Betreff
Essensgeldregelung in Kindertagesstätten
Vorlage
510/015/2010
Aktenzeichen
IV/510/RRF
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

 

1. Die Höhe der Übernahmebeiträge für das Essensgeld in Kindertagesstätten wird auf den
    zum Stichtag 31.03.2010 geltenden Betrag in den Einrichtungen festgelegt, soweit er
    42,50 Euro/Monat nicht übersteigt.

 

 2. Eine Entscheidung über die Forderung einer Eigenbeteiligung wird bis zur Neuregelung
     der sozialhilferechlichen Regelsätze vertagt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Vermeidung eines weiteren Kostenanstiegs bei der Bezuschussung von Gebühren für den Besuch von Kindertagesstätten.

 

Verfassungskonforme Entscheidung über die Höhe der Eigenbeteiligung.

 

2.      Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Aufgrund der Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19.06.2009 wird seit dem Kindergartenjahr 2008/2009 das Essengeld als Teil der Gebühr angesehen, so dass es ganz oder teilweise übernommen wird (Auslöser war ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie ein Erläuterungsschreiben des StMAS).

Der Antrag der Verwaltung in der Sitzung vom 29.07.2009, den übernahmefähigen Betrag pro Essen auf 2,50 Euro zu begrenzen und als Ausgleich dafür auf die Anrechnung der häuslichen Ersparnis zu verzichten, wurde vertagt.

Unter anderem sollte zunächst die Entwicklung im Schulbereich und auch die der Kosten beobachtet werden.

 

Die Situation im Schulbereich wurde im Schulausschuss zuletzt in seiner Sitzung vom 11.03.2010 dargestellt. Voraussetzung für die Übernahme des Essensgeldes ist der Bezug von Sozialhilfe oder Hartz IV, der Bezug von Kindergeldzuschlag oder von Wohngeld.

 

 

 

 

Für das Schuljahr 2009/2010 wurden insgesamt 227 Anträge bewilligt. Als Finanzierung stellte die Stadt Erlangen pro –bedürftigem- Schüler/Schülerin 200 Euro/Schuljahr zur Verfügung. Der Freistaat stellt dieselbe Summe zur Verfügung. Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einem Zuschuss für 5 Tage/Woche jedes Essen mit 2,12 Euro bezuschusst wird.

 

Im Grundschulbereich liegt der Preis für ein Essen durchschnittlich bei 2,23 Euro, im Hauptschulbereich bei 2,75 Euro, im Real- und Wirtschaftsschulbereich bei 3,27 Euro und im Gymnasialbereich bei 3,78 Euro.

Insgesamt beträgt der Zuschussanteil der Stadt Erlangen für das Schuljahr 2009/2010 insgesamt 45,900,00 Euro.

 

Die Kostensituation lässt sich für den Bereich der Betreuung von Krippen-, Kindergarten- und Hortkindern am ehesten mit dem Grundschulbereich vergleichen. Im Durchschnitt werden bei den freien Trägern 42,50 Euro/Monat verlangt. Diese Summe ist identisch mit dem Betrag, der in Städt. Einrichtungen (mit Ausnahme der Spiel- und Lernstuben, für die seit Jahren ohnehin eine Sonderregelung besteht) bezahlt wird. Ein Essen kostet somit in diesen Bereichen ca. 2,20 Euro.

Die Frage, ob die Forderung nach einer Eigenbeteiligung der Eltern zweckführend ist, kann nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden. Bereits zu Beginn der Überlegungen in diese Richtung war klar, dass es bei einer Eigenbeteiligung i.H.v. dann ca. 20,00 Euro/Monat nach wie vor Fälle geben wird, bei denen die Eltern Kinder entweder vom Mittagessen oder gar von der Einrichtung abmelden werden.

Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass wegen eine Eigenbeteiligung der Eltern an den Kosten für das Mittagessen Kinder die Einrichtungen nicht mehr besuchen, oder vom gemeinsamen Essen ausgeschlossen sind.

Bei der Einführung einer Eigenbeteiligung ist deshalb darauf zu achten, dass die Forderung nach einer Eigenbeteiligung z.B. auch von Hartz IV-Empfängern keine nachvollziehbare Argumentation für ein Abmelden der Kinder sein kann.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.02.2010 entschieden, dass das Zustandekommen der Sozialhilferechtlichen Regelsätze anhand einer einfachen Prozentierung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands verfassungswidrig ist.

 

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Der Gesetzgeber kann hierbei den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

In Ausführung dieses Auftrags wird es auch entsprechende Aussagen zum Essenbedarf geben. Insoweit wäre dann auch sicher gestellt, dass die Beträge, die an die Familien ausbezahlt werden, einen angemessenen Anteil für die Essensversorgung enthält, der dann auch für das Mittagessen beziffert und ggf. als Eigenanteil angerechnet werden kann.

Eine Neuregelung durch den Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2010 verabschiedet sein. Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung über eine Eigenbeteiligung so lange zurückzustellen. Daneben wird vorgeschlagen, die anzuerkennende Höhe der einzelnen Essensbeiträge auf die zum Stichtag 31.03.2010 festzulegen und einen Höchstbetrag i.H.v. 42,50 Euro zugrunde zu legen.

 

 

 

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind im Budget vorhanden!

 


Anlagen: