Grundsatzbeschluss - verbindliche ökologische Vorgaben in Wettbewerbsverfahren
Der Sachbericht der Verwaltung unter Ziff. II Begründung
wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste Nr. 410/2020 vom 17.11.2020 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Stadtratsfraktion der Grünen Liste beantragt, dass bei allen städtischen Wettbewerben neben den städtebaulichen Qualitätsvorgaben, frühzeitig verbindliche und konkrete Vorgaben auch zu Baustoffen, Energieversorgung, Energiestandard, Speichermöglichkeiten von Niederschlagswasser, umweltfreundlicher Mobilität, Maßnahmen der Klimaanpassung, Begrünung, Anteil der Versiegelung festgelegt werden. Auch bei Wettbewerben privater Auslober sollen diese Kriterien aufgenommen werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Wettbewerbe bewegen maßstäblich sich sowohl auf der städtebaulichen Ebene (Flächenplanung) als auch auf der hochbaulichen Ebene (Objektplanung). Die Wettbewerbsteilnehmer*innen erbringen jeweils Leistungen der Vorplanung im Sinne der Leistungsphase 2 HOAI.
Im Nachgang zu städtebaulichen Wettbewerben schließt sich in der Regel ein Bebauungsplanverfahren an, um die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere bauliche und sonstige Umsetzung zu schaffen.
Städtebauliche Qualitätsvorgaben und weitere fachliche Vorgaben für Planungen beruhen zunächst auf gesetzlichen Vorgaben, welche durch städtische Satzungen umgesetzt und konkretisiert werden – z.B. bzgl. des Umgangs mit Niederschlagswasser durch die Entwässerungssatzung. Darüber hinaus nutzt die Stadt ihren Handlungs- und Gestaltungsspielraum zum Erlass von Satzungen – z.B. bzgl. der Minimierung von Versieglungen und der Gestaltung von Freiflächen durch die Freiflächengestaltungssatzung – und durch Festsetzungen in Bebauungsplänen. Hinzukommen die Ziele und Festlegungen gesamtstädtischer Konzepte – z.B. bezgl. der umweltfreundlichen Mobilität durch den Verkehrs- und Mobilitätsplan Erlangen 2030.
Nicht zuletzt auch Grundsatzbeschlüsse der Gremien des Stadtrats wie z.B. zur Solaren Baupflicht im Rahmen des Klimaaufbruchs oder zu Energiestandards für städtische Gebäude sind jeweils zu beachten.
Alle diese Vorgaben sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der zu erbringenden planerischen Leistung auszuformulieren. Dies entspricht der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 der HOAI) und ist unabhängig davon, ob die planerischen Leistungen konkurrierend im Wege eines Wettbewerbs bzw. einer Mehrfachbeauftragung oder durch einen Auftragnehmer im Wege eines Vergabeverfahrens erbracht werden.
Bei Wettbewerbsverfahren wird dies mit der in der Auslobung enthaltenen Aufgabenstellung besonders sichtbar und bedarf der Sorgfalt, da diese für alle Teilnehmenden gleichermaßen gilt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
In Erlangen sind in den zurückliegenden Jahren erfreulicherweise eine Vielzahl von städtebaulichen und hochbaulichen Wettbewerben nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) durchgeführt worden. Neben der Stadt Erlangen als Ausloberin, den Dienststellen des Freistaates und weiteren öffentlichen Trägern nutzen ebenso private Vorhabenträger dieses Vorgehen zur Lösung der jeweiligen Planungsaufgabe.
Aus Sicht der Verwaltung wird hierdurch ein maßgeblicher Beitrag zur Planungs- und Baukultur geleistet.
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Verwaltung daher kein Erfordernis, verbindliche ökologische Vorgaben speziell für das Instrument der Planungswettbewerbe nach RPW festzulegen.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste Nr. 410/2020