Der Beschluss des Bauausschusses vom 24.06.2008 bleibt aufrecht erhalten.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
D 245 |
Gebietscharakter: |
Allg. Wohngebiet |
Widerspruch zum Bebauungsplan bei der letzten Fassung: |
Lage außerhalb des überbaubaren Bereiches,
Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,25 auf 0,36. |
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Gemäß
Protokollvermerk des BWA vom 23.03.2010 soll
der Vorgang Sudetenlandstraße 5 nochmals wegen dem beschlossenen Abriss
der ohne Genehmigung errichteten Gebäude vorgelegt werden.
Aufgrund des
BWA-Beschlusses vom 24.06.2008 wurde das Vorhaben mit Bescheid vom 05.08.2008
abgelehnt und die Beseitigung der nicht genehmigungsfähigen Gebäudeteile
gefordert. Der Bescheid ist bestandskräftig; Klage wurde vom Antragsteller
nicht erhoben. Nach Bestandskraft der Rückbauverfügung hat der Bauherr nun
vorgeschlagen, nur einen Teil der Gebäude abzureißen und die beiden Grundstücke
zu vereinigen.
Auch nach Vereinigung
der Grundstücke wird die GRZ weiterhin von zulässig 0,25 auf 0,36
überschritten. Selbst bei dem vorgeschlagenen Teilabbruch würde die GRZ 0,33
betragen und wäre somit deutlich um ca. 32% überschritten.
Die
planungsrechtliche Situation ist also unverändert. Auch bliebe der ansonsten
unbebaute Blockinnenbereich weiterhin durch die Schwarzbauten gestört. Aus
Sicht der Verwaltung ist ein konsequentes und geradliniges Vorgehen
unerlässlich, um die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung nicht
einzuschränken. Eine Legalisierung von auch materiell baurechtswidrigen
Schwarzbauten wird von der Verwaltung gerade auch im Interesse der sich
rechtmäßig verhaltenden Bauherren kritisch gesehen.
Historie:
Auf Grund von
Nachbarbeschwerden wurde 2006 festgestellt, dass auf dem Grundstück Sudetenlandstraße
5 mehrere Gebäude ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichtet worden
waren, mit einer Nutzung in einem Teilbereich als Gaststätte mit Straßenverkauf
von Karpfen.
Hierfür wurde dann am
15.02.2007 ein Antrag auf nachträgliche Baugenehmigung gestellt. Mit BWA-Beschluss
vom 15.05.2007 wurde entschieden, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig
ist. Grund hierfür war die Lage der Schank- und Speisewirschaft außerhalb des
überbaubaren Bereiches, Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,25 auf 0,54 und
Überschreitung der max. Grundfläche von 250 m² auf 343 m², Abstand des
Carportes zur Straße kleiner 5,00 m, ein Verstoß gegen die
Abstandsflächenvorschrift der Bayer. Bauordnung zum Nachbarn im Süden und zum
angrenzenden Grundstück im Osten, welches jedoch Eigentum des Antragstellers
ist.
Mit Bescheid vom
02.08.2007 wurde die Schank- und Speisewirtschaft, eine Fischküche mit
Nebenraum für Fischbecken, die Errichtung eines Carportes und die Anlegung von
3 Stellplätzen abgelehnt und die Beseitigung der Schank- und Speisewirtschaft
sowie der Fischküche mit Nebenraum und Fischbecken angeordnet.
Um der geforderten Rückbauverfügung zu entgehen, wurde am 21.02.2008 eine
modifizierte Planung eingereicht. Bei dieser Planung war nunmehr vorgesehen,
dass die Gaststätte im grenzständigen Gebäude entfällt, stattdessen war eine
Nutzung für Gartengeräte vorgesehen. Die beiden Grundstücke im Eigentum des
Antragstellers sollten verschmolzen werden, um den Abstandsflächenverstoß nach
Westen zu heilen und die Überschreitung der Grundflächenzahl zu relativieren.
Der Carport unmittelbar an der Straße war nicht mehr Bestandteil des Antrages.
Von Seiten der Verwaltung wurde der modifizierte Antrag
wegen der Lage der Gebäude außerhalb des überbaubaren Bereiches und wegen der
Überschreitung der GRZ von 0,25 auf 0,36 negativ beurteilt. Mit BWA-Beschluss
vom 24.06.2008 wurde die Beurteilung der Verwaltung bestätigt; der Antrag wurde
mit Bescheid vom 05.08.2008 abgelehnt und die Beseitigung der ungenehmigten
baulichen Anlagen gefordert. Gegen den Bescheid wurde keine Klage erhoben; die
Beseitigungsverfügung ist rechtskräftig.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Der südliche Grundstückseigentümer hat nicht zugestimmt, jedoch signalisiert, dass soweit sichergestellt ist, dass kein Gaststättenbetrieb stattfindet, keine grundsätzlichen Bedenken gegen die baulichen Anlagen bestehen.
Anlage: Lageplan