Betreff
Zweckvereinbarung mit der Stadt Weiden über die Funktionsübertragung zur Festsetzung von Beihilfen
Vorlage
113/051/2022
Aktenzeichen
III/11/113
Art
Beschlussvorlage

1. Die Zweckvereinbarung mit der Stadt Weiden über die Funktionsübertragung zur Festsetzung
    von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (siehe Anlage) soll
    geschlossen werden.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Zweckvereinbarung nach Abschluss der Regierung von
    Mittelfranken gemäß Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 13 KommZG zur Genehmigung und Veröffent-
    lichung im Amtsblatt vorzulegen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Das interkommunale BeihilfeCenter Erlangen setzt für die Gründungsstädte Nürnberg und Erlangen sowie für mehrere Gebietskörperschaften und zahlreiche Kommunalunternehmen Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach den bayerischen Beihilfevorschriften fest. Für diese Dienstleistung verrechnet das BeihilfeCenter aufwandsgerecht Verwaltungskosten.

Die dazu mit den Mandantinnen und Mandanten seit vielen Jahren bestehenden Vereinbarungen sollen an die neuen umsatzsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und im Hinblick auf die sich stetig fortentwickelnden technischen Verfahrensabläufe flexibilisiert werden.

Entsprechende Zweckvereinbarungen wurden deshalb bereits mit der Stadt Ansbach, dem Landkreis Erlangen-Höchstadt, dem Landkreis Kelheim und dem Landkreis Nürnberger Land geschlossen (siehe Beschluss des Stadtrates Erlangen vom 31.03.2022, Vorlagennummer 113/046/2022). Nun soll auch die bestehende Vereinbarung mit der Stadt Weiden durch eine Zweckvereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ersetzt werden.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

2.1 Umsatzsteuerrecht

Bei der Abrechnung von Beihilfen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Erbrachte Leistungen sind deshalb nach Ablauf der Übergangsfrist zum neu eingeführten § 2 b UStG ab 01.01.2023 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mit 19% zu versteuern.

Bei der Abrechnung von Beihilfen für andere Gebietskörperschaften (juristische Personen des
öffentlichen Rechts)
kann eine Steuerbefreiung nach § 2 b Abs. 3 UStG in Betracht kommen.
Voraussetzung ist, dass die Stadt Erlangen auf Grundlage einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft alle mit der Gewährung von Beihilfen zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung an Beihilfeberechtigte, Passivlegitimation) wahrnimmt, also nicht nur eine „Verwaltungshelferin“ ist, die eine verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeit erbringt. Die gesamte Aufgabe muss als wirtschaftlich untrennbare Leistung übertragen sein. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt dann nicht vor, weil ein privates Unternehmen diese Leistung nicht erbringen kann.

Eine derartige Funktionsübertragung erfordert eine rechtsgültige Zweckvereinbarung gemäß
Art. 2 Abs. 1, Art. 7 sowie Art. 8 KommZG, die im Sinne der Fortsetzung der erfolgreichen interkommunalen Zusammenarbeit angestrebt wird.

2.2 Digitalisierung der Beihilfebearbeitung

Im Jahr 2021 wurden insgesamt 35.000 Beihilfeanträge bearbeitet. Damit ist das BeihilfeCenter bayernweit nach dem Freistaat und der Stadt München die drittgrößte Beihilfestelle.

Das BeihilfeCenter hat das Antragsverfahren für Beihilfen 2021 durch Einführung des elektronischen Inputmanagements und einer Beihilfe-Service-App vollständig digitalisiert. Beide Komponenten wurden erfolgreich für die Städte Erlangen und Nürnberg implementiert und sollen 2022 sukzessive auch auf andere Mandantinnen und Mandanten ausgerollt werden. Weitere Prozessverbesserungen sollen folgen, insbesondere auch die Bescheidzustellung mittels Beihilfe-App.
Die kontinuierliche technische Weiterentwicklung erfordert mehr Flexibilität in den Vereinbarungen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Eine Zweckvereinbarung, durch die eine beteiligte Gebietskörperschaft auch Befugnisse erhält, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 14 Abs. 2 KommZG).

 

Die Zweckvereinbarung soll durch eine Verwaltungsvereinbarung ergänzt werden, um aktuell und künftig Verfahrensanpassungen flexibel vornehmen zu können.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Durch die Digitalisierung des Antragsverfahrens wird der Papierverbrauch sowie das Druck- und Versandvolumen deutlich reduziert werden.

 

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt     

 


Anlagen: Zweckvereinbarung Stadt Weiden