Betreff
1. Überwachung des Durchfahrtsverbotes in der Goethestraße in Höhe des Bahnhofplatzes durch eine automatisierte Überwachung, Fraktionsanträge der SPD und ÖDP vom 267/09 bzw. 272/09 2. Überwachung des Durchfahrtsverbotes durch Außendienstmitarbeiter des Zweckverbandes "Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg" (ZV-KVÜ), Protokollvermerk aus dem UVPA vom 17.11.2009
Vorlage
321/012/2010
Aktenzeichen
III/32/HRG
Art
Beschlussvorlage

Den Anträgen der SPD-Fraktion und ÖDP-Fraktion auf Errichtung einer automatisierten
Verkehrsüberwachung in Form einer stationären Anlage und dem im UVPA am 17.11.2009 angenommenen Antrag, die Überwachung des Durchfahrtsverbotes durch den ZV-KVÜ vornehmen zu lassen, kann jeweils aus rechtlichen Gründen derzeit  nicht näher getreten werden.

Damit sind die Fraktionsanträge Nrn. 267/2009 und 272/2009 und die im UVPA am 17.11.2009 durch Beschluss gefassten Aufträge an die Verwaltung als bearbeitet anzusehen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Entfällt

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Entfällt

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

      Entfällt

 

Sachbericht:

Mit vorliegenden Fraktionsanträgen Nr. 267/2009 (SPD-Stadratsfraktion) und 272/2009 (ÖDP-Fraktion) wurde die Prüfung nach Überwachungsmöglichkeiten durch stationäre Einrichtungen bzw. durch die kommunale Verkehrsüberwachung im Bereich Bahnhofplatz beantragt. Ferner haben sich zwei Mitglieder der Erlanger CSU-Fraktion Ende 2009 mit Eingaben an den Bayerischen Innenminister gewandt, ob für die Überwachung des Durchfahrtsverbotes die Einrichtung einer stationären Überwachungsanlage zulässig wäre und ob für die kommunalen Überwachungseinrichtungen eine Befugniserweiterung vorgenommen werden könnte die ihnen eine Überwachung von Verstößen gegen das Durchfahrtsverbot am Bahnhofsplatz ermöglichen würde. Nachstehend werden die Antworten des Bayerischen Innenministers auszugsweise in Kursivschrift wiedergegeben:

 

1. Stationäre Überwachungsanlage

Die Einrichtung einer stationären Überwachungsanlage ist aus Gründen des Datenschutzes leider nicht möglich, weil zunächst alle durchfahrenden Fahrzeuge erfasst würden, also auch diejenigen, die berechtigt durchgefahren sind. Diese verdachtsunabhängige Aufzeichnung von personenbezogenen Daten ist nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.08.2009 unzulässig (BVerfGE 2 BvR 941/08)“.

 

In den Diskussionen war auch mehrmals angedacht gewesen, durch entsprechende technische Veränderungen berechtigt durchfahrende Fahrzeuge überhaupt nicht aufzunehmen.

Aus Sicht der Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes muss den Ausführungen des Innenministers hinzugefügt werden, dass auf den Bildern auch wartende Busbenutzer an den Haltestellender der VAG und OVF und Passanten erkennbar wären.

 

Amt 32 hat das Rechtsamt um eine datenschutzrechtliche Stellungnahme gebeten zur der Frage, warum eine Überwachung des Durchfahrtsverbots am Bahnhof mittels einer stationären Messanlage durch die Stadt Erlangen aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig ist.

In der Anfrage wird u.a. ausgeführt, dass hessische Kommunen entsprechende Überwachungsanlagen betreiben.

 

Das Rechtsamt kommt zu folgendem Ergebnis:

 

„Von der Stadt Erlangen dürfen personenbezogene Daten nur erhoben und genutzt werden, wenn

·         dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist

und

·         eine Rechtsvorschrift (z.B. Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG - oder Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -) dies erlaubt bzw. anordnet
oder
der Betroffene eingewilligt hat.

·         Die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Durchfahrtsverbot obliegt gemäß Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) nicht der Stadt Erlangen.
Daher ist die Stadt Erlangen nicht berechtigt, die mittels einer automatisierten Überwachungsanlage erfassten personenbezogenen Daten zu erheben bzw. zu nutzen.

·         Nach den dem Rechtsamt vorliegenden Informationen sind in Hessen neben den Polizeibehörden bei den Kommunen angesiedelte allgemeine Ordnungsbehörden für die Überwachung des Straßenverkehrs, die auch durch Verwendung technischer Mittel erfolgen kann, zuständig (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des HSOG - HSOG-DVO).
Daher sind die hessischen Kommunen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt die mittels einer automatisierten Überwachungsanlage erfassten personenbezogenen Daten zu erheben und zu nutzen“.

 

 

2. Befugniserweiterung

Mit Wirkung vom 20.11.2009 wurden die Befugnisse der Städte und Gemeinden in der Verkehrsüberwachung erweitert. Diese neuen Befugnisse betreffen aber in erster Linie die Überwachung des Fußgänger- und Radfahrverkehrs.

Eine darüber hinausgehende Befugniserweiterung, insbesondere die Erstreckung der kommunalen Befugnisse auf Durchfahrtsverbote wurde intensiv geprüft. Sie wurde letztlich nicht weiterverfolgt, weil bei Verstößen gegen diese Verkehrsverbote ein eindeutiger Tatnachweis in der Regel nur durch Anhaltekontrollen zu führen ist. Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen machen die Kommunalen Überwachungseinrichtungen von der Anhaltebefugnis zur Fahreridentifizierung  auch im Rahmen der bisherigen Befugnisse keinen Gebrauch, weil sie über keine Einsatzkräfte zur Durchsetzung einer Anhalteanordnung und ggf. zur Nacheile nach einem flüchtenden Fahrzeugführer verfügen. Mit einer Zuständigkeitserweiterung auf die Verkehrszeichen der Durchfahrtsverbote würden die kommunalen Überwachungseinrichtungen künftig auch für die Überwachung der LKW-Durchfahrtsverbote zuständig werden. Es erscheint fraglich, ob eine so umfangreiche Zuständigkeitserweiterung auf kommunaler Ebene organisatorisch und personell zu bewältigen wäre.

 

Das Anhalterecht im Rahmen der bisherigen Befugnisse erstreckt sich auf folgende Bereiche:

Ø      Einbahnstraße (Zeichen 220) in Verbindung mit dem Verbot der Einfahrt (Zeichen 267), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

Ø      Radweg (Zeichen 237),

Ø      Gehweg (Zeichen 239),

Ø      Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240),

Ø      Getrennter Rad- und Gehweg),

Ø      Beginn und Ende eines Fußgängerbereiches (Zeichen 242.1 und 242.2),

Ø      Beginn und Ende einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1 und 244.2)

Ø      Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches ( Zeichen 325.1 325.2)

Ø      Benutzung der Gehwege durch Radfahrer

 


Anlagen:

Anlage 1: SPD-Fraktionsantrag vom 29.10.2009 Nr. 267/2009
Anlage 2: ÖDP-Fraktionsantrag vom 11.11.2009 Nr. 272/2009
Anlage 3: Protokollvermerk aus dem UVPA vom 17.11.2009