Betreff
Arbeitsprogramm 2010 des Standesamtes, erneute Vorlage KGSt-Vorschläge Nr. 80/34-02 - Einführung einer Grabgebühr für die sog. Ewigkeitsgräber in Kriegenbrunn
Vorlage
34/001/2010
Aktenzeichen
III/34/GSA-2774
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Zu den bereits eingebrachten Erläuterungen führt Amt 34 noch zusätzlich folgende Gründe an:

 

1.         Durch den Widerspruch eines Kriegenbrunner Bürgers gegen den Gebühren-bescheid der Stadt Erlangen wurde von der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 12.12.2009 erneut darauf hingewiesen, dass die seit 1972 bestehende Ungleichbehandlung beendet werden müsste. Über einen Zeitraum von (fast) 40 Jahren werden die sogenannten Ewigkeitsgräber aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt Erlangen finanziert. Bereits mit Schreiben vom 10.11.1997 hat die Regierung von Mittelfranken um eine Überprüfung und Lösung gebeten.

 

2.         Das bayerische Staatsministerium des Innern hat in der Bekanntmachung vom 12.11.2002 darauf hingewiesen, dass die Gemeinden für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren aufgrund einer Gebührensatzung gem. Art. 8 Abs. 1 S. 1 KAG erheben müssen. Deshalb wurde auch in der im Dezember 2009 erlassenen Gebührensatzung keine Gebührenfreiheit für die betroffenen Gräber mit aufgenommen.

 

3.         Durch ein Urteil des OVG Hamburg vom 14.06.2002 (Az. 1Bf 152/00) wurde bestätigt, dass die  unentgeltliche Nutzung von Gräbern in angemessener Zeit auslaufen muss. Weitere Urteile zu diesem Thema sind nicht bekannt. Dies liegt daran, dass es gebührenfreie Gräber in dieser Form nicht mehr gibt. Umfragen bei mehreren Friedhofsverwaltungen haben dies ergeben. Dort war der Begriff Ewigkeitsgräber völlig unbekannt.

 

4.         Eine rechtliche Überprüfung der zuständigen Juristin vom 13.01.2010 hat ergeben, dass ein bereits seit dem Jahr 1997 vorliegendes Rechtsgutachten weiterhin Bestand hat.

 

5.         Die positive Bewertung durch die KGSt fand im Vorschlag Nr. 80 ihren Niederschlag. Es kann aufgrund der vorgebrachten Begutachtung kein anderes Ergebnis in Betracht kommen.

 

 

 

 

 

Zusammenfassung:

Aufgrund der unter 1 – 5 dargelegten Punkte sollte eine politische Entscheidung zur Einführung der Grabgebühren gefasst werden. Selbstverständlich müssen die Gebühren nicht sofort sondern analog dem zitierten Urteil in einer Übergangszeit z.B. ab 2011 oder 2012 erhoben werden.