1. Die Zweckvereinbarung mit der Stadt Weiden über die Funktionsübertragung zur
Festsetzung
von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (siehe Anlage) soll
geschlossen werden.
2. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Zweckvereinbarung nach Abschluss der Regierung von
Mittelfranken gemäß Art. 12 Abs. 2 i.
V. m. Art. 13 KommZG zur Genehmigung und Veröffent-
lichung im Amtsblatt vorzulegen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Das interkommunale BeihilfeCenter Erlangen setzt für die Gründungsstädte Nürnberg und Erlangen sowie für mehrere Gebietskörperschaften und zahlreiche Kommunalunternehmen Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach den bayerischen Beihilfevorschriften fest. Für diese Dienstleistung verrechnet das BeihilfeCenter aufwandsgerecht Verwaltungskosten.
Die dazu mit den Mandantinnen und Mandanten seit vielen Jahren bestehenden Vereinbarungen sollen an die neuen umsatzsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und im Hinblick auf die sich stetig fortentwickelnden technischen Verfahrensabläufe flexibilisiert werden.
Entsprechende Zweckvereinbarungen wurden deshalb bereits mit der Stadt Ansbach, dem Landkreis Erlangen-Höchstadt, dem Landkreis Kelheim und dem Landkreis Nürnberger Land geschlossen (siehe Beschluss des Stadtrates Erlangen vom 31.03.2022, Vorlagennummer 113/046/2022). Nun soll auch die bestehende Vereinbarung mit der Stadt Weiden durch eine Zweckvereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ersetzt werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
2.1 Umsatzsteuerrecht
Bei der Abrechnung von Beihilfen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Erbrachte Leistungen sind deshalb nach Ablauf der Übergangsfrist zum neu eingeführten § 2 b UStG ab 01.01.2023 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mit 19% zu versteuern.
Bei der Abrechnung von Beihilfen für andere Gebietskörperschaften (juristische
Personen des
öffentlichen Rechts) kann eine Steuerbefreiung nach § 2 b Abs. 3
UStG in Betracht kommen.
Voraussetzung ist, dass die Stadt Erlangen auf Grundlage einer langfristigen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft alle mit der Gewährung von Beihilfen zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Ermittlung,
Festsetzung, Auszahlung an Beihilfeberechtigte, Passivlegitimation) wahrnimmt,
also nicht nur eine „Verwaltungshelferin“ ist, die eine
verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeit erbringt. Die gesamte Aufgabe muss als
wirtschaftlich untrennbare Leistung übertragen sein. Eine Wettbewerbsverzerrung
liegt dann nicht vor, weil ein privates Unternehmen diese Leistung nicht
erbringen kann.
Eine derartige Funktionsübertragung
erfordert eine rechtsgültige Zweckvereinbarung gemäß
Art. 2 Abs. 1, Art. 7 sowie Art. 8 KommZG, die im Sinne der Fortsetzung der
erfolgreichen interkommunalen Zusammenarbeit angestrebt wird.
2.2 Digitalisierung der Beihilfebearbeitung
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 35.000 Beihilfeanträge bearbeitet. Damit ist das BeihilfeCenter bayernweit nach dem Freistaat und der Stadt München die drittgrößte Beihilfestelle.
Das BeihilfeCenter
hat das Antragsverfahren für Beihilfen 2021 durch Einführung des elektronischen
Inputmanagements und einer Beihilfe-Service-App vollständig digitalisiert.
Beide Komponenten wurden erfolgreich für die Städte Erlangen und Nürnberg
implementiert und sollen 2022 sukzessive auch auf andere Mandantinnen und
Mandanten ausgerollt werden. Weitere Prozessverbesserungen sollen folgen,
insbesondere auch die Bescheidzustellung mittels Beihilfe-App.
Die kontinuierliche technische Weiterentwicklung erfordert mehr Flexibilität in
den Vereinbarungen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Eine Zweckvereinbarung, durch die eine beteiligte Gebietskörperschaft auch Befugnisse erhält, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 14 Abs. 2 KommZG).
Die Zweckvereinbarung soll durch eine Verwaltungsvereinbarung ergänzt werden, um aktuell und künftig Verfahrensanpassungen flexibel vornehmen zu können.
4. Klimaschutz:
Durch die
Digitalisierung des Antragsverfahrens wird der Papierverbrauch sowie das Druck-
und Versandvolumen deutlich reduziert werden.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
Anlagen: Zweckvereinbarung Stadt Weiden