1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Fraktionsantrag Nr. 312/2009 Grüne Liste vom 01.12.2009 ist damit abschließend bearbeitet.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Mit dem Fraktionsantrag soll erreicht werden, dass Widersprüche im Sozialbereich besonders fundiert rechtlich überprüft werden.
2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
In dem Fraktionsantrag wird deshalb beantragt, „künftig soll die Widerspruchsbehörde nicht mehr beim Sozialamt, sondern beim Rechtsamt angesiedelt werden“.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden, weil der Gesetzgeber festgelegt hat, dass Widerspruchsbehörde gem. §§ 6, 6 a und 36 SGB II i. V. m § 85 Abs.2 Satz 2 SGG die Ausgangsbehörde ist. Also ist das Sozialamt Widerspruchsbehörde für die Bescheide des Sozialamts. Die Widerspruchsstelle des Sozialamts ist durchaus in der Lage die eingehenden Widersprüche – trotz schwieriger Rechtsmaterie – besonders fundiert rechtlich zu überprüfen.
Die Rechtsabteilung führt erst nach Abschluss der Widerspruchverfahren die Rechtsstreite – falls es nicht vorher zu einer anderen abschließenden Behandlung gekommen ist.
Eine andere Handhabung, nämlich eine Bearbeitung der Widersprüche durch Juristen, ist weder erforderlich noch üblich. Personalkapazitäten sind in der Rechtsabteilung auch nicht vorhanden und das Einlesen in umfangreiche Sachverhalte würde zusätzlich Arbeitszeit erfordern.
Die Verwaltung widerspricht diesem Antrag zudem in aller Deutlichkeit, weil darin die Unterstellung geäußert wird, in der Widerspruchsstelle würde derzeit keine fundierte rechtliche Überprüfung erfolgen. Diese Behauptung ist unzutreffend und wird zurückgewiesen. Die Verwaltung hält es nicht für sachdienlich, wenn „Misserfolgserlebnisse“ anwaltlicher Vertreter unmittelbar in die Formulierung von Fraktionsanträgen einfließen. Auch die Rechtsbehelfsstatistik gibt keinerlei Anlass zu Zweifeln oder Kritik an der hohen, fachlichen Qualifikation der Erlanger SGB II-Rechtsbehelfsstelle:
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2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
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Widersprüche |
221 |
252 |
321 |
325 |
298 |
davon Abhilfe |
37 |
33 |
47 |
46 |
35 |
Teilabhilfe |
13 |
17 |
22 |
27 |
19 |
Rücknahme/sonst. |
12 |
7 |
9 |
7 |
6 |
Zurückweisung |
147 |
195 |
211 |
228 |
194 |
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Eilanträge Sozialgericht |
23 |
15 |
8 |
16 |
13 |
davon Stattgabe |
6 |
1 |
2 |
1 |
1 |
Vergleich |
2 |
0 |
0 |
1 |
0 |
Zurückweisung |
8 |
7 |
1 |
4 |
5 |
Einstellung/Erledigung |
4 |
6 |
3 |
8 |
3 |
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Klagen |
55 |
65 |
76 |
75 |
72 |
davon Stattgabe |
3 |
0 |
4 |
10 |
7 |
Vergleich |
6 |
1 |
4 |
6 |
7 |
Zurückweisung |
15 |
2 |
10 |
3 |
8 |
Einstellung/Erledigung |
12 |
61 |
15 |
11 |
12 |
Die guten Ergebnisse des SGB II-Vollzugs in Erlangen und der Arbeit der Rechtsbehelfsstelle (angegliedert nicht in der SGB II-Abteilung 501, sondern unmittelbar bei der Amtsleitung) halten auch einem bundesweiten Vergleich stand: Laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 4.3.2009 (Bundestagsdrucksache 16/12132) entstehen aus ca. 1,0 % aller ergangenen Bescheide Klagen zum Sozialgericht – in Erlangen beträgt diese Quote nur ca. 0,6 %.
In der SGB II-Rechtsbehelfsstelle der Stadt Erlangen sind drei besonders erfahrene Sachbearbeiterinnen in Teilzeit (Mütter) und überwiegend in Telearbeit tätig, was hohe Qualität, räumliche Trennung vom laufenden Amtsbetrieb und familiengerechte Arbeitsplätze garantiert. Eine Eingliederung in das Rechtsamt mit dem gleichen Personal ergäbe dabei keinerlei Verbesserung. Sollte der Antragsteller jedoch im Auge haben, das Personal auszutauschen und die Widersprüche (so wie heute die gerichtlichen Verfahren) nur noch von Juristen und Juristinnen bearbeiten zu lassen, wären deutliche Mehrkosten zu erwarten.