Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 118/2020 der SPD-Fraktion ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Aufgrund eines Beschlusses des bayer. Landtages wurde mit Innenministeriellen Schreiben (IMS) vom 15.04.2020 die bisher stringenten Maßgaben für den Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen flexibilisiert.
Insbesondere wurde auf dem Genehmigungsvorbehalt durch das
Staatsministerium des Innern (StMI) verzichtet und durch eine Anzeigepflicht
bei der zuständigen Regierung ersetzt.
Für die Kontrolle von Rotlichtverstößen an Lichtsignalanlagen verbleibt die
Zuständigkeit bei der Polizei.
Im Dezember 2020 wurde der Einsatz der teilstationären
Geschwindigkeitsmessanlagen erweitert.
Zuständigkeit:
Nach dem IMS liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei
denjenigen Gemeinden, Zweckverbänden und gemeinsamen Kommunalunternehmen, die
Geschwindigkeitsverstöße verfolgen und ahnden. Für die Stadt Erlangen hat der
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung diese Tätigkeit übernommen, weswegen
der Zweckverband auch für den Betrieb stationärer Anlagen zuständig ist/ wäre.
Dies gilt auch für den Einsatz teilstationärer Anlagen.
Stationäre Geschwindigkeitsmessung
Voraussetzungen:
- Signifikante Geschwindigkeitsüberschreitung
(mind. 10%) über einen aussagekräftigen Zeitraum in Verbindung mit der
Prüfung, ob eine mobile oder teilstationäre Geschwindigkeitsüberwachung
zur Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus ausreichend ist.
Alternativ kommen bei Strecken, auf denen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen Geschwindigkeitsbeschränkungen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO oder im Rahmen der Luftreinhalteplanung gem. § 47 BImSchG angeordnet sind, stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen ebenfalls in Betracht, wenn dadurch eine Verringerung der Lärm- bzw. Abgasbelastung oder die Einhaltung von Grenzwerten zu erwarten ist. - Die Überwachung darf nur innerorts und nicht auf Kraftfahrtstraßen[1] stattfinden.
- Vorrangig in der genannten Reihenfolge sind zu überwachen:
- Unfallbrennpunkte,
- Unfallgefahrenpunkte,
- Straßen(abschnitte), an denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Anwohner durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert,
- sowie sonstige Bereiche, z. B. Straßenabschnitte, die bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden können.
- Die Messstellen sollen durch eine entsprechende Beschilderung, z. B. ZZ „Radarkontrolle“ angekündigt werden. Es wird deshalb seitens des StMI empfohlen, dass aktive Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird.
Notwendigkeit der
stationären Überwachung
Derzeit gibt es in der Stadt Erlangen keine
geschwindigkeitsbedingten Unfallbrenn- und Unfallgefahrenpunkte. Deshalb
verbleiben lediglich Straßenabschnitte nach den Nummern 3 c) und 3 d). Zuvor
muss der Nachweis erbracht werden, dass überhaupt signifikante Überschreitungen
über einen längeren Zeitraum vorhanden sind und nicht durch eine mobile und/
oder teilstationäre Überwachung auf ein normales Niveau gesenkt werden kann.
Um den Nachweis der signifikanten Überschreitungen zu führen, wäre zunächst
eine mehrwöchige Aufstellung eines Verkehrszählgerätes in Verbindung mit
häufigen mobilen Geschwindigkeitsmessungen zu kombinieren. Sollte danach noch
eine signifikante Geschwindigkeitsübertretung vorhanden sein und die mobile
Überwachung nicht zu einer deutlichen Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus
führen, könnte eine stationäre Anlage errichtet werden.
Dieser Nachweis ist zuständigkeitshalber durch den Zweckverband Kommunale
Verkehrsüberwachung zu führen.
Nach Abfrage bei der Polizei und den Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung
wurden einige Orte im Stadtgebiet ermittelt, an denen eine genauere Prüfung
erfolgen könnte.
