Betreff
Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Brücke über den Main-Donau-Kanal
hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/137/2022
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Stadt Erlangen gibt eine Stellungnahme wie folgt ab:

 

Die Stadt Erlangen stimmt der Planung unter der Voraussetzung, dass die im Abschnitt 3.3 genannten Punkte und Hinweise in die weitere Planung aufgenommen, berücksichtigt und nachgearbeitet werden, grundsätzlich zu. 

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Es soll eine Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ersatzneubau der Brücke über den Main-Donau-Kanal bei Erlangen – Dechsendorf abgegeben werden.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

3.1 Vorhaben

 

Die bestehende Brücke wurde im Jahr 1968 errichtet. Für die Vorspannung des Bauwerks in Längs- und Querrichtung wurde sogenannter Sigma-Spannstahl verwendet, bei dem die Gefahr von plötzlichem Versagen von einzelnen bzw. mehreren Spanngliedern durch Spannungsrisskorrosion besteht. Auch insgesamt weist das Bauwerk einen schlechten baulichen Zustand auf, so dass im Jahr 2012 bei einer Besprechung mit der Obersten Baubehörde, der Regierung von Mittelfranken und dem Staatliche Bauamt Nürnberg entschieden wurde, das bestehende Bauwerk durch einen Neubau zu ersetzen.

Gegenstand der Planung ist der Ersatzneubau der Brücke über den Main-Donau-Kanal im Zuge der Staatsstraße 2240 sowie die Anlage eines straßenbegleitenden Geh- und Radweges im Bereich des Erlanger Stadtteils Dechsendorf. Durch die Baumaßnahme werden Anpassungen an der Anschlussstelle „Am Europakanal“ sowie an der Gemeindeverbindungsstraße „Am Europakanal“ und am Anschluss der neuen Straßentrasse an die bestehende Staatsstraße erforderlich. Die Baustrecke beginnt ca. 800 m westlich des Main-Donau-Kanals bei Abschnitt 280 Station 2,069 und endet ca. 400 m östlich des Main-Donau-Kanals bei Abschnitt 280 Station 3,278 kurz vor der Grenze zu Alterlangen. Sie erstreckt sich somit auf einer Länge von ca. 1,2 km (siehe Anlagen 1 und 2).

Die Staatsstraße 2240 beginnt an der Bundesstraße 470 bei Gremsdorf und führt über Erlangen - Eschenau - Lauf a. d. Pegnitz - Altdorf bei Nürnberg - Neumarkt i. d. Oberpfalz zur Staatsstraße 2235 bei Utzenhofen. Das Planungsgebiet befindet sich im Westen der Stadt Erlangen. Die Staatsstraße 2240 verbindet im Planungsbereich die beiden Erlanger Stadtteile Dechsendorf und Alterlangen und ist in die Verbindungsfunktionsstufe III nach der RIN einzustufen. Durch die Baumaßnahme ergeben sich keine grundlegenden Änderungen an der Verkehrs- und Streckencharakteristik, da die neue Trasse nur geringfügig von der Bestandstrasse abweicht.

Das bestehende Brückenbauwerk über den Main-Donau-Kanal wird abgebrochen und durch eine neue Stabbogenbrücke ca. 4 m südlich ersetzt. Der Überbau wird als einfeldrige, stählerne Stabbogenverbundkonstruktion mit einer 0,5 m höheren lichten Weite wie im Bestand hergestellt. Die Unterbauten inklusive Tiefgründung können neben dem bestehenden Brückenbauwerk ohne größere Verkehrseinschränkungen errichtet werden.

Bei den Geh- und Radwegen wird die auf der Nordwestseite Richtung Heusteg bestehende Unterführung mittels Wellstahlrohrdurchlass abgebrochen und durch ein neues Einfeldrahmenbauwerk mit einer lichten Weite von 4 m und einer lichten Höhe von 3 m ersetzt.

Um eine höhenfreie Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer zu schaffen, wird im Zuge der Baumaßnahme eine neue Geh- und Radwegunterführung errichtet. Das Bauwerk wird als Einfeldrahmenbauwerk mit einer lichten Weite von 5 m und einer lichten Höhe von 3 m konzipiert.

 

 

3.2 Verfahren

 

Das Staatliche Bauamt Nürnberg hat bei der Regierung von Mittelfranken für den Ersatzneubau der Brücke über den Main-Donau-Kanal die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 37 BayStrWG.

