Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des als Anlage beigefügten Verordnungsentwurfs das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 1 bis 4 des Bayer. Naturschutzgesetzes mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung durchzuführen.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die städt.
Baumschutzverordnung wurde erstmals im Jahr 1975 erlassen und blieb mehr als
dreißig Jahre nahezu unverändert. Dies bedeutet, dass seither die meisten Bäume
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ab einem Stammumfang von mindestens 60
cm als geschützt gelten und beabsichtigte Fällungen ab dem vorgenannten Maß
einer behördlichen Genehmigung bedürfen.
Ein aktueller Städtevergleich zeigt, dass eine Reihe von vergleichbaren Städten in Bayern das Maß für das Eintreten einer behördlichen Fällgenehmigung auf 80 cm Stammumfang festgelegt oder in der Zwischenzeit auf dieses Maß erhöht haben. Als Beispiele werden Nürnberg, München, Augsburg, Schwabach, Bayreuth, Hof, Amberg und Weiden/Opf. genannt.
Die Verwaltung hat zum Vergleich
die in den Jahren 2006 bis 2008 bearbeiteten Fällanträge in Erlangen erfasst.
Für das Jahr 2006 hatten von den 412 erfassten Bäumen 128 einen Stammumfang von
60 – 79 cm (entspr. 31,07 %) und 284 einen Stammumfang ab 80 cm (entspr. 68,93
%).
2007 hatten von 485 erfassten Bäumen 80 einen Stammumfang von 60 – 79 cm
(entspr. 16,5 %) und 405 einen Stammumfang ab 80 cm (entspr. 83,5 %).
2008 hatten von 1004 erfassten Bäumen 260 einen Stammumfang von 60 – 79 cm (entspr.
26 %) und 744 einen Stammumfang ab 80 cm (entspr. 74 %).
Die Ergebnisse für die einzelnen Jahre schwanken. Der Arbeitsaufwand der Verwaltung hat sich im
Jahr 2008 mehr als verdoppelt. Für alle drei Jahre ist zusammengefasst festzustellen, dass eine
Anhebung des Stammumfanges auf 80 cm einen rechnerischen Rückgang zwischen 16
und 31 % der Fälle zur Folge hätte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Maß von 60 cm Stammumfang für geschützte Bäume auf 80 cm heraufzusetzen.
Aus
naturschutzfachlicher Sicht ist festzustellen, dass bei einer Anhebung des
genehmigungspflichtigen Stammumfanges die das Erlanger Stadtbild prägenden
Bäume geschützt bleiben und auch die positiven Wirkungen von großen Bäumen für
das Stadtklima weiterbestehen werden. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet
die beabsichtigte Änderung eine Regulierungsreduzierung.
Im Zusammenhang mit der
umfassenden Entwicklung von Wohnbauflächen während der letzten 20 Jahre,
besonders in Büchenbach-West, im Röthelheimpark und in den Ortsteilen
Dechsendorf, Tennenlohe und Eltersdorf wurde es erforderlich, die seit dem
24.03.1988 unverändert geltende Baumschutzkarte der gegenwärtigen
Flächennutzungs- und Bebauungsplanung anzupassen. Die Baumschutzkarte
soll zudem Bestandteil der Rechtsverordnung werden; sie zeigt der
Erlanger Bevölkerung damit in Zukunft klar auf, in welchen Gebieten sie gilt.
Weiter sollen Friedhöfe, Freizeit- und Kleingartenanlagen dann in den
Geltungsbereich aufgenommen werden, wenn sie sich innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile befinden.
Um Umgehungsmöglichkeiten zu
verhindern, sollen zudem in Zukunft auch mittelbare Schädiger zu Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der
Bäume verpflichtet werden können,
d.h. nicht nur derjenige, der den Schaden unmittelbar verursacht, sondern auch
derjenige, der einen Auftrag dazu erteilt hat.
2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Eine Verordnung zur
Änderung der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes ist zu erlassen. Die
Baumschutzkarte (als zukünftiger Bestandteil der Verordnung) ist ebenfalls zu
ändern.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 23.11.2009 mit 2 gegen 1
Stimme dafür ausgesprochen, dass die Änderung der Verordnung, wie von der
Verwaltung vorgeschlagen, erfolgen soll.
Sprechen sich die
anderen Gremien nunmehr ebenfalls für eine Änderung aus, muss die Verwaltung
beauftragt werden, auf Grundlage des Verordnungsentwurfs gemäß Anlage das
gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 1 bis 4 des Bayer. Naturschutzgesetzes
mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung
durchzuführen. Nach Würdigung der Anregungen und Einwendungen durch die
Verwaltung ist die Beschlussfassung über den Erlass der Satzung im Stadtrat
herbeizuführen.
4.
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Personalkosten
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Folgekosten |
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel sind auf IPNr.: bzw. im Budget vorhanden!
Anlagen: Textentwurf der Änderungsverordnung samt Baumschutzkarte (Original im Maßstab 1 : 10000 wird in der Sitzung aufgehängt)