Betreff
Ausnahmegenehmigung "Parken für Handwerker und Handelsvertreter"; Fraktionsantrag CSU-Stadtrartsfraktion Nr. 134/2020 vom 14.07.2020
Vorlage
614/037/2022
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Der Fraktionsantrag Nr. 134/2020 der CSU vom 14.07.2020 ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Mit dem Fraktionsantrag 134/2020 beantragt die CSU-Stadtratsfraktion, dass die Stadtverwaltung ein neues, erweitertes Konzept zur Novellierung der bisherigen Ausnahmegenehmigungen „Parken für Handwerker und Handelsvertreter“ erstellen möge.

 

      Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Handelsvertreter richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Demnach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4 StVO) erlassen sind, genehmigen.

      Gemäß den Anwendungshinweisen zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (AH-StVO) können berechtigte Handwerksbetriebe oder Handelsvertreter von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreit werden:

 

           Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO),

           Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO),

           Verbot der Benutzung von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1),

           Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot), Zeichen 290.1 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone), Zeichen 314 (Parken), 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone) und 315 (Parken auf Gehwegen) und Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich).

 

      Die Stadt Erlangen macht davon Gebrauch, in dem sie für berechtigte Handwerksbetriebe folgende pauschale Parkerleichterungen auf Antrag für ein bis drei Jahre gewährt (Handwerkerausweis):

 

           Parken im eingeschränkten Haltverbot und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone

           Parken auf Bewohnerparkplätzen

           Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen über die zulässige Höchstparkdauer hinaus ohne Entrichtung der vorgegebenen Parkgebühr.

           Parken in Kurzparkzonen mit Parkscheibe über die zulässige Höchstparkdauer hinaus

           Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen ohne Behinderung des fließenden Verkehrs

           Parken in Fußgängerzonen während der jeweiligen Lieferverkehrszeiten

 

      Parkerleichterungen für Handelsvertreter wurden in den letzten Jahren in Erlangen nicht beantragt.

 

      Den Wunsch die Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und Handelsvertreter flexibler, also weniger als auf ein Jahr zu befristen, findet in der Praxis so gut wie keinen Anklang. Die Erfahrungen zeigen, dass die Antragsteller für kürzere Zeiträume eine „spezifische“ Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese „spezifische“ Ausnahmegenehmigung beinhaltet dann eine auf den Einzelfall abgestimmte Parkerleichterung für die Dauer der Tätigkeit, welche verrichtet wird und keine pauschalen Parkerleichterungen, wie die Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe (Handwerkerausweis).

     

      Eine pauschale Erweiterung der Ausnahmegenehmigungen auf Lieferanten und Betreiber von Ladengeschäften ist rechtlich nicht zulässig. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Handelsvertreter ist nur im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO und den entsprechenden Anwendungshinweisen möglich. Eine Erteilung setzt einen Ausnahmefall voraus und ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an die Dringlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Zudem stehen für die Lieferanten an einigen Stellen im Stadtgebiet Ladezonen zur Verfügung, welche im Verkehrskonzept auch mitbedacht werden.

 

Die grundlegende Übertragung der Genehmigung auf alle zugelassenen gewerblich genutzten Fahrzeuge des Antragsstellers widerspricht den Anwendungshinweisen. Demnach sind die Ausnahmegenehmigungen auf bestimmte Fahrzeuge zu beschränken. Dies schränkt obendrein den Missbrauch der Ausnahmegenehmigung ein.
Aktuell können die Antragsteller bis zu vier Fahrzeuge benennen, welche mit in die Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden können. Dies ist auch erfahrungsgemäß vollkommen ausreichend.

 

Fazit:

Eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer pauschalen Ausnahmegenehmigung für Lieferanten ist nicht vorhanden. Hierbei muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet und bewertet werden.
Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und Handelsvertreter wird der gesetzliche Rahmen schon jetzt vollkommen ausgeschöpft.
Ein neues erweitertes Konzept zur Novellierung der bisherigen Ausnahmegenehmigungen „Parken für Handwerker und Handelsvertreter“ ist daher nicht notwendig.

 

     

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:
- Antrag Nr. 134/2020