1. Den Ergebnissen der Prüfung der Stellungnahmen in Anlage 1 wird beigetreten.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 471 – Gleiwitzer Straße Nord-West – der Stadt Erlan-
gen mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung in der Fassung vom 18.02.2020 wird
entsprechend ergänzt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird in geänderter Fassung vom
21.07.2020 gemäß §10 BauGB als Satzung beschlossen (siehe Anlage 2), da die vorgebrach-
ten Stellungnahmen nur Änderungen redaktioneller Art zur Folge haben.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
a) Anlass und Ziel der Planung
Das an der Gebbertstraße Ecke Gleiwitzer Straße bisher gewerblich
genutzte Grundstück soll nach dem bereits erfolgten Abriss des Bestandsgebäudes
städtebaulich neu geordnet werden. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung
zu gewährleisten und bauplanungsrechtliche Grundlage zu schaffen, wird der
Bebauungsplan Nr. 471 – Gleiwitzer Straße Nord-West – aufgestellt.
Ziel
der Planung ist eine gemischt genutzte Neubebauung mit Wohnnutzung, nicht
störendem Gewerbe und ggf. einer Koordinationsstelle des „Fachdienstes
Kindertagespflege“ der Stadt Erlangen zu ermöglichen.
Auf
dem östlichen Teil des Grundstücks sind bereits auf Grundlage des bestehenden
Baurechts drei Geschosswohnungsbauten mit Tiefgarage in Umsetzung, die sich in
die nähere Umgebung einfügen.
Um
ein verträgliches Konzept zu entwickeln, hat in Abstimmung mit der Stadt
Erlangen 2018 ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb für die Entwicklung
des westlichen Teils des Grundstücks durch die Vorhabenträgerin stattgefunden.
Die Wettbewerbsarbeit des mit dem 1. Preis ausgezeichneten Architekturbüros
Hübsch + Harlé Architekten Stadtplaner, Fürth, stellt laut Beschluss des
Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss vom 19.02.2019 die Grundlage der
weiteren Planung dar. Der neugeschaffene Wohnraum wird ca. 80 Wohneinheiten
umfassen. 30 % der neu ausgewiesenen Geschossfläche für Wohnzwecke sollen auf
Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom April 2017 als EOF- geförderter
Mietwohnungsbau entstehen.
Für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung soll der bestehende Baulinienplan Nr.
80 durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. 471 teilweise überplant werden.
Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Planung der Zielsetzung nach
Innenentwicklung und einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden entsprochen.
b) Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Flurstücke mit den Nrn.
1946/136 und 1946/753 sowie auf Teilflächen der Flurstücke mit den Nrn.
1946/140 und 1946/141 der Gemarkung Erlangen.
Die
Größe des Planbereichs beträgt circa 0,6 Hektar (siehe Anlage 3).
c) Planungsrechtliche Grundlage
Im
wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan von 2003
ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Die Planung steht der
Darstellung im FNP nicht entgegen. Eine Änderung des FNP ist daher nicht
erforderlich.
Der
derzeitige rechtsverbindliche Baulinienplan Nr. 80 aus dem Jahr 1955 wird durch
den Bebauungsplan Nr. 471 teilweise überplant.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 471 – Gleiwitzer Straße Nord-West – der Stadt Erlangen mit integriertem Grünordnungsplan im beschleunigtem Verfahren gem. §13a BauGB.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
a)
Verfahrensstand
Billigung
Der Stadtrat hat am 20.02.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 471 in der Fassung vom 18.02.2020 mit Begründung gebilligt sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde mit Begründung in der Zeit vom 27.03.2020 bis 30.04.2020 öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 15.05.2020 verlängert. Bis zum Ende der Auslegungsfrist wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 25.03.2020 von der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt und gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 4 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert worden. Es wurden insgesamt 31 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden beteiligt, von denen 16 eine Stellungnahme abgaben, die in der Anlage 1 behandelt werden.
Prüfung der
Stellungnahmen
(siehe Anlage 1)
Da die sich hieraus ergebenden Änderungen allein redaktioneller Art sind, kann der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2020 als Satzung beschlossen werden.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis
Anlage 2 Übersicht Verfahrensstand
Anlage 3 Lageplan Geltungsbereich