Projekt "Mobile House Siedlung" in Erlangen-Schallershof, Schallershofer Straße 155a
1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis
genommen.
2. Der Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion Nr. 144/2022 vom 25.08.2022 ist damit
bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid soll die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer „Modulhaus Siedlung“
auf dem Grundstück Fl.Nr. 722/2, Gemarkung Frauenaurach, geklärt werden. Dabei
ist vorgesehen, 17-20 Pachtgrundstücke zu bilden, die durch Pächter bebaut
werden sollen. Die vorhergehende Schaffung der benötigten Infrastruktur soll
durch die Antragstellerin erfolgen. Das Grundstück Fl.Nr. 722/2, Gem.
Frauenaurach, liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es liegt
somit im unbeplanten Außenbereich i.S. des § 35 Baugesetzbuch -BauGB. Der Außenbereich ist grundsätzlich von
Bebauung freizuhalten. Er dient der naturgegebenen Bodennutzung und der
Erholung für die Allgemeinheit. Für die Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich
zulässig ist, ist zwischen sogenannten privilegierten und sogenannten nicht
privilegierten Vorhaben zu unterscheiden. Privilegierte Vorhaben sind in der
Regel im Außenbereich zulässig, nicht privilegierte Vorhaben hingegen nicht.
Bei dem
beantragten Bauvorhaben handelt es sich zweifelsfrei nicht um ein sog.
privilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sog. nicht
privilegiertes -sonstiges- Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB.
Die sonstigen,
d.h. nicht privilegierten, Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB sind zulässig,
wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nach § 35 Absatz 3 BauGB nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das
beantragte Bauvorhaben werden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB
beeinträchtigt, u.a.:
- Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans;
- Schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt – Straßenlärm;
- Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft;
- Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes;
- Entstehen, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten.
Das
Bauvorhaben ist damit bauplanungsrechtlich unzulässig und wird deshalb
abgelehnt. Bei dieser Beurteilung ist es unerheblich, ob es sich um dauerhafte
oder „mobile“ Gebäude handelt, da auch die „mobilen“ Gebäude für eine
langfristige Standdauer bestimmt sind.
Die Entscheidung über das Bauvorhaben obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde als staatlicher Aufgabe.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Das Bauvorhaben muss durch die
Bauaufsichtsbehörde abgelehnt werden.
Ein Ortstermin ist dazu nicht erforderlich.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
Der Außenbereich bleibt von Bebauung frei und
in seiner natürlichen Eigenart unberührt.
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion
Nr. 144/2022 vom 25.08.2022
Skizze
Siedlung
Auszug aus
dem Flächennutzungsplan