Betreff
Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Planfeststellungsverfahren mit integrierter UVP für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt - Nürnberg, Abschnitt nördlich Tank- und R astanlage Aurach bis östlich Autobahnkreuz Fürth-Erlangen (Bau-km 373+700 bis 383+067) im Bereich der Städte Erlangen und Herzogenaurach hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
613/014/2010
Aktenzeichen
VI/61/HPG T.1351
Art
Beschlussvorlage

Der Ausbau der BAB A 3 Frankfurt-Nürnberg, Abschnitt nördlich Tank- und Rastanlage Aurach bis östlich Autobahnkreuz Fürth-Erlangen (Bau-km 373+700 bis 383+067) im Bereich der Städte Erlangen und Herzogenaurach wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhebt die Stadt Erlangen folgende Forderungen. Diese müssen bis zum 1.Juni 2010 bei der Regierung eingereicht werden:

 

  1. Das Liegenschaftsamt ist bei eventuellen Kündigungen rechtzeitig zu beteiligen

 

  1. Beim Flurstück 811 -Eltersdorf- wird der vorübergehenden Inanspruchnahme (z.B. durch Baustelleneinrichtung oder Lagerflächen) nicht zugestimmt, da dies eines der letzten noch zur Verfügung stehenden Gewerbegrundstücke der Stadt Erlangen ist und möglicherweise eine Gewerbeansiedlung dadurch beeinträchtigt/verhindert wird

 

  1. Bei den Fl.Nr. 755/19 -Gmkg. Bruck und Fl. 300/4 -Gmkg. Eltersdorf- ist darauf zu achten, dass auch die Restflächen durch die Autobahndirektion erworben werden, da diese wirtschaftlich nicht mehr verwendbar sind

 

  1. Es sind teilweise weitere fiskalische Wegeverbindungen betroffen: Die Andienung der benachbarten Grundstücke muss gewährleistet bleiben

 

  1. Baumfällungen im Bereich des Klosterwaldes müssen durch einen Fledermausfachmann begleitet werden, um etwaige Fledermausfunde sofort fachkundig bergen und betreuen zu können

 

  1. Die verbleibenden und nicht von der Maßnahme direkt betroffenen Teilflächen der beiden Biotopflächen ER-296 und Ö5 dürfen nicht in Anspruch genommen werden und müssen mittels Zäunung vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden

 

  1. Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplans zur Eingriffsminimierung (Schutz- /Gestaltungsmaßnahmen) und zum Ausgleich in den Kapiteln 6.2 – 6.5 sind zur Auflage zu machen und spätestens zur Nutzungsaufnahme bzw. Fertigstellung des Vorhabens zu erstellen. Die Fertigstellungs-/Entwicklungspflege sowie die dauerhafte Pflege der Ausgleichsmaßnahmen sind sicherzustellen

 

  1. Das Bundesnaturschutzgesetz wurde am 1. März 2010 novelliert. Die einschlägigen Paragraphen sind im Planfeststellungsbeschluss anzupassen

 

  1. Die Anbindung des Absetz- und Rückhaltebeckens ASB RHB 374-1L an den Bimbach ist naturnah auszubilden und mit dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Gewässerschutz, Wasserwirtschaft, abzustimmen

 

  1. Der Langenaugraben ist ein Gewässer III. Ordnung und ist in den Unterlagen als Fließgewässer darzustellen und zu bezeichnen und im verrohrten Bereich als verrohrtes Fließgewässer darzustellen

 

  1. Die im Verfahren vorgesehene Trennung von Straßenoberflächenwasser und Langenaugraben muss auch die Oberflächenentwässerung der Böschungen der Fahrbahnen und Rampen umfassen

 

  1. Die im Verfahren vorgesehene Trennung von Straßenoberflächenwasser und Langenaugraben muss auch die Oberflächenentwässerung der Böschungen der Fahrbahnen und Rampen umfassen

 

  1. Die 2 (fehl)angeschlossenen Entwässerungsleitungen der Rampen an den verrohrten Langenaugraben sind im Zuge der Ausbaumaßnahmen umzubinden

 

  1. Die in der Unterlage 7.2_Bauwerksverzeichnis_lfd.Nr. 4.62 grob skizzierte Umverlegung des Langenaugrabens ist im Verfahren umfassend darzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes in Bezug auf Um- und Neugestaltung von Gewässern sind anzuwenden. Planung und Ausführung sind mit der zuständigen Stelle für kommunale Wasserwirtschaft im Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen abzustimmen

 

  1. Das Ergebnis der Überprüfung bzgl. offenem Gewässerausbaus des Langenaugrabens westlich der Fürther Straße (St 2242) ist aufzuzeigen

 

  1. Ein fischereibiologisches Fachgutachtens des Fachberaters für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken ist vorzulegen

 

  1. Die gemäß Erläuterungsbericht Ziff. 5.4 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zur Erhaltung des Retentionsraumes (Erdabtrag Volumen ca. 23.000 m³) sind zusätzlich in die UVP aufzunehmen

 

  1. Der Weg unter der Flutmulde (Wirtschaftsweg für das Becken ASB 380-1L) darf kein Abflusshindernis darstellen

 

  1. Die einschlägigen Paragraphen und Artikel des Wasserhaushaltsgesetz und des Bayerischen Wassergesetzes sind im Planfeststellungsbeschluss anzupassen

 

  1. Eine Summenpegel-Bewertung des Verkehrslärms von A3 und A73 im Bereich des AK Fürth/Erlangen ist vorzulegen

 

  1. Der lärmmindernde Asphalt ist vom bisher geplanten Ausbauende bis zum Beginn der Lärmschutzwand im Bebauungsplan T 260 zu verlängern

 

  1. Die geplanten, 6 m hohen LS-Wände im Bereich der Regnitztalquerung (nordseitig von Km 380+200 bis ca. 380+700 und südseitig vom Km 380+000 bis 380+700) sind aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes (Landschaftsschutzgebiet) in transparenter Ausführung vorzusehen

 

  1. Im Grenzbereich des Bauvorhabens zur Altablagerung 24 ist eine vorsorgliche Aushubüberwachung durchzuführen

 

  1. Der im Rahmen der Bauarbeiten entstehende Aushub bei den Altablagerungen 25, 33 und 34 ist fachgerecht und zu entsorgen und die Standfestigkeit ist zu überprüfen

 

  1. Die Industrie- bzw. Gewerbegebiete der Bebauungspläne Nr. 289 und Entwurf Nr. T 385 sind in den Übersichtsplan, Unterlage 3, Blatt 2 der Planfeststellungsunterlagen nachrichtlich zu übernehmen, schallschutzrechtlich zu bewerten und in den vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen zu berücksichtigen.

 

  1. Der Beschluss vom 18.05.2010 zur Querschnittsgestaltung der Unterführung der Haundorfer Strasse ist zu berücksichtigen.

 

  1. Der Sicherheitsstreifen neben dem westlichen Radweg der Hüttendorfer Straße (ER2) soll auf die aktuell empfohlene Regelbreite neben Zweirichtungsradwegen von 0,75 m gemäß der derzeit geltenden RASt 06 erhöht werden

 

  1. Der Baustellenverkehr und evtl. damit verbundene Umleitungen und Sperrungen von öffentlichen Strassen und Wegen im Bereich des Stadtgebietes Erlangen sind im Vorfeld mit dem Straßenverkehrsamt als zuständige Straßenverkehrsbehörde abzustimmen

 

  1. Sickerrohre in den Regelquerschnitten sollten vermieden werden. Wenn sie erforderlich sind, ist der Anschluss an einen Vorfluter aufzuzeigen

 

  1. Der Erschließungsunterhalt der Absetz- und Regenrückhaltebecken durch die Stadt Erlangen ist auszuschließen

 

  1. Fahrbahn-Aufbauten der städtischen Straßen müssen im Zuge der jeweiligen Ausführungsplanungen mit dem Tiefbauamt Erlangen abgestimmt werden

 

  1. Die am 13.10.2009 beschlossenen städtischen Planungen für den Umbau der Kreuzung Herzogenauracher/Pappenheimer Straße sehen eine Muldenversickerung und keine Sickerrohrleitung vor. Die Planung der Autobahndirektion ist dementsprechend anzupassen.

 

  1. Die Lage des neuen Pendlerparkplatzes (Bauwerk 1.10), Fl. Nr. 325, Gemarkung Frauenaurach, zwischen der Herzogenauracher Staße und der Staatsstraße 2244 muss aufgrund verkehrlicher und allgemeiner Sicherheitsbedenken nochmal überprüft werden. Die Abstimmung mit der Stadt ist erforderlich.

 

  1. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens sollte der unter Bauwerk 1.16 aufgeführte Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 217, Gemarkung Frauenaurach, entsprechend der zukünftigen Lage neu gewidmet werden.

 

  1. Die Gehölzbestände und Bäume, die sich innerhalb den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen befinden, sind gemäß DIN 18920 vor jeglichen Baueinwirkungen zu schützen

 

  1. Beim Grunderwerb durch die Bundesfernstraßenverwaltung sollten keine Splittergrünflächen im Eigentum der Stadt Erlangen verbleiben

 

  1. Für umzulegende Abwasserleitungen, die auf Privatgrund zum Liegen kommen, ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Erlangen zu erwirken
  2. Der Zugang zu vorhandenen Abwasserschachtbauwerken muss weiterhin gewährleistet sein

Für die Umlegung der Druckleitung DN 150 aus der Pumpstation Weidenweg sowie des an der Rampe der A73 verlaufenden Abwasserkanal DN 1600 sind dem EBE entsprechenden Planunterlagen zur Prüfung vorzulegen

 

Da die Planunterlagen erst seit Mitte April vollständig zur Verfügung standen, werden etwaige noch vorzunehmende Änderungen und Ergänzungen an den detaillierten Einwendungen (Beschlussvorlage Ziffer 4: „Stellungnahmen der Verwaltung), die im Einklang mit den vorstehenden Intentionen stehen, vorab gebilligt, damit die Verwaltung den Zeitraum bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 1. Juni 2010 für die Prüfung möglichst effektiv nutzen kann. Über die Änderungen und Ergänzungen, die ggf. vorgenommen werden, soll der Stadtrat entsprechend informiert werden.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind auf IPNr.:       bzw. im Budget vorhanden!

 


Sachbericht:

1. Anlass

Die Regierung von Mittelfranken führt auf Veranlassung der Autobahndirektion Nürnberg die Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt - Nürnberg, Abschnitt nördlich Tank- und Rastanlage Aurach bis östlich Autobahnkreuz Fürth-Erlangen (Bau-km 373+700 bis 383+067) im Bereich der Städte Erlangen und Herzogenaurach nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durch.

Die Stadt Erlangen wurde mit Schreiben vom 06.04.2010 gebeten, bis zum 01.06.2010 zu dem Plan gem. Art. 73 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) als Träger öffentlicher Belange und gem. Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG als betroffener (bezüglich eigener, klagefähiger Rechte) Stellung zu nehmen. Die im Rahmen der Planauslegung festgelegte Ausschlussfrist ist auch für rechtsmittelfähige Einwendungen der Stadt Erlangen (z.B. Eigentumsbeeinträchtigungen, Verletzung der Planungshoheit usw.) maßgeblich. Daher kann für die Einwendungen, die eine Klagebefugnis begründen können, keine Terminverlängerung gewährt werden.

Vorab wurde der UVPA bereits am 09.12.2008 über das Gesamtvorhaben und am 21.07.2009 über 3 Brückenbauwerke durch die Autobahndirektion informiert. Desweiteren informierte Innenminister Hr. Joachim Hermann gemeinsam mit Mitarbeitern der Autobahndirektion am 10. März 2009 an einem vom Ortsbeirat Eltersdorf organisiertem Informations- und Diskussionsabend über die geplante Maßnahme. Diese wurde in der Ortsbeiratsitzung vom 14.07.09 nachbetrachtet.

Dem Ortsbeirat Tennenlohe wurden am 29.07.09 von der Verwaltung die Brückenbauwerke vorgestellt, dem Ortsbeirat Kosbach-Steudach-Häusling am 27.7.09.

Am 11. Mai 2010 wurde dem Ortsbeirat Frauenaurach und den Vorsitzenden der Ortsbeiräte Kosbach-Häusling-Steudach, Kriegenbrunn, Eltersdorf, Tennenlohe nochmals die Planung durch die Autobahndirektion erläutert.

2 Beteiligung der Bürger

Die vierwöchige Auslegungsfrist der Planunterlagen (19.04.2010-18.05.2010) zu dem oben genannten. Planfeststellungsverfahren wurde in den amtlichen Seiten Nr. 8 – 67. Jhrg. am 15.04.2010 ortsüblich bekannt gemacht und ins INTERNET / Homepage der Stadt Erlangen unter www.erlangen.de/stadtplanung eingestellt.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Erlangen oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen diesen Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen.

3 Darstellung des Vorhabens

3.1. Vorgeschichte der Planung

Bereits Anfang der 90er Jahre wurde eine Planung für den 6-streifigen Ausbau der A 3 im Abschnitt nördl. TR Aurach - AK Fürth/Erlangen erarbeitet.

Diese Planung wurde nun komplett überarbeitet und den gestiegenen Anforderungen der verkehrlichen Entwicklung, des Gewässer- und Naturschutzes und des Immissionsschutzes angepasst.

Um die angespannte verkehrliche Situation zwischen der AS Erlangen-Frauenaurach und dem AK Fürth / Erlangen zu entschärfen, wurden als Zwischenlösung die Standstreifen in beiden Richtungen (Fahrtrichtung Nürnberg: 2002 / Fahrtrichtung Frankfurt: 2007) als durchgehende Verflechtungsstreifen ausgebildet.

An der AS Erlangen-Frauenaurach wurde im Jahr 2008 eine Spuraddition für die Fahrbeziehung Nürnberg (BAB A 3) – Herzogenaurach (St 2244) eingerichtet, so dass die Fahrzeuge unsignalisiert in die St 2244 einfahren können, um die bestehende Rückstauproblematik auf die BAB A 3 vorerst zu beheben. Um jedoch die Leistungsfähigkeit dauerhaft zu gewährleisten, muss diese Zwischenlösung durch einen kompletten leistungsfähigen Ausbau der AS Erlangen-Frauenaurach ersetzt werden.

 

3.2. Standort, Lage im Straßennetz (vgl. Anlagen 1 und 2)

Die geplante Maßnahme beginnt nördlich der TR Aurach und endet östlich des AK Fürth / Erlangen. Die AS Erlangen-West mit dem Anschluss an die St 2259 / St 2240 (Erlangen-

Dechsendorf - Heßdorf) liegt ca. 3,5 km nördlich vor dem Bauanfang.

Die TR Aurach befindet sich beidseitig der BAB A 3 bei Betr.-km 375,360. Über die AS Erlangen-Frauenaurach bei Betr.-km 377,559 ist die St 2244 (Erlangen - Herzogenaurach) an die BAB A 3 angebunden.

Bei Betr.-km 381+217,50 kreuzt die BAB A 73 Nürnberg/Fürth – Bamberg die BAB A 3. Der Knotenpunkt ist als sogenanntes Autobahn-Kleeblatt ausgebildet.

Die AS Erlangen-Tennenlohe mit Kreuzung der Bundesstraße B 4 (Erlangen-Nürnberg) liegt ca. 2 km süd-östlich nach dem Bauende.

 

4 Stellungnahmen der Verwaltung

4.1. Liegenschaftsamt

Grundsätzlich stimmt Amt 23 der Maßnahme zu. Da jedoch insgesamt 132 Grundstücke im Eigentum der Stadt Erlangen mit Erwerbswunsch bzw. vorübergehender Inanspruchnahme seitens der Autobahndirektion betroffen sind, kann nicht zu jedem Grundstück eine detaillierte Stellungnahme abgegeben werden.

 

Grundsätzlich ist auf folgendes ist zu achten:

 

-       Es sind etliche Vermietungs- /Verpachtungsverhältnisse betroffen: Auf Kündigungsfristen ist ggf. rechtzeitig zu achten! Das Liegenschaftsamt muss fristgerecht mit den Mietern Kontakt aufnehmen.

-       Es sind teilweise weitere fiskalische Wegeverbindungen betroffen: Die Andienung der benachbarten Grundstücke muss gewährleistet bleiben.

-       Es befinden sich auf etlichen Grundstücken diverse Leitungsrechte, die mit Gestattungsverträgen gesichert sind und auch gegenüber dem möglichen Rechtsnachfolger gelten. Es sind davon mehr Grundstücke betroffen, als bereits vom Liegenschaftsamt der ABD im Jahr 2006 gemeldet wurden; d.h. dass nicht alle dieser Rechte der Behörde bekannt sein dürften.

-       Es gibt bei einigen Grundstücken Überschneidungen/Zielkonflikte mit dem Erwerbswunsch der Bahn bzgl. Bahnausbau: z.B. Fl. 1084/2, 1085/2, 1085, 1187/2, 914/3 (alle Eltersdorf)

Im Folgenden Detailprobleme zu einzelnen Grundstücken:

 

Fl. 881 - Eltersdorf-:

Die Maßnahme betrifft eines der letzten noch zur Verfügung stehenden Gewerbe-grundstücke der Stadt Erlangen. Da durch die vorübergehende Inanspruchnahme einer Fläche von 1.002 qm möglicherweise eine Gewerbeansiedlung beeinträchtigt/verhindert werden kann.

Der vorübergehenden Inanspruchnahme wird nicht zugestimmt.

 

Fl.Nr. 755/19 -Gmkg. Bruck-

Für den Autobahnausbau wird eine Fläche von ca. 331 qm aus dem städt. Grundstück Fl.-Nr. 755/19 zu 685 qm, Gmkg. Bruck, erworben. Durch den Ausbau verbleibt eine Restfläche die nicht mehr wirtschaftlich verwendbar ist. Die Restfläche soll daher durch die Autobahndirektion mit erworben werden.

 

Fl. 300/4 -Gmkg. Eltersdorf-

Es ist darauf zu achten, dass das Gesamtgrundstück erworben wird, da eine Nutzung der Restfläche nicht sinnvoll erscheint.

 

4.2. Amt für Umweltschutz und Energiefragen

4.2.1. Naturschutz und Landschaftspflege

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Themenkreise berührt bzw. zu berücksichtigen:

4.2.1.1. Spezieller Artenschutz

Mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros ifanos planung vom Februar 2010 (Unterlage 12.4) wird belegt, dass sich für gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten (alle europäischen wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) durch die geplante Baumaßnahme keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben, sofern Maßnahmen zur Vermeidung , insbesondere hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange bei der Baufeldräumung/Baufeldfreimachung durchgeführt werden.

Die Vorgaben der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 3) sind zur Auflage zu machen.

Da die vom Eingriff betroffenen Waldflächen des Klosterwaldes potenzielle Quartierbäume für zahlreiche Fledermausarten aufweisen, kann eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren und ihrer Entwicklungsformen trotz der vorgegebenen Fällzeit (Oktober) aus hiesiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Es wird deshalb gefordert, dass die Baumfällungen durch einen Fledermausfachmann begleitet werden, um etwaige Fledermausfunde sofort fachkundig bergen und betreuen zu können.

4.2.1.2 Gesetzlicher Biotopschutz

Die beiden Biotopflächen ER-296 und Ö5 liegen im Einwirkungsbereich der Trasse und sind durch die Ausbaumaßnahme direkt betroffen. Es handelt sich hierbei um Sandmagerrasen, die nach Art. 13d BayNatSchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt sind. Durch diesen Schutz sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, grundsätzlich verboten.

Die Erteilung einer möglichen Ausnahmegenehmigung von den Verboten kann befürwortet werden, da die Beeinträchtigungen im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen werden können.

Die Zustimmung ist an folgende Auflagen zu knüpfen: Die verbleibenden und nicht von der Maßnahme direkt betroffenen Teilflächen dürfen nicht in Anspruch genommen werden und müssen mittels Zäunung vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden.

4.2.1.3 Eingriffsregelung

Zur flächendeckend anzuwendenden Eingriffsregelung von Art. 6 ff BayNatSchG wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) des Büros ifanos planung eingereicht (Unterlagen 12.1 – 12.3).

 

Hinweis: Im Planwerk der Unterlage 12.3 (Maßnahmenplan) ist die Ersatzaufforstung korrekt dargestellt. In der Legende fehlt jedoch das Planzeichen für „Aufforstung“. Die Legende ist entsprechend zu ergänzen.

 

Bei der Berechnung des Ausgleichsbedarfs von 6,589 ha wurden die Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz bei staatlichen Straßenbauvorhaben der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 21.06.1993 angewandt (s. Seite 42 LBP).

 

Die Wiederherstellung von Waldlebensraum einschließlich seiner Schutzfunktion geschieht durch die Neugründung von naturnahem Waldbestand angrenzend zu bestehendem Wald (Klosterwald) auf Höhe Steudach (Maßnahme A 1).

 

Die Wiederherstellung gestörter Lebensraumfunktionen im Offenland geschieht durch die Entwicklung strukturreicher Offenlandflächen am südexponierten Waldrand des Klosterwaldes (Maßnahme A 2) sowie am Westrand der Regnitz ca. 1 km südlich der BAB A 3 (Maßnahme A 3)

 

Mit den geplanten Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen A 1 – A 3 nördlich und südlich des Klosterwaldes sowie entlang der Regnitz besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

 

Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplans zur Eingriffsminimierung (Schutz- /Gestaltungsmaßnahmen) und zum Ausgleich in den Kapiteln 6.2 – 6.5 sind zur Auflage zu machen und spätestens zur Nutzungsaufnahme bzw. Fertigstellung des Vorhabens zu erstellen. Die Fertigstellungs-/Entwicklungspflege sowie die dauerhafte Pflege der Ausgleichsmaßnahmen sind sicherzustellen.

4.2.1.4 Landschaftsschutzverordnung

Durch den 6-streifigen Ausbau der A 3 und den Neubau von Nebenanlagen (z.B. Rückhaltebecken) wird in bestehende Landschaftsschutzgebiete eingegriffen. Da die Netto-Neuversiegelung immerhin 8,792 ha beträgt, ist keine naturschutzrechtliche (Einzel-) Erlaubnis möglich, sondern es sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes zurückzunehmen.

 

Im Gegenzug sollte die bisher nicht dem Landschaftsschutz unterstellte Ausgleichsfläche A 1 (s.o.) ins Schutzgebiet mit einbezogen werden, weil durch die geplante Aufforstung eine Ausweitung des bereits unter Landschaftsschutz stehenden Klosterwaldes erfolgen wird.

 

Der beabsichtigten Änderung der Landschaftsschutzverordnung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird nach erfolgter Planfeststellung beauftragt, aufgrund der beabsichtigten Grenzänderungen des Landschaftsschutzgebietes ein förmliches Verfahren gemäß Art. 46 BayNatSchG durchzuführen.

Hinweis

Das Bundesnaturschutzgesetz wurde am 1. März 2010 novelliert. Die einschlägigen Paragraphen sind im Planfeststellungsbeschluss anzupassen.

4.2.2. Gewässerschutz

Aus wasserrechtlicher und kommunal-wasserwirtschaftlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:

4.2.2.1. Allgemeines

Das Oberflächenwasser der Fahrbahn und der Nebenflächen versickert heute über die Böschung oder wird über Mulden, Gräben und Rohrleitungen unbehandelt direkt in die vorhandenen Vorfluter Bimbach, Mühlbach, Aurach, Main-Donau-Kanal, Regnitz und Langenaugraben eingeleitet.

 

Zukünftig soll das auf den befestigten Flächen des Planungsabschnittes anfallende Wasser in Rinnen bzw. Mulden und Rohrleitungen gesammelt werden. Das auf Brückenbauwerken anfallende Wasser soll über Rohrleitungen der Streckenentwässerung zugeführt werden.

 

Das Oberflächenwasser wird im Planungsabschnitt in insgesamt 6 Entwässerungsabschnitten in Absetzteichen gereinigt und je nach Leistungsfähigkeit des Vorfluters in nachgeschalteten Rückhaltebecken zwischengepuffert und gedrosselt den Vorflutern Bimbach, Aurach und Regnitz zugeführt. Die Planung des Entwässerungsabschnittes TR Aurach ist in den Planunterlagen nur nachrichtlich dargestellt. Eine Trennung von Straßenoberflächenwasser und Langenaugraben ist vorgesehen.

 

Die vorliegenden Bemessungen der Absetz- und Rückhalteeinrichtungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Einzelnen erfolgt noch eine Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.

 

Gegenüber der derzeitigen Situation tritt mit den Ausbaumaßnahmen aus Sicht des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft eine deutliche Verbesserung ein.

 

4.2.2.2. Gewässer III. Ordnung

a) Bimbach

Die Gewässerentwicklung gemäß Gewässerentwicklungsplan wird von der vorliegenden Planung nicht berührt. Die geplante Renaturierung des Bimbaches gemäß B-Plan Nr. 421 „Ringschluss Adenauerring“, Ausgleichsmaßnahme, ist in den Planunterlagen nachrichtlich dargestellt. Die Anbindung des Absetz- und Rückhaltebeckens ASB RHB 374-1L an den Bimbach ist naturnah auszubilden und mit dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Gewässerschutz, Wasserwirtschaft, abzustimmen.

Um die Sicherheit gegen Überschwemmung in den unterhalb der Einleitung aus den Entwässerungsabschnitten 1 und 2 in den Bimbach liegenden Ortsteil Häusling zu erhöhen, wurde als Bemessungsniederschlag anstatt der üblichen 5-jährigen Regenhäufigkeit eine 10-jährige Regenhäufigkeit angesetzt.

 

b)Langenaugraben

Der Langenaugraben wird in den vorliegenden Planunterlagen unter der Rubrik „Leitungen“ als „Regenwasserleitung“ geführt (vgl. Unterlage 1, Ziff. 4.11, Unterlage 7.1_Blatt-5 und Unterlage 7.2_lfd. Nr. 4.62).

 

Der Langenaugraben ist ein Gewässer III. Ordnung und ist in den Unterlagen als Fließgewässer darzustellen und zu bezeichnen und im verrohrten Bereich als verrohrtes Fließgewässer darzustellen.

 

Die im Verfahren vorgesehene Trennung von Straßenoberflächenwasser und Langenaugraben muss auch die Oberflächenentwässerung der Böschungen der Fahrbahnen und Rampen umfassen.

 

Derzeit sind im Nordwest-Quadranten noch 2 Entwässerungsleitungen der Rampen an den verrohrten Langenaugraben (fehl)angeschlossen. Diese Leitungen sind im Zuge der Ausbaumaßnahmen umzubinden.

 

Die in der Unterlage 7.2_Bauwerksverzeichnis_lfd.Nr. 4.62 grob skizzierte Umverlegung des Langenaugrabens ist im Verfahren umfassend darzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes in Bezug auf Um- und Neugestaltung von Gewässern sind anzuwenden. Planung und Ausführung sind mit der zuständigen Stelle für kommunale Wasserwirtschaft im Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen abzustimmen.

 

Im Zuge des Vorverfahrens (Besprechung des Vorentwurfes am 28.10.2008 im Planungsamt der Stadt Erlangen) wurde ein offener Gewässerausbau des Langenaugrabens westlich der Fürther Straße (St 2242) diskutiert. Das Ergebnis der Überprüfung ist aufzuzeigen.

