Alternative
A:
Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans werden befürwortet.
Alternative B:
Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans werden nicht befürwortet. Das Gebäude soll in der nach dem
Bebauungsplan überbaubaren Grundstücksfläche situiert werden.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
1
Bebauungsplan: |
2
Nr 278 |
Gebietscharakter: |
MI |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Außerhalb der
Baugrenzen |
2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Auf dem Gelände des
FSV Bruck ist für die Vereinsjugend die Errichtung eines Heims mit
Umkleidekabinen geplant. Das Gebäude soll an der Widerlichstraße errichtet
werden, direkt an die vorhandene Bebauung anschließend. Geplant ist ein
zweigeschossiger Baukörper mit Pultdach und einer Grundfläche von ca. 12,50 m x
27,00 m. In diesem sind im Erdgeschoss Umkleideräume und Duschen vorgesehen.
Das Obergeschoss soll mit Büro- und Besprechungsraum belegt werden.
Der ebenfalls im
Obergeschoss angeordnete (zum Sportplatz hin orienterte) ca.100 qm große
Jugendraum dient laut Antragsteller Sitzungen und internen Veranstaltungen,
deren Teilnehmerzahl auf 80 Personen beschränkt ist. Vor dem Gebäude sind
lediglich zwei Stellplätze geplant, die restlichen verlaufen entlang der
Widerlichstraße in Richtung Süden.
Beantragt wurden
zwei Befreiungen:
- für die Anzahl der Vollgeschosse, die im Bebauungsplan auf I Vollgeschoss
festgelegt ist
- für die Bebauung
außerhalb des vorgesehenen Baufensters.
Die Befreiung für die Bebauung außerhalb des
am südlichen Rand gelegenen Baufensters kann erteilt werden, sofern der
Antragsteller auf das dortige Baurecht dinglich verzichtet, was zugesagt wurde.
Des Weiteren befindet sich an der Stelle ein für den Verein notwendiges
Fußballfeld.
Durch Weiterführung der vorhandenen Bebauung ist der geplante Standort, der
außerhalb von Baugrenzen liegt, städtebaulich vertretbar.
Anwohner haben sich in einem Brief samt Unterschriftenliste
gegen den geplanten Standort ausgesprochen, weil ihrerseits dadurch eine noch
größere Lärmbelastung als bereits vorhanden befürchtet wird. Statt dessen wird
der im Bebauungsplan vorgesehene Standort als sinnvoll erachtet.
Aus Sicht der Verwaltung sind beide Beschlussalternativen
denkbar und möglich. Es finden sich Gesichtspunkte, die für und gegen eine
Befreiung sprechen. Die Entscheidung hängt im Wesentlichen von der Einschätzung
ab, ob die Befreiung als städtebaulich vertretbar anzusehen ist.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Anlagen: Lageplan