Betreff
Umnutzung eines bestehenden Ladens zu einem Fachgeschäft für Ehehygieneartikel und Miederwaren, Nürnberger Straße 59, Fl.-Nr. 1680, Az.: 2010-105-VV
Vorlage
63/071/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

313

Gebietscharakter:

MK

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1 sind Sexshops in der Nürnberger Straße unzulässig.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist die Nutzung der leerstehenden Ladenräume als Erotik-Fachgeschäft.

Das Vorhaben wäre bauordnungsrechtlich verfahrensfrei, jedoch widerspricht es der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 313. Hiernach sind Sexshops in der Nürnberger Straße unzulässig.

 

Eine Befreiung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Das Kerngebiet (MK) nach Baunutzungsverordnung wurde hinsichtlich bestimmter Nutzungen, die sich nicht mit der ab 2. OG festgesetzten Wohnnutzung vertragen, in der Form gegliedert, dass diese Nutzungen nur in der Nägelsbachstraße zulässig sind. Eine Befreiung würde den in der südlichen Nürnberger Straße bereits erkennbaren "Trading-down-Effekt" noch verstärken.

 

Zwar hat sich die Wirtschaftsförderung für die Zulassung der Nutzung ausgesprochen und sich hierbei auf die schmale Fassade und die Verträglichkeit eines weiteren Sexshops auf der gegenüberliegenden Straßenseite berufen. Aus Sicht der Bauverwaltung führt aber gerade die Zulassung eines weiteren Betriebs – unabhängig davon wie breit die Schaufensterfassade ist – zu einer Abwertung des Straßenzuges. Gegen eine solche Abwertung könnten sich die Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, rechtlich zur Wehr setzen.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Nur teilweise Zustimmung, die unmittelbar angrenzenden Nachbarn haben nicht zugestimmt.


 


Anlage: Lageplan