Die Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen der Stadt Erlangen (Entwurf vom 09.08.2019, Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
Zur
Behebung von Wohnungsnotfällen unterhält die Stadt Erlangen städtische
Verfügungswohnungen, die als öffentliche Einrichtungen betrieben werden. Nach
der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen sind
hierfür Benutzungsgebühren sowie Gebühren zur Abgeltung der Nebenkosten und
Heizkosten zu entrichten.
Werden
diese Gebühren nicht bezahlt, kann die Zuweisungsverfügung zu einer
Obdachlosenunterkunft (Verfügungswohnung) widerrufen werden. In der derzeit
gültigen Fassung der Satzung der Stadt Erlangen existiert keine Regelung über
die Höhe der Gebührenrückstände, die zu einem Widerruf berechtigen.
In
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das den Widerruf der
Zuweisungsverfügung zum Gegenstand hatte, hat das Verwaltungsgericht Ansbach im
Mai 2019 Bedenken gegen diese Regelung in der städtischen Satzung geäußert und
angeregt, die Satzung der Stadt Erlangen an die Satzung der Stadt München
anzupassen und die vergleichbaren Regelungen aus dem Mietrecht zu übernehmen.
Nach dem Mietrecht ist eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
durch den Vermieter erst möglich, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im
Rückstand ist.
Eine
Anmahnung der ausstehenden Benutzungsgebühren ist dann nicht erforderlich.
2.
Neuregelung:
§ 15 Abs. 1
Buchstabe e):
Um Bewohner*innen von Verfügungswohnungen rechtlich nicht schlechter zu stellen als reguläre Mieter*innen, wird die Satzung so geändert, dass ein Widerruf der Zuweisung erst möglich ist, wenn entweder zwei Gebühren hintereinander nicht gezahlt werden oder insgesamt ein Rückstand vorliegt, der zwei Monatsgebühren erreicht.
Dies entspricht der Regelung in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Eine zugegangene Mahnung der ausstehenden Benutzungsgebühren ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach dann für den Widerruf nicht erforderlich. Die eingewiesenen Personen haben im Rahmen der dem Widerruf vorausgehenden Anhörung Gelegenheit sich zum Sachverhalt zu äußern.
In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und neue Fassung
der Satzung gegenübergestellt.
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorliegens einer rechtmäßigen Satzung und des zeitlichen Ablaufs der Sitzungen wird der HFPA (als für das Stadtrecht zuständiger Ausschuss) vor dem Fachausschuss mit der Begutachtung befasst.
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen
Verfügungswohnungen vom 08.08.2019
Anlage 2: Synoptische Darstellung zur Änderung der Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen