Das Vorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden unter den genannten Voraussetzungen befürwortet.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
191 |
Gebietscharakter: |
Allg. Wohngebiet |
Ortsbesichtigung: |
Ja |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
1. Haus 1 und 3 vollständig außerhalb des überbaubaren
Bereiches, Haus 2 teilweise nach Osten aus den Baugrenzen geschoben. GRZ und GFZ bei Haus 1 bis 3 bei 375 und 750 m², zulässig max. 340 und 620 m². Bei Haus 1 und 3 werden die Traufhöhen hangseitig um 1,70
m überschritten und am Hangfuß um ca. 3,70 m überschritten (siehe Schnitt A
und B, es muss ausgeschlossen werden, dass KG ein Vollgeschoss ist!). 2. Haus 4 vollständig außerhalb des überbaubaren
Bereiches, mit Haus 5 zusammen ergibt sich eine Überschreitung der max. GRZ
und GFZ von 200 und 400 m² auf 250 und 500 m². 3. Haus 7 und 6: Haus 6 außerhalb der überbaubaren
Bereiches insgesamt Überschreitung der max. GRZ und GFZ von 200 und 400 auf
250 und 500 m². 4. Haus 2, 4 bis 7 Traufhöhenüberschreitung um ca. 1,70m. 5. Haus 8 und 9: bergseitig 2 statt 1 Geschoss (zul.
I/II), Traufhöhenüberschreitung bergseitig ca. 3,20 m und talseitig ca. 1,80
m. Die zulässige GFZ von 0,30 wird mit ca. 0.36 überschritten. Max. GRZ und
GFZ sind überschritten von 200 und 400 auf 250 und 500 m². Haus 8 liegt
vollständig außerhalb des überbaubaren Bereiches. 6. Haus 10 und 11: bergseitig 2 statt 1 Geschoss (zul.I/II);
Traufhöhenüberschreitung bergseitig ca. 3,20 m und talseitig ca. 1,80 m. Die
zulässige GFZ von 0,30 wird mit 0,35 überschritten. Max. GRZ und GFZ sind von
200 und 400 auf 250 und 500 m² überschritten. Beide Häuser sind teilweise
außerhalb des überbaubaren Bereiches. 7. Die Zufahrt zu Haus 11 und zum Wendehammer ist als Fußweg festgesetzt.
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2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Fragen Vorbescheid:
1. Ist die Bildung der Parzellen, wie im Lageplan dargestellt, möglich?
2. Ist der Neuausbau der Gustav-Hauser-Straße mit Stichstraße in östliche Richtung und temporärem Wendehammer möglich?
3. Ist die Neuerstellung der privaten Stichstraße mit Wendehammer von der Burgbergstraße in nördliche Richtung möglich?
4. Ist die Grundfläche, wie im Lageplan dargestellt, in den neu zu erstellenden Parzellen, zulässig?
5. Ist die Geschossfläche in den noch zu erstellenden Parzellen zulässig?
6. Ist die Geschossanzahl, wie im Lageplan dargestellt zulässig?
7. Ist zusätzlich ein nicht Vollgeschoss zulässig?
8. Sind für die Grundstücke 8 - 11 zwei Vollgeschosse auch bergseitig zulässig?
9. Ist die Überschreitung der Traufhöhe, bei Flachdächern, bei den Grundstücken 1 bis 7 um ca. 1,70m zulässig?
10. Ist die Überschreitung der Traufhöhe, bei Flachdächern, bei den Grundstücken 8 bis 11, bergseitig um ca.m 3,20 m und talseitig um ca. 1,80 m zulässig?
11. Ist die
Überschreitung der GFZ auf den Grundstücken 8 und 9 um ca. 0,06 zulässig. Ca.
GFZ gepl. 250/690 = 0,36
12. Ist die Überschreitung der GFZ auf den Grundstücken 10
und 11 um ca. 0,05 zulässig. Ca. GFZ gepl. 250/710 = 0,35
Sachbericht:
Gemäß Protokollvermerk vom 02.02.2010 ist vor einer Beschlussfassung eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Die Grundstücke mit den geplanten Häusern werden zum Ortstermin abgesteckt sein und zur Übersichtlichkeit wird ein Modell für die Sitzung vorbereitet.
