Betreff
Fraktionsantrag der Grünen Liste 310/2009 zum Haushalt 2010, Erläuterungen zum Investitionsprogramm: Angabe der Folgekosten
Vorlage
23/001/2009
Aktenzeichen
VI/231/ABA
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Stellungnahme des Liegenschaftsamtes zu dem o.g. Fraktionsantrag.

 

Eine Angabe der Folgekosten ist im Bereich des Liegenschaftsamtes, insbesondere im Rahmen der HH-Anmeldungen, sehr schwierig bzw. nicht möglich.

So gibt es im Bereich des Grundstücksverkehrs verschiedene allgemeine Investitionsmittel (z.B. 111.320 Erwerb unbebauter Grundstücke), bei denen es zum Zeitpunkt der HH-Anmeldung meist nicht möglich ist, konkrete Maßnahmen zu benennen. Das Liegenschaftsamt benötigt diese Mittel jedoch um bei einem lukrativen Grundstücksangebot kurzfristig kaufen zu können. Da bei Grundstücksgeschäften aufgrund der Wertgrenzen fast immer eine Entscheidung des UVPA erforderlich ist, werden die Gründe für die beabsichtigte Investition einschl. einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in der entsprechenden Beschlussvorlage erläutert und der Ausschuss kann dann entscheiden, ob das Grundstücksgeschäft erfolgen soll.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Liegenschaftsamt grds. nur dann Ankäufe von Grundstücken tätigt, wenn eine andere städtische Dienststelle signalisiert hat, dass der Erwerb zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (z.B. Neubau von Geh- und Radwegen, Ausweisung von neuen Baugebieten, z.B. im Entwicklungsgebiet West, etc.).

Die Ankäufe können somit nicht losgelöst von den damit zusammenhängenden (Bau)Projekten betrachtet werden.

In einzelnen Bereichen, wie z.B. bei den Entwicklungsgebieten wird nach Abschluss der Maßnahme eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (Stichwort: KoFi-Rechnung) durch das Stadtplanungsamt erstellt, da bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme kein Gewinn erwirtschaftet werden darf.

Auch die gesetzlichen Vorgaben (GO) erlauben nur dann den Ankauf einer Fläche, wenn diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der Ankauf hat wirtschaftlich zu erfolgen, d.h. es darf kein höherer Preis als der Verkehrswert gezahlt werden. Insofern ist das Liegenschaftsamt bereits gesetzlich verpflichtet wirtschaftlich zu agieren.

 

Die Stellungnahme des Liegenschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen. Die Angabe von Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnungen im Bereich des Liegenschaftsamtes ist, wie vorstehend dargelegt, nicht möglich.