Betreff
Bürgerantrag "Unterstützung bei der Einführung eines 365 € - Tickets für Studierende"; Entscheidung über die Zulässigkeit nach Art. 18b Abs. 4 Gemeindeordnung (GO)
Vorlage
30/044/2022
Aktenzeichen
III/33; III/30
Art
Beschlussvorlage

Der am 31.05.2022 eingereichte Bürgerantrag zum Thema „Unterstützung bei der Einführung
eines 365 €-Tickets für Studierende“ ist zulässig.


Am 31.05.2022 wurde bei der Stadt Erlangen ein Bürgerantrag mit zahlreichen Unterschriften eingereicht. Das Thema des Bürgerantrages lautet: „Unterstützung bei der Einführung eines 365 €- Tickets für Studierende: Wir beantragen, dass die Stadt die Einführung eines 182,50 € - Semestertickets für alle Studierenden im VGN vergleichbar mit dem 365 € - Jahresticket für Schüler*innen und Auszubildende unterstützt. Wenn der Freistaat 2/3 der Mindereinnahmen des VGNs übernimmt, beteiligt sich die Stadt an dem letzten 1/3 gemäß einem noch festzulegenden Verteilungsschlüssel zwischen den Kommunen im VGN. Die Stadt setzt sich innerhalb der Gremien des VGN für eine solche Einführung und Umsetzung ein und führt Gespräche mit den beteiligten Kommunen. Eine Einführung des 182,50 € - Semestertickets zum Wintersemester 2022/23 wird angestrebt.“ Im Juni wurden nochmals Unterschriftenlisten nachgereicht, so dass schließlich 1138 Unterschriften vorlagen.

 

Nach Art. 18b Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) können die Gemeindebürger über alle gemeindlichen Angelegenheiten einen Bürgerantrag stellen. Der Öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Stadt Erlangen im eigenen Wirkungskreis (Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes). Zwar ist die Aufgabe dem Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg zur Erledigung übertragen, die Stadt Erlangen ist jedoch Mitglied des Zweckverbandes und ist daher dort antragsberechtigt. Die Unterstützung bei der Einführung eines 365 € - Tickets für Studierende ist daher zulässiger Gegenstand eines Bürgerantrags.

 

Nach Art. 18b Abs. 4 GO hat der Stadtrat als das zuständige Gemeindegremium innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerantrages zu entscheiden. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 18b Abs. 2 und 3 GO genannt. 

 

Nach Art. 18b Abs. 2 Satz 1 GO muss der Bürgerantrag eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf den eingereichten Listen sind sowohl eine Begründung gegeben als auch drei vertretungsberechtigte Personen als Vertreter benannt.

 

Nach Art.18b Abs. 3 GO muss der Bürgerantrag von mindestens einem Prozent der Gemeindeinwohner unterschrieben worden sein. Laut Bürgeramt sind 83.064 Gemeindebürger stimmberechtigt, so dass 831 gültige Unterschriften erforderlich sind.

Nach Auswertung aller eingereichten Unterschriftenlisten liegen genügend gültige Unterschriften vor: Von insgesamt 1138 Unterschriften waren 853 gültig und 285 ungültig (86 Erlangen nur als Nebenwohnsitz, 5 Mehrfachunterschriften, 3 Unterschriften von unter 18jährigen, 12 Unterschriften von verzogenen Personen, 135 Unterschriften von Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörig-keit, 44 Unterschriften von Personen, die weniger als drei Monate in Erlangen wohnen).

 

Der Bürgerantrag ist damit zulässig und wird in der September-Sitzung des Stadtrates behandelt werden (Art. 18b Abs. 5 GO).

 

 

Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

        nein

 

 

Haushaltsmittel

        werden nicht benötigt.

 


Anlagen:        1 Unterschriftenliste zum Bürgerantrag