Betreff
Tempo 30 in der Schallershofer Straße, Antrag Nummer 255 / 2009 der SPD Fraktion vom 15.10.2009
Vorlage
321/003/2009
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

1.      Ein Tempolimit von 30 km/h in der Schallershofer Straße ist nicht festzulegen.

2.      Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist bei der gesetzlich zulässigen Innerortsgeschwindigkeit von
50 km/h zu belassen.

3.      Damit ist der Antrag Nummer 255 / 2009 vom 15.10.2009 bearbeitet.

 


1.      Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

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1.      Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

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2.      Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

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3.      Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind auf IPNr.:       bzw. im Budget vorhanden!


Mit Schreiben vom 15.10.2009 beantragt die SPD-Stadtratsfraktion Einführung von Tempo 30 auf der Schallershofer Straße. Begründet wird der Antrag mit dem Schutz der Bevölkerung und insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen im Bereich der Hedenusschule.

Im Rahmen des Antrags wurden die Polizei, die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH, die Abteilung Verkehrsplanung sowie das Tiefbauamt um Stellungnahme gebeten.

1       Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:

1.1   Polizei

Die Schallershofer Straße ist Bestandteil der Kreisstraße ER 2. Sie schließt im Norden - über die Möhrendorfer Straße - an die Staatsstraße 2240 (Weisendorfer Straße - Sankt Johann - Dechsendorfer Damm) sowie im Süden an die Staatsstraße 2244 (Niederndorfer Straße - Herzogenauracher Damm) an. Beide Staatsstraßen sind wichtige überörtliche Straßen, die u. a. an die  A 3 (AS Erlangen-West; AS Erlangen-Frauenaurach) angebunden sind. Des Weiteren überschneidet sich die Schallershofer Straße mit der Kreisstraße ER 1 (südlicher Adenauer-Ring - Büchenbacher Damm), welche östlich der A 73 in die B 4 (Paul-Gossen-Straße) übergeht. Die Schallershofer Straße sowie die Möhrendorfer Straße sind somit mit den drei innerhalb des Stadtgebietes vorhandenen Talüberquerungen über den Regnitz- bzw. Wiesengrund verbunden. Die Talquerungen tragen als Ost-West-Verbindungen die überwiegende Mehrheit der Verkehrsströme (ausgenommen A 3) in die Innenstadt bzw. die westlichen Stadtteile Alterlangen und Büchenbach.

Schallershofer Straße und Möhrendorfer Straße bilden zusammen die wichtigste und zudem die einzig durchgängige Verkehrsader in Alterlangen. Beide Straßen sind Verbindungs- bzw. Durchfahrtsstraßen mit einer wichtigen örtlichen und überörtlichen Funktion. Mit Sicherheit sind beide Straßen keine Wohnstraßen und können aufgrund ihrer Bedeutung, ihrer Funktion und ihres Querschnitts auch nicht als solche bezeichnet werden. Eine Einführung von Tempo 30 in der Schallershofer Straße wird aus den genannten Gründen als rechtlich haltlos gesehen und von der PI Erlangen-Stadt weder unterstützt noch befürwortet.

1.2   Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH

Aus Sicht des ÖPNV ist die Einführung von Tempo 30 kontraproduktiv zu dem Bemühen, die Reisezeiten im Busverkehr in Erlangen zu verringern. Da jedoch die Verkehrssicherheit vorgeht, kann von Seiten des Verkehrsbetriebes kein Einwand bestehen.

1.3   Tiefbauamt

Das Tiefbauamt weist auf die Klassifikation der Schallershofer Straße – auch im Bereich der Hedenusschule – als Kreisstraße (ER 2) hin. Die Widmung als Kreisstraße zeige insbesondere die Bedeutung der Straße für den übergeordneten Verkehr. Eine zwingende Notwendigkeit – insbesondere auch aus der Mitwirkung in der Unfallkommission – wird seitens des Tiefbauamtes nicht gesehen.

1.4   Abteilung Verkehrsplanung

Die Abteilung Verkehrsplanung beurteilt die Einführung einer Tempo-30-Regelung in der Schallershofer Str. aufgrund der Bedeutung der Straße im Netz (Hauptverkehrsstraße laut Flächennutzungsplan, innerörtliche Verbindungsfunktion, Sammelstraße), im Hinblick auf die Fußgängerschutzanlage (Fulsa) an der Kreuzung mit der Hedenusstraße sowie den betroffenen Buslinien 287 u. 288 kritisch.

