Betreff
Satzung für die Betriebe gewerblicher Art im Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter (EJC) "Sozialkaufhäuser" und "Fahrradprojekte"
Vorlage
V/020/2022
Aktenzeichen
V
Art
Beschlussvorlage

1. Die Satzung für den Betrieb gewerblicher Art „Sozialkaufhäuser“ (Entwurf vom 02.11.2022, Anlage 1) wird beschlossen.

2. Die Satzung für den Betrieb gewerblicher Art „Fahrradprojekte“ (Entwurf vom 02.11.2022, Anlage 2) wird beschlossen.


Mit dem Beschluss über die Auflösung der GGFA AöR (Vorlagennummer: V/018/2022) und dem Beschluss zur Gründung des neuen Eigenbetriebs Erlanger Jobcenter (EJC) (Vorlagennummer: V/019/2022) wird der Grundsatzbeschluss des Stadtrates vom 28.10.2021 umgesetzt, das Amt 55 (Jobcenter / Arbeitslosengeld 2) aus der Kernverwaltung der Stadt Erlangen herauszulösen und zusammen mit dem städtischen Kommunalunternehmen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA) AöR in einen Eigenbetrieb zu überführen.

Der neue Eigenbetrieb EJC soll neben den Aufgaben des ehemaligen Amtes 55 auch alle Aufgaben der ehemaligen GGFA AöR nahtlos weiterführen. Dazu gehört die Fortführung der beiden Betriebe „Sozialkaufhäuser“ und „Fahrradprojekte“, die von der GGFA AöR zum Zweck der Qualifizierungs- und Beschäftigungsförderung eingerichtet wurden. Diese steuerlichen Betriebe gewerblicher Art haben die Aufgabe, sozialpädagogisch betreuten Arbeitsgelegenheiten zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu schaffen.

Für diese beiden Betriebe gewerblicher Art soll die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 60 Abgabenordnung (AO) beantragt werden, wie sie bereits für den Betrieb gewerblicher Art der GGFA AöR bestand, der unter dem Namen „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ geführt wurde. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass für jeden Betrieb gewerblicher Art eine eigene Satzung erlassen wird, die den Vorgaben des § 60 AO genügt.

In dieser Satzung sind insbesondere der gemeinnützige Zweck des Betriebs gewerblicher Art zu beschreiben und festzulegen, dass Mittel des Betriebs gewerblicher Art nicht für andere als gemeinnützige Zwecke des Betriebs (oder bei Auflösung des Betriebs gewerblicher Art: für sonstige gemeinnützige Zwecke) verwendet werden dürfen. Sollte der Betrieb gewerblicher Art einmal Überschüsse erzielen, so dürfen sie z.B. nicht an die Kernverwaltung ausgeschüttet werden.

 

Dem Finanzamt liegen die Entwürfe für die Satzungen der beiden Betriebe gewerblicher Art (Anlagen 1 und 2) zur Vorabprüfung vor. Das Ergebnis steht noch aus. Falls das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von einer Änderung des Satzungstextes abhängig macht, wird per Tischauflage eine entsprechend geänderte Satzung zum Beschluss vorgeschlagen.

Die beiliegenden Satzungsentwürfe für die beiden Betriebe gewerblicher Art wurden zusammen mit einer Steuerkanzlei erarbeitet und mit dem Rechtsamt abgestimmt. Eine Anzeige bei der Regierung von Mittelfranken ist gemäß deren Auskunft nicht erforderlich.

 


Anlagen: 1. Entwurf Satzung BgA Sozialkaufhäuser, Stand 02.11.2022

                     2. Entwurf Satzung BgA Fahrradprojekte, Stand 02.11.2022