Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
310 |
Gebietscharakter: |
WA |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Vorhaben befindet sich außerhalb
der Baugrenze |
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Der beantragte Wintergarten wurde ungenehmigt an der Stelle einer abgebrochenen Doppelgarage erstellt. Die Garage war einer Werkstatt zugehörig und genehmigt. Der Abbruch wurde ebenfalls nicht angezeigt.
Um die Brandschutzanforderungen nach Westen einzuhalten, soll eine
Brandschutzwand an die Grundstücksgrenze gesetzt werden.
Die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze wird von der Verwaltung als städtebaulich nicht vertretbar eingestuft; es würde ein Bezugsfall entstehen.
Die Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften kann ebenfells nicht erteilt werden, weil es an der erforderlichen atypischen Grundstückssituation fehlt. Für eine Abweichung würde dessen ungeachtet auch die Zustimmung der Eigentümer der nördlichen und westlichen Nachbargrundstücke benötigt. Einer der Nachbarn hat dem Vorhaben jedoch nicht zugestimmt.
Aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage scheidet eine nachträgliche Genehmigung des Schwarzbaus aus. Das Vorhaben ist vielmehr zurückzubauen.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Westliche Nachbarzustimmung liegt nicht vor.
Anlage: Lageplan