Betreff
Neuerlass der Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih (Bergkirchweihverordnung)
Vorlage
30/103/2019
Aktenzeichen
III/30; III/33
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih (Bergkirchweihverordnung; Entwurf vom 02.04.2019, Anlage 1) einschließlich der Karte über den Geltungsbereich „Festgelände Bergkirchweih“ (Anlage 2) wird beschlossen.

 


Die Geltungsdauer der Verordnung für die Volksfeste in der Stadt Erlangen (Volksfestverordnung) läuft am 07.05.2019 ab.

Die Verwaltung nimmt dies zum Anlass, die Rechtsvorschriften der derzeitigen Rechtslage sowie den aktuellen Erfordernissen der Sicherheitslage bei der Bergkirchweih anzupassen.

 

Geltungsbereich

 

Die Verordnung gilt für die Erlanger Bergkirchweih (Volksfest i. S. d. § 60b GewO).

Der genaue örtliche Geltungsbereich des Bergkirchweihgeländes wird in einem Übersichtsplan anschaulich dargestellt. Der zeitliche Geltungsbereich der Bergkirchweih wird jeweils individuell durch Festsetzungsbescheide festgelegt.

 

 

Nicht mehr erfasste Regelungen und Beschränkungen

 

Die bisherigen Regelungen zu Aufstellung (§ 3), Kennzeichnung (§ 5), Beleuchtung (§ 7) und Abstand (§ 8) der Geschäfte und Fahrzeuge sowie zu Feuer- und Rauchverbot (§§ 9, 10 und 11), Anstand und guten Sitten (§ 12), Lärmbekämpfung (§ 13) und zur Reinigungspflicht (§ 15) werden nicht (mehr) von der Rechtsgrundlage der Volksfestverordnung (Art. 23 LStVG) umfasst und können daher nicht in die Verordnung aufgenommen werden.

Die erforderlichen beschränkenden Regelungen werden bereits seit mehreren Jahren durch entsprechende Festsetzungs- und Auflagenbescheide erlassen. Außerdem schließt die Stadt Erlangen als Veranstalterin der Bergkirchweih mit den teilnehmenden Schaustellern privatrechtliche Verträge ab, in denen u. a. die genauen Standorte der Gewerbetreibenden festgelegt werden.

 

 

 

 

 

Angepasste Regelungen und Verbote 

 

Durch § 4 der Verordnung wird das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG konkretisiert und um weitere gefährliche Gegenstände und Stoffe erweitert.

Die Verbote nach § 5 der Verordnung konkretisieren ebenfalls bereits unzulässige Verhaltensweisen von Festbesuchern. Für die Erteilung der Erlaubnisse ist stadtintern das Liegenschaftsamt als Veranstalterin der Bergkirchweih zuständig.

Durch die Sicherheits-, Taschen- und Personenkontrollen nach § 6 der Verordnung wird der aktuellen Sicherheitslage Rechnung getragen.

 

Die Einschränkungen zur Mitnahme von Hunden, Alkohol und Glasflaschen (§§ 7 u. 8) und dem Verkehr auf dem Festgelände (§ 9) sind aufgrund der hohen Besucherzahlen und der hierdurch hervorgerufenen Enge und Verletzungsgefahr erforderlich. 

 

 

Haushaltsmittel

                    werden nicht benötigt

                    sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1.         Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen für die Volksfeste in der Stadt Erlangen (Volksfestverordnung) vom 02.04.2019

2.         Karte Geltungsbereich „Festgelände Bergkirchweih“