Die Stadt Erlangen verzichtet
bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der
Auswirkungen des Corona-Virus auf die üblichen Stundungszinsen.
Diese Regelung wird verlängert
und gilt weiterhin für Stundungen bis 30.09.2021 und unabhängig von ihrer
finanziellen Bedeutung.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Der HFPA hat am 02.12.2020
beschlossen in Verlängerung der ursprünglich vom Stadtrat am 26.03.2020
beschlossenen Festlegung, bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen
Stundungen infolge der Auswirkungen des Corona-Virus auf die üblichen Stundungszinsen
zu verzichten. Die Regelung gilt bisher bis zum 30.06.2021 (II/006/2020).
In einem Schreiben vom
24.03.2021 empfiehlt der Bayerische Städtetag eine weitere Verlängerung der
verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für betroffene Unternehmen zur Bewältigung
der Auswirkungen des Corona-Virus. Um die Liquidität bei Unternehmen zu
verbessern, können als eine Maßnahme Steuerforderungen (weiterhin) gestundet
werden.
Auf die üblichen
Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird weiterhin bis zum
30.09.2021 verzichtet, solange der Schuldner/die Schuldnerin einer fälligen
Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Stadt Erlangen verzichtet
entsprechend der Empfehlung des Bayerischen Städtetages bei der Stundung von
Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen infolge der
Auswirkungen des Corona-Virus weiter auf die üblichen Stundungszinsen. Diese
Regelung gilt für Stundungen bis 30.09.2021 und unabhängig von ihrer
finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates, wonach dem
Stadtrat gemäß § 3 Nr. 5 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer
finanzieller Bedeutung (in einer Höhe über 500.000,- Euro) und dem Haupt-,
Finanz- und Personalausschuss gemäß § 12 Nr. 2 die Stundung von Forderungen -
soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters
gegeben ist - obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von
Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen des Corona-Virus bis zum 30.09.2021
keine Anwendung. Gleiches gilt für die Vollzugsbestimmungen zum Haushalt 2021.
In Anbetracht der aktuellen
Situation und der beantragten Stundungen über den 30.06.2021 hinaus ist es für
die Verwaltung entscheidend, wie weiterhin mit den Stundungszinsen verfahren
werden soll.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Die Stundung wird auf Antrag gewährt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: