Variante A:
- Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen vom 15.12.2006 (Sperrzeitverordnung) ist für die Zeit während der Bergkirchweih aufzuheben.
- Auf Betriebe, die derzeit gültige Genehmigungen für die Sperrzeitverkürzung nach § 3 Sperrzeitverordnung besitzen, hat die Änderung keinen Einfluss (d.h. betriebs-bezogene Sperrzeitverkürzungen werden im bisherigen Umfang auch während der Bergkirchweihzeit gewährt).
- Während der Zeit der Bergkirchweih ist ferner die Ausschankregelung nach Außen, d.h. der sogenannte Straßenverkauf, für alle Betriebe zu unterbinden (entsprechen-de Sperrzeitregelung von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr).
Variante B:
1.
In § 1 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung der Stadt
Erlangen vom 15.12.2006 (Sperrzeit-verordnung) ist für die Zeit während der
Bergkirchweih eine Sperrzeitregelung wie folgt einzuführen:
Die Sperrzeit gemäß § 1 Abs. 1 beginnt während der Erlanger Bergkirchweih, also
jährlich vom Freitag vor Pfingsten bis zum übernächsten Dienstag, um 03:30 Uhr
und endet um 06:00 Uhr.
2.
Auf Betriebe, die derzeit gültige Genehmigungen
für die Sperrzeitverkürzung nach
§ 3 Sperrzeitverordnung besitzen, hat die Änderung keinen Einfluss (d.h.
betriebs-bezogene Sperrzeitverkürzungen werden im bisherigen Umfang auch
während der Bergkirchweihzeit gewährt).
3. Während der unter Ziffer 1 genannten Sperrzeit ist ferner die Ausschankregelung nach Außen, d.h. der sogenannte Straßenverkauf, für alle Betriebe zu unterbinden.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Interessengemeinschaft Erlanger Gastronomie (IGEG) eine Vereinbarung abzuschließen, wonach die IGEG auf die Einhaltung der angebotenen Reinigungsregelung hinwirken wird.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Eine Verbesserung der Situation in der Alt-/Innenstadt im
sog. „After-Berg-Zeitraum“ soll durch die neue Sperrzeitregelung erreicht
werden. Die Belastungen der Alt-/Innenstadt durch Lärm und Abfall, die bei den
Nachfeiern im öffentlichen Raum entstehen, werden reduziert.
Nach Betriebsschluss der Bergkirchweih (= 23:00 Uhr) hat sich in den
zurückliegenden Jahren die Situation so eingestellt, dass zahlreiche Personen
im Bereich der Innen- und Altstadt bis in die Morgenstunden hinein gefeiert
haben. Bei diesen sog. „After-Berg-Feiern“ lagen die Schwerpunkte vor allem im
Bereich Martin-Luther-Platz, im Zuge der Hauptstraße, im Bereich Parkplatz
Altstadt und im Platzbereich an der Güterhallen- / Hauptstraße.
Die Polizeiinspektion Erlangen-Stadt stellt in einer Stellungnahme u.a. fest,
dass
- es kein vergleichbares Phänomen
wie das der After-Berg-Party’s in anderen Städten
der Metropolregion gibt
- eine Beeinträchtigung des
subjektiven Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit durch mehr
oder weniger alkoholisierte
Menschenmassen gegeben ist
- das Verhältnis polizeilich
registrierter Sachverhalte im Mehrjahresvergleich einen gleich-
bleibenden Trend zeigt, d.h. 1/3 am
Berg, 2/3 im Stadtgebiet nach Bergschluss.
Die Polizei geht davon aus, dass sich bei Aufhebung der Ausnahmeregelung in der
SperrzeitVO
- es sehr kurzfristig zu einer
wesentlichen Entlastung der Wohnbevölkerung kommen
wird
- positive Auswirkungen auf die
herrschende Sicherheitslage und das subjektive Sicher-
heitsempfinden festzustellen sein werden
- die „Kirchweih der Erlanger“
unbeeinflusst von Nebenschauplätzen wieder ein gutes
Stück zu dem wird, was es früher war –
ein von Brauchtum und Flair getragenes
Familienvolksfest..
Neben der Lärmbelästigung durch feiernde Personen war eine
stark zunehmende Ver-schmutzung im gesamten Innenstadtbereich festzustellen;
die Straßenreinigung wurde bei ihrer Reinigungstätigkeit stark beeinträchtigt.
Trotz der eingeführten „Pfandregelung“ und der Vorgabe, dass der Straßenverkauf
nicht in Glasbehältnissen erfolgen darf, ist ein Rückgang der Verschmutzung
nicht eingetreten.
EB 77 begrüßt die Überlegungen zur Aufhebung der Ausnahmeregelung
außerordentlich und verspricht sich davon ein rationelleres und ungehindertes
Arbeiten ab 4:00 Uhr morgens und weniger Neuverschmutzungen bereits gereinigter
Flächen (weniger Schmutz, verbunden mit weniger Zeit- und Arbeitsaufwand).
Auch der fachspartenübergreifende Arbeitskreis Innenstadt kommt in seiner Analyse u.a. zu dem Vorschlag, dass als notwendige ordnungspolitische Maßnahme vor allem die Verlängerung der Sperrzeit in der Innenstadt erforderlich ist.
Die „Interessengemeinschaft Erlanger Gastronomen e.V.“
(IGEG) hat in ihrer, der Verwaltung am 15. März 2010 übermittelten
Stellungnahme – siehe Anlage – einen Kompromissvorschlag eingebracht; dieser
sieht vor
- Festlegung der Sperrzeit auf 03:30
Uhr bis 06:00 Uhr
- Reinigungsregelung der Gastronomie
in Absprache mit EB 77
- die IGEG wird auf eine
entsprechende freiwillige Verpflichtungserklärung der Innenstadtgastronomen
hinwirken.
2.
Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Sicherheitsrunde hat den Vorschlag gemacht, die Sperrzeitregelung auch
während der Zeit der Bergkirchweih - zunächst befristet auf 2 Jahre -
einzuführen. Eine Befristung ist aus rechtlichen Gründen jedoch nicht möglich.
Jedoch kann jederzeit wieder eine Änderung der Sperrzeitverordnung beschlossen
werden, sollte sich die (neue) Regelung nicht bewähren.
Die geltende Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Sperrzeitverordnung ist für die Berg-kirchweihzeit entsprechend der o.g. Varianten aufzuheben / zu ändern; zeitgleich ist der sog. Straßenverkauf zu unterbinden.
Der Ältestenrat hat die Empfehlungen in seiner Sitzung am 25. Januar 2010 zur Kenntnis genommen und die Beratung in den Stadtratsgremien veranlasst.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Die Sperrzeitverordnung ist durch Stadtratsbeschluss (März 2010) zu ändern.
4.
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel sind auf IPNr.: bzw.im Budget vorhanden!
Anlage: Stellungnahme der IGEG