Betreff
Antrag von Herrn Stefan Haubold in der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet "Gesamtstadt" am 19.11.2009: Grundsätzliche Erlaubnis zur Nutzung von solarthermischen Anlagen
Vorlage
611/004/2010
Aktenzeichen
VI/61 T. 1341
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung zum Antrag von Herrn Stefan Hauboldt in der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet "Gesamtstadt" am 19.11.2009 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Antrag (Anlage 1 und 2) ist hiermit bearbeitet.


Solarthermische Anlagen, wie sie Gegenstand des o.g. Antrages der Bürgerversammlung sind, sind als Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung i.d.R. gem. Art 57 Abs. 1 Nr. 2 b) BayBO prinzipiell verfahrensfrei.

 

Sofern diese darüber hinaus nicht im Einzelfall weiteren öffentlich-rechtlichen Regelungen wie u.a. dem Bereich des Denkmalschutzes oder Bauplanungsrechtes widersprechen, sind diese damit grundsätzlich zulässig.

 

Ein städtisches Ziel ist des Weiteren, effiziente Energiekonzepte im Rahmen der Planung für künftige Baugebiete zu entwickeln (u.a. AG Energie). Im Zuge dieser ganzheitlich entwickelten Konzepte kann im Einzelfall der Ausschluss solarthermischer Anlagen sinnvoll sein, wie das Beispiel Baugebiet Neumühle gezeigt hat. Auf die Erläuterungen von Herrn EStW-Vorstand Geus in den Sitzungen des UVPA und StR im Dezember 2009 sei an dieser Stelle verwiesen.

 


Anlagen: 1. Antrag von Herrn Hauboldt in der Bürgerversammlung vom 19.11.2009

2. Erläuterung zum Antrag von Herrn Hauboldt in der Bürgerversammlung vom 19.11.2009