Die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren lagen vom 27.10.2022 bis 28.11.2022 öffentlich bei den betroffenen Gemeinden aus und wurden im Internet zugänglich gemacht.

Im Bestand liegt die Baulast für die Main-Donau-Kanal-Brücke und die St 2240 beim Freistaat

Bayern. Die Baulast der nordwestlichen und südöstlichen Anschlussrampe „Am Europakanal“

sowie der Brücke über den Geh- und Radweg an der nordwestlichen Anschlussrampe liegt bei der Stadt Erlangen. Künftiger Baulastträger für die Main-Donau-Kanal-Brücke, die St 2240, die beiden Geh- und Radwegbrücken Heusteg und Erlangen, die beiden Anschlussrampen „Am Europakanal“ und den Geh- und Radweg von Heusteg bis zur Fahrradstraße St. Johann nördlich der St 2240 bzw. bis zur Kreuzung Heiligenlohstr. südlich der St 2240 - ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Nürnberg. Die beiden Rampen zur Gemeindeverbindungsstraße „Am Europakanal“ sind derzeit noch nicht als Staatsstraße gewidmet. Im Zuge der Maßnahme sollen die Rampen Bestandteil der Staatsstraße 2240 werden.

 

 

3.3 Stellungnahme der Verwaltung

 

Naturschutz und Landschaftsplanung

 

Für die artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Zauneidechse ist die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung vom Mittelfranken zuständig.

Da sich die Baumaßnahme im Wasserschutzgebiet Erlangen West Schutzzone III und deren weiterer Zone befindet, sowie auch der Bannwald „Mönau“, Landschaftsschutzgebiet und geschützte Flächen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (der Erlenbruchwald im Nordwesten) betroffen sind, sind hierzu entsprechende Regelungen zu treffen. Die Ausgleichsflächen E1 bis E 3 sowie W 1 und FSC liegen außerhalb des Stadtgebietes.

 

Die folgenden Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen / CEF sind entsprechend des speziellen artenschutzrechtlichen Gutachtens und der Maßnahmenblättern der Unterlage 9.3 zur Grundlage der Genehmigung zu machen:

  • V 1 und V 2 - Bauzeitenbegrenzung zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen: Rodungszeit zwischen Okt und Feb, von Biotopbäumen mit Durchmessern über 50 cm nur im Oktober (zur Zeit der Kartierung waren es die vier Kiefern ID 17, 18, 86, 124). Die Arbeiten sind von Fledermausexperten zu begleiten.
  • V 3 - Prüfung des alten Brückenbauwerks auf Besatz von Fledermäusen,
  • V 4 - Verzicht auf nächtliche Beleuchtung während der Bauarbeiten,
  • V 5 - Schwalbennester der alten Brücke außerhalb der Brutzeit verhängen,
  • V 6 - Errichtung eines Eidechsenschutzzaunes, um die Einwanderung der Eidechsen in die Baustelle zu verhindern,
  • V 7 - Schutz des Waldbodens im Bereich temporär beanspruchter Flächen, wie z. B durch druckmindernden Auflagen und Neuanlage stabiler Waldränder bestehend aus einem ca. 3 m breiten krautigem Waldsaum und einer bis zu ca. 5 m breiten Waldrandvorpflanzung, die aus gebietsheimischen Heckensträuchern und einzelnen Bäumen vorzunehmen ist.
  • CEF 1 und CEF 2 - Im Vorfeld der Baumrodungen sind bis Ende August 6 Fledermauskästen und 6 Vogelnistkästen im Umfeld des Plangebiet an geeigneten Bäumen anzubringen.

Der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt der Stadt Erlangen ist hierzu nach der Verhängung ein Lageplan der 12 Kastenstandorte zuzuleiten.

  • Schutzmaßnahmen wie Zäune sind zugunsten der Biotopbäume, der Biotope, der Zauneidechsen und des Erlenfeuchtwaldes vorzusehen.
  • G 1 - Begrünung der Böschungen, Straßennebenflächen und Mulden (Anlage von extensivem Landschaftsrasen / Regio-Saatgut der Region 12, Fränkisches Hügelland),
  • G2 - Rohboden mit Magerrasensukzession an südexponierten Böschungen und Straßenzwischenflächen zur Entwicklung artenreicher, extensiver Wiesen,
  • G 3 - Pflanzung von Gehölzen zur Einbindung der technischen Anlagen in die Landschaft

 

Ergänzend sollte zudem ein Plan der Gestaltungsmaßnahmen auch der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden. Zudem ist folgendes zu prüfen:

Bei den Versickerungsbecken ist auf möglichst naturnahe Ausformung zu achten. Bei dem im Westen und bei dem im Osten sollte die Länge der Bewirtschaftungswege reduziert werden zugunsten vielfältigerer Uferausgestaltung.

Sämtliche im Zuge der Maßnahme vorgesehenen neuen Leitungstrassen sollten Bestandteil des Planfeststellungsverfahren sein. Wenn dies für die komplette Leitungslänge nicht möglich sein sollte, ist die Erlaubnis nach der Landschaftsschutz-Verordnung separat beim Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen zu beantragen.

 

 

Wasserrecht und Bodenschutz

 

Die Baumaßnahme liegt durchgehend in der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth vom 30.11.1983 in der Fas-sung vom 30.03.2015 (Erlangen-West), teilweise in unmittelbarer Nähe zur engeren Schutzzone (siehe Anlage 3). Das bedeutet, dass das Vorhaben in einem hochsensiblen Bereich für die Trinkwasserversorgung des Stadtgebiets Erlangen erfolgen soll. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist zu beachten.

Im Erläuterungsbericht wird unter Punkt 9.5 der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschrieben. Hier wird lediglich auf die Einhaltung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verwiesen. Für eine wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Beurteilung ist dies nicht ausreichend. Es ist im Rahmen des Antrags darzustellen, in wie weit ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt (Anlagenabgrenzung). Entscheidend sind u.a. Informationen in welchen Anlagen ein Umgang erfolgen soll, mit welchen Stoffen (Wassergefährdungsklasse), in welchen Mengen, wo dies stattfinden soll (Flächenbefestigungen, Entwässerung, Rückhaltung usw.) und über welchen Zeitraum. Mögliche Punkte, die hier betroffen sein können, wären die Baustelleneinrichtungsflächen mit der Lagerung/Wiederaufbereitung von wassergefährdenden Stoffen/Abbruchmaterialien oder Baustellentankstellen. Die Unterlagen sind erforderlich, um mögliche Pflichten oder notwendige Gutachten ableiten zu können (u.a. eine Eignungsfeststellungspflicht i.S. §63 WHG, die in der Planfeststellung miterteilt werden würde).

Die fachliche wasserwirtschaftliche Beurteilung – mit Ausnahme der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg bzw. dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Ebenfalls zuständig ist das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg bei der Beurteilung der Maßnahmen zum Bodenschutz. 

Die nachfolgenden Informationen fehlen für eine fachliche Beurteilung aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes:

·         Beschreibung der Baustelleneinrichtungsflächen und Baustellenzufahrten (im Erläuterungsbericht und in der Plandarstellung): Ausgangszustand, Art der Nutzung, Versiegelung, Entwässerung, Wiederherstellung

·         Genaue Beschreibung des Abbruchs der bestehenden Brücke und der bestehenden Straße mit den zu erwartenden Stoffen, Beschreibung der Flächen zur Bereitstellung/Abholung schadstoffhaltiger Abbruchmaterialien (u.a. Asphalt)

·         Beschreibung inwieweit beim Neubau oder bei den Abbrucharbeiten Bauwasserhaltungen erforderlich werden

·         Beschreibung der Herstellung der Großbohrpfähle zur Gründung des Brückenwiderlagers und deren Einfluss auf das Grundwasser

·         Havariekonzept für die Bauzeit

·        In der tabellarischen Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation des LPGs (UL_09_04) wurde das Gut Wasserfunktion besonderer Bedeutung nicht betrachtet, trotz der Lage im Wasserschutzgebiet.

·        Auf dem Grundstück Gem. Erlangen, Flnr. 3354 ist eine Altablagerung bekannt. Es handelt sich um eine mit Bodenaushub und Bauschutt verfüllte ehemalige Sandgrube in der Mächtigkeit von ca. 5 bis 8 m.

