Die Vertretung der Stadt Erlangen wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Medical Valley Center GmbH (kurz: MVC) der als Anlage beigefügten Neufassung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. Änderungen, die im Zuge der Unterzeichnung notwendig werden, dürfen vorgenommen werden, soweit die Grundlagen des vorliegenden Entwurfs beibehalten werden.
Die Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit
des MVC und der pandemiebedingt neu aufgetretene Bedarf an Gremiensitzungen und
rechtssicheren Beschlussfassungen per Videokonferenz machen eine Aktualisierung
des Gesellschaftsvertrags des MVC erforderlich. In der Vergangenheit haben sich
außerdem verschiedene weitere Satzungsregelungen als nicht oder nicht mehr
praktikabel erwiesen. In Abstimmung mit der Geschäftsführung und den
Mitgesellschaftern Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach
und IHK Nürnberg für Mittelfranken hat das Beteiligungsmanagement der Stadt
Erlangen daher den Gesellschaftsvertrag überarbeitet.
Da es sich bei dem vorgelegten
Entwurf um eine Neufassung handelt, ist eine Gegenüberstellung der einzelnen
Regelungen im alten und neuen Gesellschaftsvertrag in Form einer Synopse nicht
möglich. In dem in der Anlage beigefügten Entwurf sind daher die wichtigsten
Änderungen markiert und kommentiert, der aktuelle Gesellschaftsvertrag (mit der
ehemaligen Firmierung IZMP) ist zum Vergleich ebenfalls beigelegt.
Besonders hingewiesen wird auf Folgendes:
- Der Unternehmensgegenstand wurde neu formuliert und erweitert um die Aktivitäten der von der Geschäftsführung neu aufgenommen bzw. geplanten Aktivitäten zur Unterstützung junger Unternehmen beim Markteintritt (z.B. Soft- und Hardwareentwicklungsveranstaltungen („Hackathon“), Unterstützung bei der Entwicklung von Prototypen)
- Die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen per Videokonferenz oder als Hybridsitzung wurde ermöglicht.
- Die Amtsdauern von Aufsichtsrat und dessen Vorsitz wurden mit der Amtsdauer des Stadtrats synchronisiert.
- Einladungsfristen und –modalitäten von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung wurden angeglichen.
-
Die Erfordernisse an den Wirtschaftsplan wurden in Anlehnung an die
Eigenbetriebsverordnung genauer gefasst. Um die Steuerungsmöglichkeiten der
Gremien zu verbessern, wurden Berichtspflichten und Zustimmungserfordernisse
bei Planabweichungen verstärkt.
Da das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und
Energie kein Gesellschafter ist, aber über das Entsendungsrecht für ein
Aufsichtsratsmitglied verfügt, wurde die Entscheidungskompetenz über den
Wirtschaftsplan dem Aufsichtsrat zugewiesen. Der Gesellschafterversammlung sind
jedoch Planabweichungen vorzulegen, sofern diese die Finanzbeziehungen zu den
Gesellschafterinnen unmittelbar berühren.
- An den Aufsichtsrat übertragen wurde außerdem die Zustimmungskompetenz zur Erteilung von Prokuren sowie die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 9 Abs. 3).
- Im Gegenzug wurde der Gesellschafterversammlung das Recht eingeräumt, Beschlussfassungen des Aufsichtsrates jederzeit ihren Weisungen zu unterstellen sowie aufzuheben oder abzuändern (§ 9 Abs. 8). Außerdem kann die Gesellschafterversammlung wichtige Entscheidungen an ihre Zustimmung binden oder in Einzelfällen an sich ziehen (§ 5 Abs. 1 l)
- Neu ist § 7 zur Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats, in dem u.a. die Rechte und Pflichten der städtischen Aufsichtsratsmitglieder zur Information der Stadt geregelt werden.
- Die §§ 14 – 17, die das Verhältnis der Gesellschafterinnen untereinander betreffen, entsprechen inhaltlich den Regelungen des bestehenden Gesellschaftsvertrags.
- Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ist in geschlechtergerechter Sprache abgefasst.
Die Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde
ergab, dass die Neufassung des Gesellschaftsvertrags nicht nach Art. 96
Abs. 1 GO anzeigepflichtig ist, da mit ihr keine
wesentliche Erweiterung des gemeindlichen Unternehmens gemäß Art. 96
Abs. 1 BayGO einhergeht.
1. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
2. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Neufassung des Gesellschaftsvertrags (Entwurf mit Kommentierungen)
Anlage 2: Aktuell geltender Gesellschaftsvertrag (mit dem ursprünglichen Firmennamen IZMP)