Betreff
Hundesteuer ab dem Kalenderjahr 2018
Vorlage
202/002/2018
Aktenzeichen
II/20-2
Art
Beschlussvorlage

Der Empfehlung aus Ziffer 2.1.2 des Revisionsberichtes Nr. 01/2017 zur Prüfung der Grund- und Hundesteuer wird nicht gefolgt.

Die Steuersätze für die in Erlangen gehaltenen Hunde werden somit nicht geändert.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Im Prüfungsbericht zur Hundesteuer stellte das Revisionsamt fest, dass die Hundesteuer für den Ersthund in Erlangen im Vergleich zu den Städten Nürnberg, Fürth und Schwabach am geringsten ist und empfiehlt eine Anpassung des Steuersatzes an die Vergleichskommunen zu erwägen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

In die Überlegung, Abgabensätze zu erhöhen sind neben der lenkenden Wirkung von Steuererhebungen haushaltsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

 

Der Kämmerei sind keine Umstände bekannt, die es erfordern würden aufgrund von Lenkungserfordernissen die Abgabesätze für die Hundesteuer zu verändern.

 

Nach dem Gebot des Haushaltsausgleichs und des Bedarfsdeckungsprinzips (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO) müssen die Einnahmen so hoch sein, dass alle notwendigen Ausgaben gedeckt werden können. Ein Einnahmeüberschusses ist nicht zu erzielen. Nachdem die Haushaltsplanung 2018 einen Überschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit von über 22 Mio. € ausweist und das Defizit des Gesamthaushalts von 3 Mio. € durch am 1.1.2018 vorhandene Liquidität von knapp 32 Mio. € gedeckt werden kann, liegt derzeit kein durch (Mehr-)Einnahmen zu deckendes Defizit vor.

 

Weiterhin gilt es bei der Deckung eines Defizits eine bestimmte Reihenfolge der Einnahmequellen zu beachten (Art. 62 Abs. 3 GO). Danach hat die Stadt Erlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel

 

-       in erster Linie aus sonstigen Einnahmen

-       in zweiter Linie, soweit vertretbar und geboten, aus besonderen Entgelten für erbrachte Leistungen (Gebühren und Beiträge) und

-       nachrangig durch Steuern

 

zu beschaffen.

 

Als „letztes Mittel“ wäre – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Kreditaufnahme zur Deckung von Investitionen möglich.

 

Nachdem der städtische Haushalt 2018 kein ungedecktes Defizit ausweist und auch im Falle der Notwendigkeit zur zusätzlichen Einnahmeerzielung Steuererhöhungen erst nachrangiges Mittel sein dürfen, ist eine Erhöhung der Abgabesätze für die Hundesteuer haushaltsrechtlich – derzeit – nicht geboten.

 

Ein Vergleich mit anderen Städten zeigt folgendes Bild:

 

Aktueller Steuersatz für den 1. Hund      96,00 €            für jeden weiteren Hund        132,00 €

 

Letzte Änderung                                      2004

 

Anzahl der angemeldeten Hunde            3.039   (Stand 26.01.2018)

(davon Ersthund 2.714)

 

 

 

Es wird festgestellt, dass nur 4 Städte in der Metropolregion einen höheren Steuersatz für den ersten Hund haben, wobei der Steuersatz in München und Schwabach nur minimal höher ist. Bei dem Steuersatz für den 2. oder weiteren Hund liegt Erlangen knapp hinter Schwabach auf dem 2. Platz zusammen mit Nürnberg und Fürth.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: