Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Ansicht der SPD-Fraktion, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) habe entschieden, dass es hinsichtlich der baurechtlichen Verfahrensfreiheit von Mobilfunkantennenmasten auf die Gesamthöhe der Anlage ankomme, ist in dieser Absolutheit nicht zutreffend.
Der 25. Senat des
BayVGH, der mittlerweile aufgelöst wurde, hat in dem besagten Urteil
lediglich die Meinung vertreten, dass es „nicht nur auf den den Dachfirst überragenden Anteil der Konstruktion ankommen dürfte,
sondern auf deren Gesamthöhe“. Die Höhe der Anlage war in dem der Entscheidung
zugrundeliegenden Fall aber unproblematisch und daher nicht
entscheidungserheblich. Insofern ist offen, ob die für Baurecht mittlerweile
zuständigen anderen fünf Senate des BayVGH und insbesondere auch der für
Mittelfranken zuständige 14. Senat bei einer tatsächlich zu treffenden und
vorab zu beratenden Entscheidung diese Einschätzung so teilen würden. Eine
Bindung ist insofern nicht eingetreten.
Das Bayerische
Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 16.07.2001 ausgeführt:
„Ist die
Antenne auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe nicht zu derjenigen
der Antenne […]. Da der Höhenbegrenzung statisch-konstruktive Erwägungen […]
zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe von der Spitze der Antenne bis zum
Schnittpunkt der Antrenne mit der Dachhaut; ein etwa unter dem Dach liegender
Teil der Antenne […] ist nicht mitzurechnen.“
Dieses
Rundschreiben ist für die Stadt Erlangen, die als untere Bauaufsichtsbehörde im
übertragenen Wirkungskreis tätig wird, maßgeblich; die Stadt Erlangen ist
insoweit weisungsgebunden. Die Auffassung des Innenministeriums wurde auch nach
dem Urteil des BayVGH vom 01.07.2005 weiterhin vertreten.
Zum vorliegenden
Fall:
Unter
Zugrundelegung des Rundschreibens des Innenministeriums beträgt die Masthöhe
ca. 9,30 m. Der Mast ist daher verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 a
BayBO.
Bei Anwendung der
Einschätzung des BayVGH betrüge die Masthöhe ca. 12,50 m. Der Mast wäre nicht
verfahrensfrei, es hätte ein Bauantrag gestellt werden müssen.
Verfahrensfreiheit bedeutet, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, mithin kein Bauantrag gestellt werden muss. Die Verfahrensfreiheit ist aber nur eine formelle Erleichterung. Die materiellrechtlichen Anforderungen müssen gleichwohl erfüllt sein. Die Verantwortung für deren Einhaltung liegt ausschließlich beim Bauherrn.
Bei einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird regelmäßig nur die Übereinstimmung mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Alle anderen materiellrechtlichen Anforderungen sind auch hier vom Bauherrn eigenverantwortlich einzuhalten. Ein Mobilfunkmast ist als (nicht störender) Gewerbebetrieb in einem (hier vorliegenden) Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.
Selbst bei Übernahme der Einschätzung des BayVGH ergäbe sich
vorliegend also keine Handhabe, die Errichtung des Mobilfunkmastes zu
unterbinden.
Anlage: Schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion vom 08.06.2010