Betreff
Errichtung von 5 Werbeanlagen in Form von leuchtenden aufgesetzten Einzelbuchstaben auf einer blauen Trägerplatte mit der Aufschrift "Müller - Sanitätshaus", Sedanstraße 2, Fl.-Nr. 1029, Az.: 2010-258-WE
Vorlage
63/073/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

301, 2.Deckblatt

Gebietscharakter:

MK

Widerspruch zum Bebauungsplan:

-

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Beantragt sind 5 Werbeanlagen in Form von Leuchtkästen mit weißer Schrift und blauem Hintergrund mit der Aufschrift „Müller“ und „Sanitätshaus“.

Die Werbeanlage widerspricht folgenden Vorgaben der Werbeanlagensatzung der Stadt Erlangen (WaS):

§ 2 Abs. 5 Ziffer 4 (Einzelbuchstaben), Ziffer 2 (Einfügen in die architektonische Gliederung), Ziffer 3
(Unterordnung in ihrer Mäßstäblichkeit und Proportionalität) und störende Häufigkeit (Ziffer 8).

Anfangs waren 6 Werbeanlagen am Eckgebäude Nägelsbachstraße/Sedanstraße (ehem.Zooladengeschäft) mit einer leuchtenden blauen Banderole für das Sanitätshaus Müller geplant.

Nach mehrfacher Beratung des Antragstellers wurden die Werbeanlagen dahingehend abgeändert, dass leuchtende Einzelbuchstaben auf einer nicht leuchtenden blauen Trägerplatte aufgesetzt werden. Die Platten wurden in ihrer Größe reduziert, so dass sie sich der Gliederung der Fassade unterordnen.

Einzig die Anzahl der Werbeanlagen wurde nicht auf das geforderte Maß reduziert. Die Häufigkeit der Werbeanlage stört das Gesamterscheinungsbild des Gebäudekomplexes und des Straßenbildes immer noch erheblich. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, entweder auf Werbung auf einer der beiden Straßenseiten oder auf die Eckwerbung zu verzichten.

Hierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit.

Daher ist der Antrag wegen störender Häufung nach Art.8 BayBO abzulehnen. Aufgrund der Aufrechterhaltung eines einheitlichen Vorgehens ist eine andere Entscheidung nicht geboten.


Anlagen: Lageplan