Hier wurden insbesondere die Palmsanlage, die Neumühle und die Schallershofer
Straße als Orte identifiziert, bei denen eine Prüfung als sinnvoll erscheint.
Kosten:
Gemäß Auskunft des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung sind für eine Geschwindigkeitsmessstation, die Fahrzeuge in beide Fahrtrichtungen messen kann, ca. 150.000 € zu veranschlagen. Dies beinhaltet sowohl das Gerät selbst als auch die Säule, in der das Gerät untergebracht ist.
Für den Aufbau der Messsäule inklusive der Stromversorgung
werden standortabhängig weitere Kosten entstehen. Je nach Aufwand ist für den
Aufbau der Messsäule ein weiterer fünfstelliger bis niedriger sechsstelliger
Betrag zu veranschlagen.
Eine seriöse Kostenschätzung ist hier nicht möglich, jedoch sind in
Abhängigkeit des Standorts bis zu 250.000 € Kosten zu erwarten. Eine genauere
Angabe ist erst nach Festlegung des Standortes möglich.
Teilstationäre Geschwindigkeitsmessanlagen:
Dies sind Anlagen, die beispielsweise in Anhängerform an den
Straßenrand gestellt werden.
Dort dürfen die Geschwindigkeitsmessanlagen ununterbrochen bis zu 7 Tage, in
Ausnahmen bis zu 14 Tage stehen bleiben und dürfen im Jahresmittel bis zu einem
Viertel des Jahres an der gleichen Messörtlichkeit stehen. Sie erfüllen damit
eine ähnliche Aufgabe wie die stationäre Anlage, sind aber im Anwendungsbereich
etwas flexibler. Ebenso wie bei den stationären Anlagen ist kein Personal vor
Ort notwendig.
Die Anschaffungskosten für eine teilstationären Anlage liegen ungefähr bei
200.000 €.
Voraussetzungen:
- Durch die Aufstellung einer teilstationären Geschwindigkeitsmessanlage darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Messstelle ist mit der Polizei abzustimmen.
- Die Überwachung darf nur innerorts, nicht auf Kraftfahrtstraßen und nicht in verkehrsberuhigten Bereichen stattfinden.
- Vorrangig in der genannten Reihenfolge sind zu überwachen:
a. Unfallbrennpunkte,
b. Unfallgefahrenpunkte,
c. Straßen(abschnitte), an denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Anwohner durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert,
d. sowie
sonstige Bereiche, z. B. Straßenabschnitte, die bei Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden können.
Fachliche Einschätzung:
Bei der Abwägung, ob eine stationäre oder teilstationäre Geschwindigkeitsmessanlage zum Einsatz kommt, sind folgende Hauptaspekte zu berücksichtigen und zu gewichten.
- Bei
stationären Geschwindigkeitsmessanlagen sind die Standorte bekannt und
nicht veränderbar. Dadurch wird das Geschwindigkeitsniveau an diesem Punkt
wirksam gesenkt, jedoch führt das zu dem Effekt, dass die Kfz-Führer nur für
die Anlage bremsen und danach wieder beschleunigen. Verwarnungen und Bußgelder
werden sich nach einer Anfangszeit auf niedrigem Niveau stabilisieren, da dann
bei den ortskundigen Autofahrern die Anlage bekannt ist und nur noch in
Ausnahmefällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Die
regelmäßig anzubringende Beschilderung der Messstellen mit dem ZZ
„Radarkontrolle“ vermindert die Wirkung zusätzlich.
Deshalb empfiehlt sich eine Aufstellung solcher Anlagen an Hauptverkehrsstraßen
oder an geschwindigkeitsbedingten Unfallschwerpunkten.
