Betreff
Änderung der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen - Aufhebung der Ausnahmeregelung während der Bergkirchweih
Vorlage
32/001/2010/2
Aktenzeichen
III/32/LHC
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Variante A:

  1. Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen vom 15.12.2006 (Sperrzeitverordnung) ist für die Zeit während der Bergkirchweih aufzuheben.
  2. Auf Betriebe, die derzeit gültige Genehmigungen für die Sperrzeitverkürzung nach    § 3 Sperrzeitverordnung besitzen, hat die Änderung keinen Einfluss (d.h. betriebs-bezogene Sperrzeitverkürzungen werden im bisherigen Umfang auch während der Bergkirchweihzeit gewährt).
  3. Während der Zeit der Bergkirchweih ist ferner die Ausschankregelung nach Außen, d.h. der sogenannte Straßenverkauf, für alle Betriebe zu unterbinden (entsprechen-de Sperrzeitregelung von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr).

 

Variante B:

1.    In § 1 Abs. 2 der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen vom 15.12.2006 (Sperrzeit-verordnung) ist für die Zeit während der Bergkirchweih eine Sperrzeitregelung wie folgt einzuführen:
Die Sperrzeit gemäß § 1 Abs. 1 beginnt während der Erlanger Bergkirchweih, also jährlich vom Freitag vor Pfingsten bis zum übernächsten Dienstag, um 03:30 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

2.    Auf Betriebe, die derzeit gültige Genehmigungen für die Sperrzeitverkürzung nach
§ 3 Sperrzeitverordnung besitzen, hat die Änderung keinen Einfluss (d.h. betriebs-bezogene Sperrzeitverkürzungen werden im bisherigen Umfang auch während der Bergkirchweihzeit gewährt).

3.    Während der unter Ziffer 1 genannten Sperrzeit ist ferner die Ausschankregelung nach Außen, d.h. der sogenannte Straßenverkauf, für alle Betriebe zu unterbinden.

4.    Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Interessengemeinschaft Erlanger Gastronomie (IGEG) eine Vereinbarung abzuschließen, wonach die IGEG auf die Einhaltung der angebotenen Reinigungsregelung hinwirken wird.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Eine Verbesserung der Situation in der Alt-/Innenstadt im sog. „After-Berg-Zeitraum“ soll durch die neue Sperrzeitregelung erreicht werden. Die Belastungen der Alt-/Innenstadt durch Lärm und Abfall, die bei den Nachfeiern im öffentlichen Raum entstehen, werden reduziert.
Nach Betriebsschluss der Bergkirchweih (= 23:00 Uhr) hat sich in den zurückliegenden Jahren die Situation so eingestellt, dass zahlreiche Personen im Bereich der Innen- und Altstadt bis in die Morgenstunden hinein gefeiert haben. Bei diesen sog. „After-Berg-Feiern“ lagen die Schwerpunkte vor allem im Bereich Martin-Luther-Platz, im Zuge der Hauptstraße, im Bereich Parkplatz Altstadt und im Platzbereich an der Güterhallen- / Hauptstraße.
Die Polizeiinspektion Erlangen-Stadt stellt in einer Stellungnahme u.a. fest, dass
- es kein vergleichbares Phänomen wie das der After-Berg-Party’s in anderen Städten
  der Metropolregion gibt
- eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit durch mehr
  oder weniger alkoholisierte Menschenmassen gegeben ist
- das Verhältnis polizeilich registrierter Sachverhalte im Mehrjahresvergleich einen gleich-
  bleibenden Trend zeigt, d.h. 1/3 am Berg, 2/3 im Stadtgebiet nach Bergschluss.
Die Polizei geht davon aus, dass sich bei Aufhebung der Ausnahmeregelung in der SperrzeitVO
- es sehr kurzfristig zu einer wesentlichen Entlastung der Wohnbevölkerung kommen
  wird
- positive Auswirkungen auf die herrschende Sicherheitslage und das subjektive Sicher-
  heitsempfinden festzustellen sein werden
- die „Kirchweih der Erlanger“ unbeeinflusst von Nebenschauplätzen wieder ein gutes
  Stück zu dem wird, was es früher war – ein von Brauchtum und Flair getragenes
  Familienvolksfest..

Neben der Lärmbelästigung durch feiernde Personen war eine stark zunehmende Ver-schmutzung im gesamten Innenstadtbereich festzustellen; die Straßenreinigung wurde bei ihrer Reinigungstätigkeit stark beeinträchtigt. Trotz der eingeführten „Pfandregelung“ und der Vorgabe, dass der Straßenverkauf nicht in Glasbehältnissen erfolgen darf, ist ein Rückgang der Verschmutzung nicht eingetreten.
EB 77 begrüßt die Überlegungen zur Aufhebung der Ausnahmeregelung außerordentlich und verspricht sich davon ein rationelleres und ungehindertes Arbeiten ab 4:00 Uhr morgens und weniger Neuverschmutzungen bereits gereinigter Flächen (weniger Schmutz, verbunden mit weniger Zeit- und Arbeitsaufwand).

Auch der fachspartenübergreifende Arbeitskreis Innenstadt kommt in seiner Analyse u.a. zu dem Vorschlag, dass als notwendige ordnungspolitische Maßnahme vor allem die Verlängerung der Sperrzeit in der Innenstadt erforderlich ist.

Die „Interessengemeinschaft Erlanger Gastronomen e.V.“ (IGEG) hat in ihrer, der Verwaltung am 15. März 2010 übermittelten Stellungnahme – siehe Anlage – einen Kompromissvorschlag eingebracht; dieser sieht vor
-     Festlegung der Sperrzeit auf 03:30 Uhr bis 06:00 Uhr
-     Reinigungsregelung der Gastronomie in Absprache mit EB 77
      - die IGEG wird auf eine entsprechende freiwillige Verpflichtungserklärung der                 Innenstadtgastronomen hinwirken.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Sicherheitsrunde hat den Vorschlag gemacht, die Sperrzeitregelung auch während der Zeit der Bergkirchweih - zunächst befristet auf 2 Jahre - einzuführen. Eine Befristung ist aus rechtlichen Gründen jedoch nicht möglich. Jedoch kann jederzeit wieder eine Änderung der Sperrzeitverordnung beschlossen werden, sollte sich die (neue) Regelung nicht bewähren.

Die geltende Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Sperrzeitverordnung ist für die Berg-kirchweihzeit entsprechend der o.g. Varianten aufzuheben / zu ändern; zeitgleich ist der sog. Straßenverkauf zu unterbinden.

Der Ältestenrat hat die Empfehlungen in seiner Sitzung am 25. Januar 2010 zur Kenntnis genommen und die Beratung in den Stadtratsgremien veranlasst.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Sperrzeitverordnung ist durch Stadtratsbeschluss (März 2010) zu ändern.

 

 

4.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind auf IPNr.:       bzw.im Budget vorhanden!

 

 

 


Anlage: Stellungnahme der IGEG