4.2.2.3. Teichwirtschaft

Das auf den neu gestalteten Verkehrs- und Stellflächen der Tank- und Rastanlage anfallende Oberflächenwasser wird in den Bimbach und Rittersbach eingeleitet. Um die Gewässerbelastung zu minimieren, werden für die Einleitung des Oberflächenwassers neue Absetzbecken mit Rückhaltebecken errichtet. In den Absetzbecken sollen die absetzbaren Stoffe zurückgehalten werden. Dabei wird das Oberflächenwasser nicht von gelösten Stoffen gereinigt, so dass durch die geplante Einleitung in den Bimbach und Rittersbach nachteilige Auswirkungen auf den heutigen und künftigen Fischbesatz der dortigen Teichswirtschaft nicht auszuschließen sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage eine fischereibiologischen Fachgutachtens des Fachberaters für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken unverzichtbar.

Hinweise

-In den Angaben zur UVP sind die Auswirkungen der Ausbaumaßnahmen auf das Überschwemmungsgebiet der Regnitz nicht dargestellt. Die gemäß Erläuterungsbericht Ziff. 5.4 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zur Erhaltung des Retentionsraumes (Erdabtrag Volumen ca. 23.000 m³) sind zusätzlich in die UVP aufzunehmen.

-Der Weg unter der Flutmulde (Wirtschaftsweg für das Becken ASB 380-1L) darf kein Abflusshindernis darstellen.

 

-Das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz wurden am 31.07.2009 bzw. am 25.02.2010 novelliert. Die einschlägigen Paragraphen und Artikel sind im Planfeststellungsbeschluss anzupassen.

 

4.2.3. Lärmschutz

Die mit den Planfeststellungsunterlagen vorgelegten Berechnungen und Lärmschutzmaßnahmen-Vorschläge sind von hoher Komplexität, so dass sie von der Stadt Erlangen nicht mehr im Einzelnen nachgerechnet und kontrolliert werden können. Die Stadt Erlangen ist hier auf Plausibilitätsprüfungen angewiesen.

Die Stadt Erlangen stimmt den vorgeschlagenen Lärmschutz-Maßnahmen und –bewertungen zu.

 

Bei folgenden Punkten sieht die Stadt Erlangen Ergänzungsbedarf. Die ABD wird gebeten, hier weitere Maßnahmen zu prüfen:

4.2.3.1. Autobahnkreuz Fürth/Erlangen

Die ABD baut die A 3 aus und berücksichtigt bei den Lärmschutzuntersuchungen nur die neu zu bauenden Abschnitte der A 3 einschließlich der Fahrbahnen im Autobahnkreuz, nicht aber die vorhandene, auch in der Baulast der ABD befindliche Autobahn A 73.

Es sollte eine Summenpegel-Bewertung des Verkehrslärms von A 3 und A 73 nur im
AK Fürth/Erlangen vorgelegt werden. Es wird den betroffenen Bürgern nicht vermittelbar sein, dass diese beiden Autobahnen, in der Verantwortung desselben Bauträgers, annähernd gleichzeitig in die Neuplanung gegangen, einer getrennten Lärm-Betrachtung unterzogen werden.

4.2.3.2. Ausbauende Tennenlohe

Das Ausbauende bei km 383 + 067,000 liegt etwa 300 m vor dem Beginn einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan T260. Eine Verlängerung des lärmmindernden Asphalts vom bisher geplanten Ausbauende bis zum Beginn der Lärmschutzwand im T 260 würde die Immissionssituation in Tennenlohe verbessern.

 

Hinweise:

-Die geplanten, 6 m hohen LS-Wände im Bereich der Regnitztalquerung (nordseitig von Km 380+200 bis ca. 380+700 und südseitig vom Km 380+000 bis 380+700) sind aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes (Landschaftsschutzgebiet) in transparenter Ausführung vorzusehen

 

-Der Bebauungsplan Nr. 289 – Gewerbe- und Industriepark Frauenaurach – ist in die Planung des Ausbaus der BAB A3 nicht berücksichtigt worden. Eine schallschutzrechtliche Bewertung ist erforderlich

 

4.2.4. Bodenschutz

Im Bereich des Bauvorhabens befinden sich folgende Altlasten (vgl. Anlagen 3-4):

Altablagerung 24 - befindet sich in der Nachbarschaft des Bauvorhabens (betroffene Grundstücke: Gemarkung Frauenaurach Fl.Nr.: 247/7), Art der Abgelagerten Abfällen: Hausmüll.

Im Grenzbereich des Bauvorhabens zu der Ablagerung ist eine vorsorgliche Aushubüberwachung durchzuführen.

 

Altlablagerung 25 (betroffene Grundstücke: Gemarkung Frauenaurach Fl.Nr.: 215, 243); Art der Abgelagerten Abfällen: Erdaushub, Bauschutt und Hausmüll.

Der im Rahmen der Bauarbeiten entstehende Aushub ist fachgerecht zu entsorgen. Die Standfestigkeit ist zu überprüfen.

 

Altablagerung 33 (Gemarkung Bruck, Fl.Nr.:747/2, 757, 757/70; Gemarkung Eltersdorf, Fl.Nr.: 308/6, 1067/1, 1069/26); Art der Abgelagerten Abfällen: Hausmüll; Gewerbeabfall (Industrie), Bodenaushub.

Der im Rahmen der Bauarbeiten entstehende Aushub ist fachgerecht zu entsorgen. Die Standfestigkeit ist zu überprüfen.

 

Altablagerung 34 (betroffene Grundstücke: Gemarkung Bruck, Fl.Nr.:741/4-10, 745, 745/2-3, 748/3, 755/1, 755/19; Gemarkung Eltersdorf, Fl.Nr.:1069, 1072, 1072/2, 1073, 1077/1)
Art der Abgelagerten Abfällen: Erdaushub, Bauschutt und Hausmüll.