·        Die Bodenschutzfachliche Kompensationsbetrachtung wurde nur für die betroffenen Waldböden geführt, nicht für alle anderen von der Baumaßnahme betroffenen Böden

·        Baubegleitendes Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 wurde nicht erstellt

·        Anlage 1 zu UL18_2 fehlt

·        Geotechnischer Bericht fehlt

·        Der Schutz des Waldbodens ist in der Unterlage UL_09_4 als V8 bezeichnet, in der UL 09_3 als V7

 

Hinweise:

Die für die untere Wasserrechtsbehörde maßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Ausnahmen sind von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu erteilen (d.h. gesondert zu tenorieren vgl. §19 Abs. 1 WHG). Relevant sind u.a. die Niederschlagwasserbeseitigung (des neuen Bauwerks und bauzeitlich der Baustelleneinrichtungsflächen), Grundwasseraufschlüsse, Einbringen von Stoffen ins Grundwasser, sowie temporäre Bauwasserhaltungen.

Sollten Bohrungen vor Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sein, ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich, die beim Amt für Umweltschutz und Energiefragen gesondert zu beantragen ist.

 

Liegenschaften

 

Auf den vom Planfeststellungsverfahren betroffenen Grundstücken befinden sich diverse Leitungen unterschiedlicher Art, insbesondere Abwasserkanalrechte, eine Fernwasserleitung u.a., die mit Gestattungsvertrag gesichert sind bzw. über die eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde. Zudem sollen vom Vorhabenträger zur Durchführung der Maßnahme diverse Grundstücke/Teilflächen erworben werden. Bestehende Rechte sind im Rahmen der Planfeststellung zu beachten und zu berücksichtigen bzw. hierzu sind ggf. neue Verträge abzuschließen.

 

 

Öffentliche Grünflächen / Straßenbegleitgrün

 

Es sollten beim Grunderwerb durch den Freistaat Bayern von der Stadt Erlangen keine Splitter- und Restgrünflächen im Eigentum der Stadt Erlangen verbleiben.

Der Rest des Fl.-St. Nr. 3353, des Fl.-St. Nr. 3352 bis auf Höhe der Nordgrenze von Fl.-Nr. 3350/1 sowie die Fl.-St- Nr. 3351/4 sollten ebenfalls vom Freistaat Bayern übernommen werden, da diese Flächen für die Stadt Erlangen nur schlecht erreichbar und unwirtschaftlich zu pflegen sind (siehe Anlage 4).

Falls aus übergeordneten Gründen der Verkauf an den Freistaat nicht realisierbar sein sollte, sollten bei den Aufforstungsflächen 20 Jahre für Pflege, Bestandsentwicklung und Verkehrssicherungspflicht durch den Freistaat vereinbart werden.

Die Abteilung Stadtgrün der Stadt Erlangen ist bei der Baumartenauswahl zu beteiligen.

Alle Fremdmaterialien sind rückstandslos zu entfernen.

Die Abteilung Stadtgrün der Stadt Erlangen bittet um eine formelle Übergabe.

 

 

Mobilität

 

Radverkehrsführung:

Die bestehende Radverkehrsführung leitet den Radfahrenden wahlweise ab Dechsendorf, Querungshilfe Weisendorfer Straße, auf dem südlichen Seitenstreifen der Staatsstraße 2240 nach Er-langen oder über den nördlich gelegenen Geh-/ Radweg, der dann im weiteren Verlauf im Heusteg mündet, welcher an die Radverkehrsführung nach Erlangen mündet. Der Seitenstreifen endet dann am Heusteg. Nachdem der Seitenstreifen zunächst mit einer komfortablen Breite im Bestand kommt, wird im Bereich der Neuplanung des Seitenstreifens stark verschmälert, sodass dieser vom Radfahrenden nicht mehr benutzt werden kann. Hier werden für den Radverkehr erhebliche Sicherheitsrisiken gesehen. Eine Ableitung der Radfahrenden wäre z. B. an der Frankenstraße möglich (Waldweg). Zudem ist eine entsprechende Hinweisbeschilderung an der Querungshilfe Weisendorfer Straße, Ortausgang Dechsendorf, für die Radfahrer nötig.

