Der Jugendhilfeausschuss beschließt:
1. Die Höhe der Übernahmebeiträge für das Essensgeld in
Kindertagesstätten wird auf den
zum Stichtag 31.03.2010 geltenden
Betrag in den Einrichtungen festgelegt, soweit er
42,50 Euro/Monat nicht übersteigt.
2. Eine Entscheidung
über die Forderung einer Eigenbeteiligung wird bis zur Neuregelung
der sozialhilferechlichen Regelsätze
vertagt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Vermeidung eines weiteren Kostenanstiegs bei der Bezuschussung von Gebühren für den Besuch von Kindertagesstätten.
Verfassungskonforme Entscheidung über die Höhe der Eigenbeteiligung.
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Aufgrund der Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19.06.2009 wird seit dem Kindergartenjahr 2008/2009 das Essengeld als Teil der Gebühr angesehen, so dass es ganz oder teilweise übernommen wird (Auslöser war ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie ein Erläuterungsschreiben des StMAS).
Der Antrag der Verwaltung in der Sitzung vom 29.07.2009, den übernahmefähigen Betrag pro Essen auf 2,50 Euro zu begrenzen und als Ausgleich dafür auf die Anrechnung der häuslichen Ersparnis zu verzichten, wurde vertagt.
Unter anderem sollte zunächst die Entwicklung im Schulbereich und auch die der Kosten beobachtet werden.
Die Situation im Schulbereich wurde im Schulausschuss zuletzt in seiner Sitzung vom 11.03.2010 dargestellt. Voraussetzung für die Übernahme des Essensgeldes ist der Bezug von Sozialhilfe oder Hartz IV, der Bezug von Kindergeldzuschlag oder von Wohngeld.
Für das Schuljahr 2009/2010 wurden insgesamt 227 Anträge bewilligt. Als Finanzierung stellte die Stadt Erlangen pro –bedürftigem- Schüler/Schülerin 200 Euro/Schuljahr zur Verfügung. Der Freistaat stellt dieselbe Summe zur Verfügung. Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einem Zuschuss für 5 Tage/Woche jedes Essen mit 2,12 Euro bezuschusst wird.
Im Grundschulbereich liegt der Preis für ein Essen durchschnittlich bei 2,23 Euro, im Hauptschulbereich bei 2,75 Euro, im Real- und Wirtschaftsschulbereich bei 3,27 Euro und im Gymnasialbereich bei 3,78 Euro.
Insgesamt beträgt der Zuschussanteil der Stadt Erlangen für das Schuljahr 2009/2010 insgesamt 45,900,00 Euro.
Die Kostensituation lässt sich
für den Bereich der Betreuung von Krippen-, Kindergarten- und Hortkindern am
ehesten mit dem Grundschulbereich vergleichen. Im Durchschnitt werden bei den
freien Trägern 42,50 Euro/Monat verlangt. Diese Summe ist identisch mit dem
Betrag, der in Städt. Einrichtungen (mit
Ausnahme der Spiel- und Lernstuben, für die seit Jahren ohnehin eine
Sonderregelung besteht) bezahlt wird. Ein Essen kostet somit in diesen
Bereichen ca. 2,20 Euro.
Die Frage, ob die Forderung nach einer Eigenbeteiligung der Eltern
zweckführend ist, kann nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden. Bereits
zu Beginn der Überlegungen in diese Richtung war klar, dass es bei einer
Eigenbeteiligung i.H.v. dann ca. 20,00 Euro/Monat nach wie vor Fälle geben
wird, bei denen die Eltern Kinder entweder vom Mittagessen oder gar von der
Einrichtung abmelden werden.
Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass wegen eine
Eigenbeteiligung der Eltern an den Kosten für das Mittagessen Kinder die
Einrichtungen nicht mehr besuchen, oder vom gemeinsamen Essen ausgeschlossen
sind.
Bei der Einführung einer Eigenbeteiligung ist deshalb darauf zu achten,
dass die Forderung nach einer Eigenbeteiligung z.B. auch von Hartz
IV-Empfängern keine nachvollziehbare Argumentation für ein Abmelden der Kinder
sein kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.02.2010 entschieden, dass das
Zustandekommen der Sozialhilferechtlichen Regelsätze anhand einer einfachen
Prozentierung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands verfassungswidrig ist.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle
existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten
Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage
verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Der Gesetzgeber kann hierbei den typischen Bedarf zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken,
muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
In Ausführung dieses Auftrags wird es auch entsprechende Aussagen zum
Essenbedarf geben. Insoweit wäre dann auch sicher gestellt, dass die Beträge,
die an die Familien ausbezahlt werden, einen angemessenen Anteil für die
Essensversorgung enthält, der dann auch für das Mittagessen beziffert und ggf.
als Eigenanteil angerechnet werden kann.
Eine Neuregelung durch den Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2010
verabschiedet sein. Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung über eine
Eigenbeteiligung so lange zurückzustellen. Daneben wird vorgeschlagen, die
anzuerkennende Höhe der einzelnen Essensbeiträge auf die zum Stichtag
31.03.2010 festzulegen und einen Höchstbetrag i.H.v. 42,50 Euro zugrunde zu
legen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Haushaltsmittel sind im Budget
vorhanden!
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