

 

Unter Zugrundelegung des Rundschreibens des Innenministeriums beträgt die Masthöhe ca. 9,30 m. Der Mast ist daher verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 a BayBO.

 

Bei Anwendung der Einschätzung des BayVGH betrüge die Masthöhe ca. 12,50 m. Der Mast wäre nicht verfahrensfrei, es hätte ein Bauantrag gestellt werden müssen.

 

Verfahrensfreiheit bedeutet, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, mithin kein Bauantrag gestellt werden muss. Die Verfahrensfreiheit ist aber nur eine formelle Erleichterung. Die materiellrechtlichen Anforderungen müssen gleichwohl erfüllt sein. Die Verantwortung für deren Einhaltung liegt ausschließlich beim Bauherrn.

Bei einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird regelmäßig nur die Übereinstimmung mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Alle anderen materiellrechtlichen Anforderungen sind auch hier vom Bauherrn eigenverantwortlich einzuhalten. Ein Mobilfunkmast ist als (nicht störender) Gewerbebetrieb in einem (hier vorliegenden) Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.

 

Selbst bei Übernahme der Einschätzung des BayVGH ergäbe sich vorliegend also keine Handhabe, die Errichtung des Mobilfunkmastes zu unterbinden.

 


Anlage: Schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion vom 08.06.2010