Betreff
EU-Dienstleistungsrichtlinie, Einheitlicher Ansprechpartner (EA)/Einheitliche Stelle
Vorlage
112/010/2010
Aktenzeichen
OBM/ZV/112/CMB
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen optiert -entgegen der bisherigen Beschlusslage des Stadtrats-  nicht für die Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners gem. EU-Dienstleistungsrichtlinie bei der Stadt Erlangen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Aus folgenden wesentlichen Gründen ist keine Option diesbezüglich auszuüben:

·         Die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Ansiedlung der Aufgaben des EA bei den Kammern der gewerblichen und freien Berufe mit zusätzlicher Optionsmöglichkeit der kreisfreien Städte und Landkreise ohne Ersetzungswirkung schafft keine Klarheit und keine Verwaltungsvereinfachung. Sie führt zu einem doppelten Aufbau von organisatorischen und informationstechnischen Strukturen.

·         Durch die Optionsausübung wird ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Kommunen entstehen. Konnexität besteht hierbei nicht, weil es den Kommunen freigestellt wird, ob sie die Aufgaben des EA übernehmen.

·         Das Aufwand-Nutzen-Verhältnis (bei Betrachtung der momentanen Lage) ist nicht überzeugend, da gem. gesetzlichen Vorschriften die Verfahrensabwicklung über den EA nur für ausländische Dienstleister zur Verfügung steht und die Verfahrensabwicklung über den EA nur ein Angebot für den Dienstleister ist. Der Dienstleister kann hierbei frei entscheiden, ob und wie weit er die Hilfe des EA in Anspruch nehmen will.
Es sind nur sehr begrenzte Verwaltungsprozesse v.a. im Gewerberecht tangiert, bei welchen gesetzlich die Möglichkeit besteht, dass das jeweilige Verwaltungsverfahren über den EA abgewickelt werden kann. Nach bisherigen Erkenntnissen in der Region sind nur geringe Fallzahlen zu erwarten.

·         Haftungsfragen insbesondere durch Übernahme der Abwicklungskoordination zusätzlicher Verwaltungsverfahren, bei welchen externe Behörden sachlich zuständig sind, sind durch die mit der Optionsausübung resultierenden örtlichen und sachlichen Doppelzuständigkeit ungeklärt.

 

Anmerkung: Im Jahr 2012 wird die durch Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayEAG) festgelegte Zuständigkeitsregelung evaluiert, um gegebenenfalls die Regelung an die Bedürfnisse der Praxis anpassen zu können. Somit führt eine evtl. Entscheidung der Stadt Erlangen, die Option nicht auszuüben, nach jetzigem Kenntnisstand nicht definitiv dazu, dass die EA-Ausübung generell durch die Stadt Erlangen in der Zukunft nicht mehr wahrgenommen werden kann.

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Es bleibt bei den gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeiten.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Siehe oben.

 


I.     Kopie an Ref. II mit der Bitte um Kenntnisnahme.

II.            Kopie Personalrat mit der Bitte um Kenntnisnahme.

III.           Kopie IZ/Herrn Dr. Leipold zur Kenntnis.

Kopie an die Projektgruppenmitglieder des Projekts „Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie“
zur Kenntnis.