Hingegen können teilstationäre Geschwindigkeitsmessanlagen, bei denen
keine Beschilderung mit ZZ „Radarkontrolle“ erforderlich ist, zu einer
ähnlichen Senkung des Geschwindigkeitsniveaus führen wie eine vollstationäre
Anlage. Sobald sich das Geschwindigkeitsniveau am Messstandort normalisiert
hat, kann die teilstationäre Geschwindigkeitsmessanlage an anderen Standorten
sinnvoll eingesetzt werden. Ein Abnutzungseffekt ist wegen der regelmäßigen
Standortwechsel nicht zu erwarten.
- Die
Rentabilität der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen wird bestimmt durch
hohe Anschaffungskosten, geringe Personal- und Wartungskosten und
möglicherweise niedrigen Erträgen. Die Erträge werden im erheblichen Maße durch
den Standort bestimmt, weshalb bei Standorten abseits der Hauptstraßen mit
einem Defizit zu rechnen ist.
Eine seriöse Schätzung hierzu ist nicht möglich.
Teilstationäre Geschwindigkeitsmessanlagen bieten hier den Vorteil, dass durch
den Standortwechsel auch ein in etwa gleichbleibend höherer Ertrag als bei stationären
Anlagen erwirtschaftet werden kann.
Ziel ist hierbei aber stets die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, nicht
die Rentabilität der Anlagen.
- Für die teilstationären Anlagen ist es aber schwierig, geeignete Standorte zu finden. Anders als mobile Anlagen können diese Anlagen nicht einfach am Straßenrand aufgestellt werden, weswegen hier erst noch geeignete Standorte gesucht werden müssen. Erst bei Standorten in ausreichender Anzahl kann beurteilt werden, ob eine solche Anlage sinnvoll eingesetzt werden kann.
Fazit:
Im Ergebnis kann eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung
geschwindigkeitsbedingte Unfallschwerpunkte wirksam beruhigen. Solche gibt es
jedoch in Erlangen - auch nach Auffassung der Polizei - derzeit nicht.
Bereiche, in denen dauerhaft signifikant die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten wird, sind in Abhängigkeit des Standortes zu bewerten. In
hauptsächlich von ortskundigen Kfz-Führenden frequentierten Bereichen werden
solche Anlagen nicht für eine Erhöhung oder Erhaltung der Verkehrssicherheit
sorgen können, sondern aufgrund der Kenntnis des Standortes der Anlage nur für
eine punktuelle Verringerung der Geschwindigkeit.
Hier sind mobile Anlagen aufgrund der ständigen Ortswechsel deutlich im
Vorteil, da diese ein deutlich größeres Gebiet abdecken können.
Stationäre Anlagen können daher nur bei geschwindigkeitsbedingten
Unfallschwerpunkten und an gut befahrenen Hauptstraßen Wirkung erzielen.
Teilstationäre Geschwindigkeitsmessanlagen haben andere Einsatzkriterien. Vorbehaltlich
der Schwierigkeiten bei der Platzwahl sind diese ein Mittelweg zwischen mobilen
und stationären Anlagen, da diese länger an einem Ort stehenbleiben können.
Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes einer teilstationären Anlage durch die Stadt
Erlangen kann derzeit nicht beurteilt werden, da bisher noch keine Prüfung der
möglichen Messstellen erfolgen konnte.
Im Ergebnis lautet deshalb die Empfehlung der Verwaltung von der Beauftragung
des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung für die Anschaffung einer
stationären Anlage abzusehen.
Dies gilt ebenso für eine teilstationäre Anlage.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
[1] Kraftfahrtstraßen (Zeichen 331.1) sind ähnlich wie Autobahnen besondere Verkehrsflächen für den Fahrzeugverkehr. Sie können sowohl innerorts als auch außerorts bestehen und dürfen nur von Kfz mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h benutzt werden. Im Gegensatz zu Autobahnen verfügen Kraftfahrtstraßen über Kreuzungen und Einmündungen, über welche diese befahren und verlassen werden.
Anlagen:
Antrag Nr. 118/2020 der SPD-Fraktion