Die Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih
(Bergkirchweihverordnung; Entwurf vom 02.04.2019, Anlage 1) einschließlich der
Karte über den Geltungsbereich „Festgelände Bergkirchweih“ (Anlage 2) wird
beschlossen.
Die
Geltungsdauer der Verordnung für die Volksfeste in der Stadt Erlangen
(Volksfestverordnung) läuft am 07.05.2019 ab.
Die
Verwaltung nimmt dies zum Anlass, die Rechtsvorschriften der derzeitigen
Rechtslage sowie den aktuellen Erfordernissen der Sicherheitslage bei der
Bergkirchweih anzupassen.
Geltungsbereich
Die
Verordnung gilt für die Erlanger Bergkirchweih (Volksfest i. S. d. § 60b GewO).
Der
genaue örtliche Geltungsbereich des Bergkirchweihgeländes wird in einem
Übersichtsplan anschaulich dargestellt. Der zeitliche Geltungsbereich der
Bergkirchweih wird jeweils individuell durch Festsetzungsbescheide festgelegt.
Nicht
mehr erfasste Regelungen und Beschränkungen
Die
bisherigen Regelungen zu Aufstellung (§ 3), Kennzeichnung (§ 5), Beleuchtung (§
7) und Abstand (§ 8) der Geschäfte und Fahrzeuge sowie zu Feuer- und
Rauchverbot (§§ 9, 10 und 11), Anstand und guten Sitten (§ 12), Lärmbekämpfung
(§ 13) und zur Reinigungspflicht (§ 15) werden nicht (mehr) von der
Rechtsgrundlage der Volksfestverordnung (Art. 23 LStVG) umfasst und können
daher nicht in die Verordnung aufgenommen werden.
Die
erforderlichen beschränkenden Regelungen werden bereits seit mehreren Jahren
durch entsprechende Festsetzungs- und Auflagenbescheide erlassen. Außerdem
schließt die Stadt Erlangen als Veranstalterin der Bergkirchweih mit den
teilnehmenden Schaustellern privatrechtliche Verträge ab, in denen u. a. die
genauen Standorte der Gewerbetreibenden festgelegt werden.
Angepasste
Regelungen und Verbote
Durch §
4 der Verordnung wird das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen nach § 42 WaffG konkretisiert und um weitere gefährliche
Gegenstände und Stoffe erweitert.
Die
Verbote nach § 5 der Verordnung konkretisieren ebenfalls bereits unzulässige
Verhaltensweisen von Festbesuchern. Für die Erteilung der Erlaubnisse ist
stadtintern das Liegenschaftsamt als Veranstalterin der Bergkirchweih
zuständig.
Durch
die Sicherheits-, Taschen- und Personenkontrollen nach § 6 der Verordnung wird
der aktuellen Sicherheitslage Rechnung getragen.
Die
Einschränkungen zur Mitnahme von Hunden, Alkohol und Glasflaschen (§§ 7 u. 8)
und dem Verkehr auf dem Festgelände (§ 9) sind aufgrund der hohen
Besucherzahlen und der hierdurch hervorgerufenen Enge und Verletzungsgefahr
erforderlich.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen für die Volksfeste in der Stadt Erlangen (Volksfestverordnung) vom 02.04.2019
2. Karte Geltungsbereich „Festgelände Bergkirchweih“