Der Antrag aus der Bürgerversammlung Gesamtstadt vom
30.11.2017 betreffend Schaffung von zwei sicheren Querungshilfen in Form von
Zebrastreifen oder Druckampeln im Bereich des Bahnhofplatzes ist nicht weiter
zu verfolgen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung ist abschließend bearbeitet.
In der Bürgerversammlung Gesamtstadt wurde u. a. der Antrag
gestellt, im Bereich des Bahnhofplatzes zwei sichere Querungshilfen in Form von
Zebrastreifen oder Druckampeln zu schaffen (vgl. Anlage 1). Der Antrag wurde
mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Bürgerinnen und Bürgern angenommen.
Fußgängerüberweg
(Zebrastreifen)
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass bereits in der
Bürgersammlung "Altstadt/Zentrum" am 9.10.2014 ein Antrag bzgl.
Errichtung eines Zebrastreifens gestellt wurde. In der Sitzung des UVPA am
20.1.2015 wurde einstimmig der Beschluss gefasst, diesen Antrag nicht weiter zu
verfolgen (vgl. Anlage 2).
Nach nochmaliger Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen
kommen die Verwaltung und Polizei zum Ergebnis, dass dem Antrag auf Errichtung
eines Zebrastreifens aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden kann:
Ø Nach
Ziffer 2.1.3 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind Fußgängerüberwege (FGÜ) in Tempo 30-Zonen
entbehrlich. Am Bahnhofplatz/Goethestraße ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h
beschränkt.
Ø Gemäß
Ziffer 2.2.3 ist die Anordnung eines FGÜ an einer Bushaltestelle nur dann
zulässig, wenn in Gegenrichtung keine weitere Haltestelle existiert. Dies ist
an der betreffenden Stelle nicht der Fall. Über die gesamte Länge des
Bahnhofbereichs sind beidseitig Bushaltestellen ausgewiesen, die von
verschiedenen Linien sowohl in Richtung Norden als auch Süden genutzt werden.
Ø Die
Errichtung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich
der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (Ziffer
2.3.1 R-FGÜ 2001). Eine Bündelung ist nicht erkennbar; Fußgänger queren im
gesamten Bereich.
Ø Es
sind keine ausreichenden Aufstellflächen an den Seitenbereichen bzw. keine
ausreichenden Fahrbahnbreiten vorhanden. Zudem würde der ÖPNV teilweise zum Erliegen
kommen.
Ø Trotz
des sehr hohen Verkehrsaufkommens mit vielen Fußgängerquerungen ist das
Unfallgeschehen mit Fußgängerbeteiligung im betreffenden Bereich als
unauffällig einzustufen.
Fußgängerschutzanlage
(Druckampel)
Nach § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO in Verbindung mit der
Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO sind Lichtzeichenanlagen in Tempo 30-Zonen
unzulässig. Nachdem der betreffende Bereich sogar in einer Tempo 20-Zone liegt,
scheidet die Errichtung einer Fußgängerschutzanlage aus rechtlichen Gründen aus.
Resümee
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für die Errichtung eines Fußgängerüberweges als auch einer Fußgängerschutzanlage nicht erfüllt sind. Der Antrag aus der Bürgerversammlung ist daher abzulehnen. Die Verwaltung prüft aber weitere Lösungsmöglichkeiten, wie die Querungssituation im Umfeld der Bushaltestelle Hauptbahnhof verbessert werden kann.
Anlagen: Auszug aus der Niederschrift der
Bürgerversammlung (Anlage 1)
Beschluss des UVPA
vom 20.1.2015 (Anlage 2)