Betreff
Carport-Neubau, Seebachweg 24 (Großdechsendorf), Fl.-Nr. 70/31, Az. 2009-558-BE
Vorlage
63/036/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Die Befreiungen vom Bebauungsplan werden befürwortet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

D 205

Gebietscharakter:

Allg. Wohngebiet

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Abstand zur Straßenbegrenzungslinie kleiner 5,00 m;
Carport liegt im Bereich einer öffentlich festgesetzten Verkehrsfläche
(Wendehammer)

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist die Errichtung eines Doppelcarports mit Abstellraum. Der Carport liegt im Bereich eines festgesetzten Wendehammers, der am Ende der Stichstraße das Wenden von Kraftfahrzeugen ermöglichen soll.

Gemäß den Richtlinien von Stadtstraßen (RASt 06) sollen am Ende von Stichstraßen Wendeanlagen für PKW und Versorgungs- bzw. Notdienstfahrzeuge vorgesehen werden. Aus diesem Grund wurde im Bebauungsplan D 205 auf der Fl.-Nr. 70/31 ein Wendehammer als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich festgesetzt.

 

Im November 1980 wurde der Seebachweg bautechnisch ohne den geplanten Wendehammer fertiggestellt und mit Bescheiden vom 07.05.1984 erschließungsbeitrags-mäßig abgerechnet. Der Wendehammer konnte damals nicht ausgebaut werden, da von Seiten des Grundstückseigentümers erheblicher Widerstand gegen eine Veräußerung der erforderlichen Grundstücksteilfläche gegeben war. Mit Schreiben des Liegenschaftsamtes vom 29.12.1988 wurde dem Grundstückseigentümer mitgeteilt, dass von einem Grunderwerb ausnahmsweise abgesehen wird, da von Seiten des damaligen Stadtreinigungs- und Fuhramtes (heute: EB 772) auf die Wendemöglichkeit verzichtet wurde, weil man feststellte, dass der Wendehammer ohnehin für heutige Müllfahrzeuge zu klein konzipiert war.

 

Mit der hier beantragten Überbauung durch eine Carportanlage wird in Zukunft die festgesetzte planungsrechtliche Zweckbestimmung des Wendehammers endgültig aufgegeben. Vor dem Hintergrund, dass diese Situation seit über 20 Jahren ohne Beschwerden der Anwohner oder für die Straßenreinigung und Müllabfuhr funktioniert und auch keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen, wird der Verzicht auf die Wendeanlage von Seiten der Verwaltung für vertretbar erachtet. Eine Änderung des Bebauungsplanes D 205 mit Festsetzung eines vergrößerten und für heutige Müllfahrzeuge ausreichenden Wendehammers wird weder für sachgerecht noch für angemessen erachtet.

Der Abstand  des Carports von der Straßenbegrenzungslinie liegt zwischen 1,00 m und 2,67 m, die Befreiung vom im Bebauungsplan festgesetzten Abstand von 5,00 m wird von der Verwaltung befürwortet.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:

Nachbarzustimmungen liegen vor.

 


Anlagen: Lageplan