Betreff
Rückerstattung Hallenmiete 2009 Schwimmverein
Vorlage
52/012/2010
Aktenzeichen
I/52/KUG
Art
Beschlussvorlage

1.      Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die Rückerstattung von Bahnenmiete für Jugendliche aus 2009 soll im Rahmen der bestehenden Haushaltsmittel für 2010 noch berücksichtigt werden.

 

 

2.      Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

 

3.      Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Gewährung der 2009 nicht ausbezahlten Hallenrückerstattung für Jugendliche in 2010.

 

4.      Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind im Budget in Höhe von 20.000 € vorhanden!

 


Anlagen:       
Sachbericht:

I.       Die förderberechtigten Sportvereine der Stadt Erlangen haben im Rahmen der Sportförderrichtlinien die Möglichkeit einen Zuschuss für Hallengebühren für Jugendmannschaften in städtischen Sport- oder Schwimmhallen einzureichen. Abgabetermin ist der 30.November des jeweiligen Kalenderjahres.

Folgender Sachverhalt hat sich nun in Zusammenhang mit dem Schwimmverein Erlangen ergeben. Im Sportamt ist für die fristgemäß abgegeben Unterlagen ein Betrag per Bescheid ausbezahlt worden. Nun hat sich der Schwimmverein moniert, es wäre nur ein Teil der Zuschüsse ausbezahlt worden. Laut Schwimmverein hat der Kassenwart im August 2009 ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin im Sportamt geführt und bei dieser Gelegenheit einen Großteil der Antragsunterlagen abgegeben. Diese sind bei der Berechnung des Sportamtes nicht berücksichtigt worden, da diese nicht vorlagen.

Nachträglich konnte nicht geklärt werden, auf wessen Verschulden die Unterlagen nicht berücksichtigt werden konnten. Nach Anfrage bei Amt 30 kann festgehalten werden, dass zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen besteht. Allerdings ist die Stadt Erlangen bei der Gewährung von Zuschüssen an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden. In der Nichtgewährung von Zuschüssen könnte eine Diskriminierung im Vergleich zu anderen Vereinen liegen.

Amt 52 schlägt nun vor die Unterlagen für die Abrechnung 2010 zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Mittelbedarf ist nicht notwendig.