Mit einem Änderungsantrag vom 27.01.2010 wurde die
vorliegende Planung bereits so modifiziert, dass die im Sachbericht geforderten
Änderungen, für eine positive Beurteilung durch die Verwaltung, von Seiten des
Antragstellers aufgenommen wurden.
Die zum Verkauf anstehenden Grundstücksparzellen sind bis auf
das Grundstück Gustav - Hauser-Straße 74 unbebaut. Für die Bebauung sind
zusätzliche Erschließungsmaßnahmen erforderlich die den Ausbau der
Gustav-Hauser-Straße betreffen und Erweiterung eines Wendehammers nach Osten
für Feuerwehr- und Versorgungsfahrzeuge (Regelung über einen gesonderten
Erschließungsvertrag). Des Weiteren ist für die westlichen Grundstücke
(Haus 1- 4) an der Burgbergstraße eine Stichstraße vorgesehen. Das Anwesen
Gustav- Hauser-Straße 74 soll abgebrochen werden und das Grundstück soll neu
parzeliert werden. Insgesamt entstehen 11 neue Grundstücksparzellen die mit
Einzelhäusern bis max. 125 m² Grundfläche und 250 m² Geschossfläche bebaut
werden sollen.
Von Seiten der Verwaltung, vorbehaltlich einer abschließenden
positiven Stellungnahme hinsichtlich des Baumschutzes, wird die geplante
Parzellierung und der Neubau von Einzelhäusern mit Garagen mit den
erforderlichen Befreiungen von der max. Grundfläche, Geschossfläche und der
teilweisen Lage außerhalb des überbaubaren Bereiches, einschließlich des
geplanten Wendehammers und der Stichstraße, befürwortet. Ebenfalls sind die
geringen Überschreitungen der GFZ um 0,05 bei den Häusern 10 und 11
städtebaulich vertrebar.
Aus städtbaulicher Sicht ist die geplante Dreigeschossigkeit bei den Häusern 1
und 3 abweichend vom Bebauungsplan, der für diesen Bereich eine zweigeschossige
Bebauung festsetzt, nicht akzeptabel. Bei den Häusern 8 bis 11 ist abweichend
vom Bebauungsplan eine festgesetzte Geschossigkeit von I/II nicht eingehalten
(hangseitig ein Geschoss, talseitig zwei Geschosse zul.). Geplant ist eine
hangseitige Zweigeschossigkeit, die städtebaulich nicht vertretbar ist und den
Burgbergcharakter in diesem Bereich widerspricht. Die vorgenannten Abweichungen
vom Bebauungsplan wurden zwar nicht beantragt, doch hier widersprechen sich die
Bezeichungen im Lageplan mit den dargestellten Schnitten. Die Bezeichnung im
Lageplan entspricht dem Bebauungsplan, die Schnitte dagegen widersprechen in
der Geschossigkeit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Frage 9 und 10
nach der möglichen Überschreitung der Traufhöhen kann erst nach Vorlage von
Schnittzeichnungen beantwortet werden und ist erst im Zusammenhang mit
Festlegung hinsichtlich der Geschossigkeit und der jeweilig vorhandenen
Topographie möglich.
Der Vorbescheidsplanung kann unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die Geschossigkeit so umgeplant wird, dass die Geschossigkeit der Häuser dem Bebauungsplan entspricht und die geplanten Traufhöhenüberschreitungen in Bezug auf die Topographie und der zulässigen Geschosszahl städtebaulich dem Burgbergcharakter nicht widersprechen. Des Weiteren ist vom Antragsteller festzulegen, dass Lage und Form der geplanten Gebäude verbindlich sind und nicht wie bisher erklärt, dass keine definitive Aussage über Lage und Form mit dem beantragten Vorbescheid verbunden ist. Die Fragen des Baumschutzes sind vorbesprochen. In Bezug auf die erforderlichen Baumfällungen wird auf Grundlage von notwendigen Ersatzpflanzungen eine einvernehmliche Lösung mit dem Unweltamt vorausgesetzt, andernfalls wären entsprechende Umplanungen erforderlich.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Nachbarbeteilungen wurden veranlasst und sind noch nicht
abgeschlossen. Das Ergebnis wird mündlich im Ausschuss vorgetragen.
Anlagen: Lageplan