Zudem dürfte diese Regelung von den Autofahrern, insbesondere auch dem Wirtschaftsverkehr, wenig akzeptiert werden. Eine Tempo 30-Regelung sollte aus Sicht der Abteilung Verkehrsplanung deshalb nicht eingerichtet werden.

2       Tempo 30 km/h

Mit Ausnahme südlichen Abschnitts (südlich Stephanstraße), wo wegen der Kurvigkeit und Einengung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, darf in der Schallershofer Straße maximal mit der innerorts üblichen Geschwindigkeit von
50 km/h gefahren werden. Um die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, sieht die Straßenverkehrsordnung als Alternativen das Ausweisen einer Tempo 30-Zone bzw. eines Streckenverbots 30 km/h vor.

2.1   Tempo 30-Zone

Nach § 45 Abs. 1 c StVO können Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen ausweisen. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.

Nachdem keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist, scheidet das Ausweisen einer Tempo 30-Zone aus.

2.2   Streckenverbot 30 km/h

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend notwendig ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Nach der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nur zulässig, wenn insbesondere Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer die Eigenart des Straßenverlaufs nicht so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.

Nach Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion werden in der Schallershofer Straße an verschiedenen Stellen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Vom
1.1. – 30.11.2009 wurde die Geschwindigkeit in der Schallershofer Straße insgesamt 26 Mal gemessen. Die Beanstandungsquote lag im Durchschnitt bei nur 1,49 % und liegt nach Auskunft der Polizei im unteren Bereich (allgemeine Beanstandungsquote im Stadtgebiet 4 – 5 %).

3       Resümee

Bei der Beurteilung, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist, stellt u. a. auch das Unfallaufkommen einen wichtigen Indikator dar. Nach Mitteilung der Polizei ist in den letzten drei Jahren (Januar 2007 – Oktober 2009) lediglich ein geringfügiges Unfallgeschehen im Zusammenhang mit nicht angepassten Geschwindigkeiten registriert.

Wie oben bereits dargestellt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen weder für das Ausweisen einer Tempo 30-Zone noch eines Streckenverbots von 30 km/h erfüllt. Die durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen sind ein Beleg dafür, dass die Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit entsprechend der StVO den Verhältnissen vor Ort anpassen.

Damit die Schallershofer Straße ihre Funktion im örtlichen Straßennetz erfüllen kann, ist die gesetzlich vorgegebene Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich. Würde man in der Schallershofer Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ausweisen, wäre zudem eine nicht unerhebliche Zahl von Folgeanträgen zu erwarten. Dabei hätte die Verwaltung eine sehr schlechte Argumentationsposition bei Anträgen für vergleichbare Straßen im Stadtgebiet.

Auch die Kosten für die erforderliche Beschilderung dürfen nicht vernachlässigt werden. Pro Verkehrszeichen ist ein Kostenaufwand von etwa 250 Euro zu veranschlagen. Wegen der vielen einmündenden Straßen wären mehr als 20 Verkehrszeichen erforderlich. Dies bedeutet einen Kostenaufwand von mindestens 5.000 Euro. Man würde zudem einen Schilderwald produzieren, was dem jahrelangen Bestreben der Stadt auf Lichtung des unnötigen Schilderwaldes entgegenwirken würde.

Auch die nur streckenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Hedenusschule ist nicht in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der StVO zu bringen. Eine polizeiliche Radarmessung an einem Schultag (11:25 – 13:00 Uhr) im Bereich des Schulweghelferübergangs vor der Schule zeigte, dass von 453 Fahrzeugen kein einziger Fahrer beanstandet werden konnte. Nach Auffassung der Verwaltung wirken sich die vorhandenen Gefahrzeichen "Kinder" und der ausgewiesene Schulweghelferübergang positiv auf das Geschwindigkeitsverhalten aus.

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für Tempo 30 in der Schallershofer Straße nicht erfüllt sind, kann die beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht umgesetzt werden.

 

 


Anlagen:        1 Fraktionsantrag