Die Befreiungen vom Bebauungsplan werden befürwortet.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
D 205 |
Gebietscharakter: |
Allg. Wohngebiet |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Abstand zur
Straßenbegrenzungslinie kleiner 5,00 m; |
2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Geplant ist die Errichtung eines Doppelcarports mit Abstellraum. Der Carport liegt im Bereich eines festgesetzten Wendehammers, der am Ende der Stichstraße das Wenden von Kraftfahrzeugen ermöglichen soll.
Gemäß den
Richtlinien von Stadtstraßen (RASt 06) sollen am Ende von Stichstraßen Wendeanlagen
für PKW und Versorgungs- bzw. Notdienstfahrzeuge vorgesehen werden. Aus diesem
Grund wurde im Bebauungsplan D 205 auf der Fl.-Nr. 70/31 ein Wendehammer als
öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich festgesetzt.
Im November 1980
wurde der Seebachweg bautechnisch ohne den geplanten Wendehammer fertiggestellt
und mit Bescheiden vom 07.05.1984 erschließungsbeitrags-mäßig
abgerechnet. Der Wendehammer konnte damals nicht ausgebaut werden, da von
Seiten des Grundstückseigentümers erheblicher Widerstand gegen eine Veräußerung
der erforderlichen Grundstücksteilfläche gegeben war. Mit Schreiben des
Liegenschaftsamtes vom 29.12.1988 wurde dem Grundstückseigentümer mitgeteilt,
dass von einem Grunderwerb ausnahmsweise abgesehen wird, da von Seiten des
damaligen Stadtreinigungs- und Fuhramtes (heute: EB 772) auf die
Wendemöglichkeit verzichtet wurde, weil man feststellte, dass der Wendehammer
ohnehin für heutige Müllfahrzeuge zu klein konzipiert war.
Mit der
hier beantragten Überbauung durch eine Carportanlage wird in Zukunft die festgesetzte
planungsrechtliche Zweckbestimmung des Wendehammers endgültig aufgegeben. Vor
dem Hintergrund, dass diese Situation seit über 20 Jahren ohne Beschwerden der
Anwohner oder für die Straßenreinigung und Müllabfuhr funktioniert und auch
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen, wird der Verzicht
auf die Wendeanlage von Seiten der Verwaltung für vertretbar erachtet. Eine
Änderung des Bebauungsplanes D 205 mit Festsetzung eines vergrößerten und für
heutige Müllfahrzeuge ausreichenden Wendehammers wird weder für sachgerecht
noch für angemessen erachtet.
Der Abstand des Carports von der Straßenbegrenzungslinie liegt zwischen 1,00 m und 2,67 m, die Befreiung vom im Bebauungsplan festgesetzten Abstand von 5,00 m wird von der Verwaltung befürwortet.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung:
Nachbarzustimmungen liegen vor.
Anlagen: Lageplan