Der im Rahmen der Bauarbeiten entstehende Aushub ist fachgerecht zu entsorgen. Die Standfestigkeit ist zu überprüfen.

4.3. Abteilung Stadtplanung

4.3.1. Bebauungsplanung

In den Übersichtsplan, Unterlage 3, Blatt 2 aufzunehmende Bebauungspläne:

BP Nr. 289
- Gewerbe- und Industriepark Frauenaurach -

I.     rechtskräftig

Das Gewerbe- und Industriegebiet des Bebauungsplans ist im Zuge des Planfeststellungsverfahrens maßgebend.

II.    BP-Entwurf Nr. T 385
– Tennenlohe östl BAB A 3 –

III.  in Aufstellung

Der BP Entwurf steht kurz vor der Billigung und ist mit der ABDN abgestimmt.

 

Die Prüfung der städtebaulichen Belange erfolgte durch Vergleich der Grunderwerbspläne mit den rechtskräftigen und in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen. Beim Grunderwerb wird unterschieden zwischen vorübergehender (z.B. für Baustelleneinrichtung oder Lagerflächen) und dauerhafter Inanspruchnahme. Die für die vorübergehende Inanspruchnahme benötigten Flächen sind in der Regel unbebaute Grundstücke, die nach Ende der Baumaßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Städtebaulich relevant ist dagegen die dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken, die verschiedene Anpassungsmaßnahmen auslösen und bei der weiteren Planung zu beachten sind.

Die Überprüfung hat ergeben, dass keine Bebauungspläne im Erlanger Stadtgebiet geändert werden müssen.

Hinweise:

Bei ca. Km 379+055 bei der Überquerung der Sylvaniastraße durch die BAB A3 ist im Bereich der Fl.-Nr. 210/1 – Gmkg. Frauenaurach – eine vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche dargestellt. Der hier zugrundeliegende Bebauungsplan F217 setzt auf diesem Flurstück eine Fläche für Versorgungsanlagen fest. Eine Rücksprache mit dem Versorgungsträger (EStW) ist erforderlich.

Bei der Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr. 289 ist zu beachten, dass nordöstlich der Kanalbrücke ca. bei Km 379+700 bis 379+800 im Bereich der Fl.-Nr. 289 – Gemarkung Eltersdorf – eine vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche dargestellt ist, die eine festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche überlagert.

4.3.2. Stadtentwicklung

Auf den Stadtratsbeschluss vom 29.10.2009 zur Tank- und Rastanlage wird hingewiesen (Anlage 7).


4.4. Abteilung Verkehrsplanung

4.4.1. Haundorfer Straße (ER 1)

Der Beschluss aus dem UVPA vom 18.5.10 zur Querschnittsgestaltung ist im Sachbericht zu ergänzen.

 

4.4.2. Hüttendorfer Straße (ER 2)

Die in Skizze 4.3.1.7 auf Seite 32 des Erläuterungsberichtes dargestellte Querschnittsgestaltung entspricht nicht dem ursprünglichen Ausbauwunsch der Stadt Erlangen, der im Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss am 26.04.2005 beschlossen worden ist. Dieser sah einen 1,0 m breiten Sicherheitsstreifen zwischen dem westlichen Geh- und Radweg und der Fahrbahnentwässerung vor. Im Querschnitt gemäß ursprünglichen Ausbauwunsch war allerdings als östlicher Gehweg nur ein schmalerer Not-Gehweg vorgesehen. Die Bezuschussung eines solchen Gehweges, der keine regelkonforme Breite aufweist, wurde von der Regierung von Mittelfranken bei einem Abstimmungstermin am 08.07.2009 abgelehnt, weshalb die Breite auf den für einen Gehweg regelkonformen Wert von 1,50 m (+ 0,50 m Sicherheitsstreifen) erhöht worden ist. Um der zum damaligen Zeitpunkt geltenden städtischen Beschlusslage bezüglich der Gesamtbreite der Unterführung von 12,75 m nicht zu widersprechen und um die Fertigstellung der Planfeststellungsunterlagen durch die Autobahndirektion nicht zu verzögern, wurde daher im Gegenzug der westliche Sicherheitsstreifen kurzerhand auf das Minimalmaß von 0,50 m reduziert.

Da der westliche Geh- und Radweg aber u. a. eine wichtige Schulwegachse ist, ist die Breite des westlichen Sicherheitsstreifens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wieder zu erhöhen. Als Maß soll jetzt die aktuell empfohlene Regelbreite für Sicherheitsstreifen neben Zweirichtungsradwege gemäß der derzeit geltenden RASt 06 von 0,75 m gewählt werden. Die restlichen Einzelbreiten des Querschnitts sind unverändert, wie in Skizze 4.3.1.7 des Erläuterungsberichtes dargestellt, zu belassen, so dass sich eine Gesamtbreite der Unterführung von 13,0 m ergibt (vgl. Anlage 6).

 

Die kreuzungsbedingten Kosten, die zwischen Bund und Stadt Erlangen aufzuteilen sind, erhöhen sich hierdurch geringfügig.

4.5. Tiefbauamt

4.5.1. Sachgebiet Neubau:

a) Grundsätzliches

-      Sickerrohre in den RQ’s soweit wie möglich vermeiden; wenn sie unbedingt erforderlich sind, dann ist der Anschlusses an einen Vorfluter aufzuzeigen

-      Fahrbahn-Aufbauten der städtischen Straßen müssen im Zuge der jeweiligen Ausführungsplanungen mit dem Tiefbauamt Erlangen abgestimmt werden.

b) ER 6 (Herzogenauracher Straße, Anlage 7)

-      Bauklasse II gem. RStO!

