Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Fraktionsantrag Nr. 134/2020 der CSU vom 14.07.2020 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Mit dem Fraktionsantrag 134/2020 beantragt die CSU-Stadtratsfraktion, dass die Stadtverwaltung ein neues, erweitertes Konzept zur Novellierung der bisherigen Ausnahmegenehmigungen „Parken für Handwerker und Handelsvertreter“ erstellen möge.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Handelsvertreter richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Demnach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4 StVO) erlassen sind, genehmigen.
Gemäß den Anwendungshinweisen zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (AH-StVO) können berechtigte Handwerksbetriebe oder Handelsvertreter von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreit werden:
• Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO),
• Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO),
• Verbot der Benutzung von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1),
• Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot), Zeichen 290.1 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone), Zeichen 314 (Parken), 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone) und 315 (Parken auf Gehwegen) und Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich).
Die Stadt Erlangen macht davon Gebrauch, in dem sie für berechtigte Handwerksbetriebe folgende pauschale Parkerleichterungen auf Antrag für ein bis drei Jahre gewährt (Handwerkerausweis):
• Parken im eingeschränkten Haltverbot und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone
• Parken auf Bewohnerparkplätzen
• Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen über die zulässige Höchstparkdauer hinaus ohne Entrichtung der vorgegebenen Parkgebühr.
• Parken in Kurzparkzonen mit Parkscheibe über die zulässige Höchstparkdauer hinaus
• Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen ohne Behinderung des fließenden Verkehrs
• Parken in Fußgängerzonen während der jeweiligen Lieferverkehrszeiten
Parkerleichterungen für Handelsvertreter wurden in den letzten Jahren in Erlangen nicht beantragt.
Den Wunsch die Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und Handelsvertreter flexibler, also weniger als auf ein Jahr zu befristen, findet in der Praxis so gut wie keinen Anklang. Die Erfahrungen zeigen, dass die Antragsteller für kürzere Zeiträume eine „spezifische“ Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese „spezifische“ Ausnahmegenehmigung beinhaltet dann eine auf den Einzelfall abgestimmte Parkerleichterung für die Dauer der Tätigkeit, welche verrichtet wird und keine pauschalen Parkerleichterungen, wie die Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe (Handwerkerausweis).
Eine pauschale Erweiterung der Ausnahmegenehmigungen auf Lieferanten und Betreiber von Ladengeschäften ist rechtlich nicht zulässig. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Handelsvertreter ist nur im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO und den entsprechenden Anwendungshinweisen möglich. Eine Erteilung setzt einen Ausnahmefall voraus und ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an die Dringlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Zudem stehen für die Lieferanten an einigen Stellen im Stadtgebiet Ladezonen zur Verfügung, welche im Verkehrskonzept auch mitbedacht werden.
Die
grundlegende Übertragung der Genehmigung auf alle zugelassenen gewerblich
genutzten Fahrzeuge des Antragsstellers widerspricht den Anwendungshinweisen.
Demnach sind die Ausnahmegenehmigungen auf bestimmte Fahrzeuge zu beschränken.
Dies schränkt obendrein den Missbrauch der Ausnahmegenehmigung ein.
Aktuell können die Antragsteller bis zu vier Fahrzeuge benennen, welche mit in
die Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden können. Dies ist auch
erfahrungsgemäß vollkommen ausreichend.
Fazit:
Eine
gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer pauschalen Ausnahmegenehmigung
für Lieferanten ist nicht vorhanden. Hierbei muss immer der konkrete Einzelfall
betrachtet und bewertet werden.
Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und Handelsvertreter
wird der gesetzliche Rahmen schon jetzt vollkommen ausgeschöpft.
Ein neues erweitertes Konzept zur Novellierung der bisherigen
Ausnahmegenehmigungen „Parken für Handwerker und Handelsvertreter“ ist daher
nicht notwendig.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
- Antrag Nr. 134/2020