Problem hierbei ist, das die Radfahrenden an der Kreuzung St. 2240/ Frankenstraße die Staats-straße kreuzen. Dies gilt ebenso für Fußgänger, die die Bushaltestelle benutzen. Weder der Rad- noch der Fußverkehr besitzen hier eine gesicherte Querung. Insofern hält die Straßenverkehrsbehörde hier eine Querungshilfe für notwendig, um den Fuß-/ Radverkehr sicher zu führen. Als begleitende Maßnahme muss ab der Querungshilfe der überbreite Seitenstreifen auf ein normales Maß zurückgeführt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird um Mitteilung gebeten, wie eine sichere Führung für den Rad- und Fußverkehr umgesetzt werden soll.

 

 

Tiefbau

 

Planunterlagen und Straßenbau:

Der Betriebsweg am Main-Donau-Kanal wird auch als Radweg genutzt. Es empfiehlt sich auf der östlichen Widerlagerseite eine Verbindung des Weges am Sportboothafen mit dem neu zu errichtendem Geh- und Radweg.

Der neue landwirtschaftliche Weg (108) ist analog des Bestands mit einer ausgerundeten Einmündung an den Betriebsweg des Main-Donau-Kanals anzuschließen.

Bei den Unterführungsbauwerken 202 und 203 für den Geh- und Radweg sollte der Kreuzungs-winkel so gering wie möglich ausfallen, damit die an die Unterführungsbauwerke anschließenden Kurven großzügiger ausgeführt werden können. Eine Stellungnahme im Rahmen des Sicherheits-Audits lag den Unterlagen nicht bei. 

Da für den Geh- und Radweg kein separater Höhenplan vorliegt, kann der Höhenverlauf und die damit verbundenen Längsneigungen, vor allem hinsichtlich Barrierefreiheit, nicht beurteilt werden.

 

Voraussetzungen für den Ersatzneubau:

Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung der in Anspruch genommenen städtischen Flächen vor-zunehmen.

Der Rückbau der Zufahrt 112 zur Fl. Nr. 1667 sollte in Bezug auf Verkehrsauswirkungen der Wald-wege gesondert geprüft werden.

Es wird von einem kompletten Rückbau der bestehenden Brücke ausgegangen.

 

Beleuchtung:

Die Straße Sankt Johann ist bis zur OD-Grenze beleuchtet. Der neu geplante, straßenbegleitende Geh- und Radweg als Verbindung zur ebenfalls im Bestand beleuchteten Straße Heusteg ist eben-falls zu beleuchten. Mit bewegungsgesteuerten LED-Leuchten lassen sich die negativen Auswirkungen auf die Natur weitgehend minimieren. Die Akzeptanz und die Nutzung in Dunkelstunden

des Radweges zwischen Dechsendorf und Innenstadt lässt sich erheblich verbessern, alternativ ist eine Fahrbahnbegrenzung anzubringen. Insbesondere sollten die Unterführungen als Gefahrenstellen in der Wegeverbindung beleuchtet werden.

 

 

Entwässerung

 

Das anfallende Oberflächenwasser wird laut Planung vorwiegend vor Ort gesammelt und versickert. Lediglich im Bereich „Entwässerungsabschnitt Rampe Süd“ ist ein Anschluss an einen bestehenden Schacht vorgesehen. Der Anschlusspunkt befindet sich westlich des Main- Donau-Kanals. Der vorgesehene Anschlusspunkt liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Entwässerungsbetriebes der Stadt Erlangen (EBE). Dennoch ist durch das Staatliche Bauamt Nürnberg zu prüfen und dem EBE mitzuteilen, wo das anfallende Regenwasser letztendlich zugeleitet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass eine letztendliche Zuleitung der Wassermenge der „Rampe Süd“ in die öffentliche Entwässerung der Stadt Erlangen nicht möglich ist und nicht gestattet wird. Die bestehende Kanalisation kann das anfallende Oberflächenwasser aus hydraulischer Sicht nicht aufnehmen.

Weitere Anschlüsse an den Kanal sind gemäß Planung und Rückmeldung des Planungsbüros nicht vorgesehen.

Die zu kreuzende Schmutzwasserleitung bei Km 0+923 ist ebenfalls nicht im Zuständigkeitsbereich des EBE.

 

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Anlage 1 – Übersichtslageplan

                               Anlage 2 – Lageplan Ausschnitt

                               Anlage 3 – Übersicht Wasserschutzgebiet

                               Anlage 4 – Lageplan Restfläche