-      Böschungsbreite konstant 3 m

-      Die am 13.10.2009 beschlossenen städtischen Planungen für den Umbau der Kreuzung Herzogenauracher/Pappenheimer Straße sehen eine Muldenversickerung und keine Sickerrohrleitung vor.

4.5.2. Sachgebiet Betrieb/Unterhalt:

a) BW 08.39 Lärmschutzwall

Die Unterhaltung des Lärmschutzwalles unterliegt gemäß o.g. bestehendem Nutzungsvertrag mit Ausnahme der BAB-seitigen Böschung (einschl. Bepflanzung, der autobahnseitigen Entwässerung mit Mulde, Schächte und Rohrleitung) dem Berechtigten (hier: Stadt Erlangen) siehe II. Allgemeine Bestimmungen, Pkt. 2).

 

b) ER 1 BW 1.4

Gemäß Beschlusslage der Stadt Erlangen ist die Verbreiterung des Bauwerkes nicht vorgesehen.

 

c) BW 1.10

Die Zufahrt zu dem geplanten Pendlerparkplatz über den öffentlichen Feld- und Waldweg, welcher in der Baulast der Beteiligten steht, ist nicht möglich, da den Beteiligten durch die Benutzung des Weges durch die Pendler eine erhöhte Beanspruchung des Weges und daraus resultierend ein nicht gerechtfertigter Unterhaltsmehraufwand entsteht. Der geplante Pendlerparkplatz stellt den Ersatz des vorhandenen in der Baulast des Freistaates befindlichen Parkplatzes dar.

Der Ersatz ist somit auch weiterhin vom Freistaat Bayern zu erhalten, wobei eine verkehrsgünstigere Lage mit direkter Anbindung an die Staatsstraße anzustreben ist.

Aus verkehrlichen und sonstigen, insbesondere allgemeinen Sicherheitsgründen kann der geplanten Lage seitens der Stadt Erlangen nicht zugestimmt werden. Durch die ungünstige Lage muss davon ausgegangen werden, dass dieser Pendlerparkplatz seinen Sinn und Zweck verfehlt.

 

d) BW 1.16

Der unter BW 1.16 aufgeführte öffentliche Feld- und Waldweg ist nur zum Teil gewidmet. Aus unserem Bestandsverzeichnis ist weder die genaue Lage noch der Umfang der Widmung zweifelsfrei ersichtlich. Die Flst.Nrn. im Bestandsverzeichnis entsprechen auch nicht den Gegebenheiten. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens sollte dieser Weg entsprechend der zukünftigen Lage neu gewidmet werden.

 

e) BW 1.21

Der unter BW 1.21 aufgeführte öffentliche Feld- und Waldweg ist nicht gewidmet und steht nicht im Eigentum der Stadt Erlangen.

 

f) BW 1.4

Der Kostenteilungsschlüssel wurde überprüft und ist ohne Einwände.

 

g) BW 1.15

Der Kostenteilungsschlüssel wurde überprüft und ist ohne Einwände.

 

h) BW 1.33

Der Kostenteilungsschlüssel wurde überprüft und ist ohne Einwände.

 

i) BW 1.37

Der Kostenteilungsschlüssel wurde überprüft und ist ohne Einwände.

4.6. Abteilung Stadtgrün

-       Sofern sich in den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Gehölzbestände und insbesondere Bäume befinden, sind diese gemäß DIN 18920 vor jeglichen Baueinwirkungen zu schützen.

-       Es sollten beim Grunderwerb durch die Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) keine Splittergrünflächen im Eigentum der Stadt Erlangen verbleiben.

-       EB 773 bittet um eine formelle Übergabe bei Eingriffen in Flächen, die sich in der Zuständigkeit bzw. Unterhaltspflege des EB 773 befinden (öffentliche Grünflächen, Straßenbegleitgrün, Baum- und Gehölzbestand, städtische Waldflächen, …).

4.7. Entwässerungsbetrieb

Folgende Änderungswünsche des Entwässerungsbetriebes sind zu berücksichtigen:

 

-       In den Planunterlagen ist vorgesehen, dass der derzeitig an der Rampe der A 73 verlaufende Abwasserkanal DN 1600 in Eltersdorf umgelegt wird. Vor Ausführung der Arbeiten hierzu sind entsprechende Lage- und Höhenpläne, Querschnitte und Schachtbauwerkspläne dem EBE zur Prüfung vorzulegen.

-       Weiterhin ist die Umlegung der Druckleitung DN 150 aus der Pumpstation Weidenweg geplant. Auch hier sind entsprechende Planunterlagen vorzulegen.

 

Desweiteren ist zu beachten dass

 

-       bei Brückenbauwerken, die aufgrund einer Verbreiterung des Autobahnquerschnittes angepasst werden sollen, der Zugang zu vorhandenen Abwasserschachtbauwerken weiterhin gewährleistet sein muss bzw. nicht überbaut werden darf (BW 144, 358, 379a, 378a).

-       für umzulegende Abwasserleitungen, die auf Privatgrund zum Liegen kommen, eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Erlangen zu erwirken ist.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Übersichtskarte

Anlage 2a – Darstellung der Baumaßnahme (Blatt 1)

Anlage 2b - Darstellung der Baumaßnahme (Blatt 2)

Anlage 3 – Übersicht der Altablagerung 24 und 25

Anlage 4 – Übersicht der Altablagerung 33 und 34

Anlage 5 – Querschnitte der Haundorfer und der Hüttendorfer Straße

Anlage 6 - Regelquerschnitt der Herzogenauracher Straße

Anlage 7 – Stadtratsbeschluss zur Tank- und Rastanlage vom 29.10.09