Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung "Gesamtstadt" betreffend Schaffung von zwei sicheren Querungshilfen in Form von Zebrastreifen oder Druckampeln im Bereich des Bahnhofplatzes
Vorlage
614/075/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Antrag aus der Bürgerversammlung Gesamtstadt vom 30.11.2017 betreffend Schaffung von zwei sicheren Querungshilfen in Form von Zebrastreifen oder Druckampeln im Bereich des Bahnhofplatzes ist nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung ist abschließend bearbeitet.

 


In der Bürgerversammlung Gesamtstadt wurde u. a. der Antrag gestellt, im Bereich des Bahnhofplatzes zwei sichere Querungshilfen in Form von Zebrastreifen oder Druckampeln zu schaffen (vgl. Anlage 1). Der Antrag wurde mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Bürgerinnen und Bürgern angenommen.

Fußgängerüberweg (Zebrastreifen)

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass bereits in der Bürgersammlung "Altstadt/Zentrum" am 9.10.2014 ein Antrag bzgl. Errichtung eines Zebrastreifens gestellt wurde. In der Sitzung des UVPA am 20.1.2015 wurde einstimmig der Beschluss gefasst, diesen Antrag nicht weiter zu verfolgen (vgl. Anlage 2).

Nach nochmaliger Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen kommen die Verwaltung und Polizei zum Ergebnis, dass dem Antrag auf Errichtung eines Zebrastreifens aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden kann:

Ø  Nach Ziffer 2.1.3 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind Fußgängerüberwege (FGÜ) in Tempo 30-Zonen entbehrlich. Am Bahnhofplatz/Goethestraße ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt.

Ø  Gemäß Ziffer 2.2.3 ist die Anordnung eines FGÜ an einer Bushaltestelle nur dann zulässig, wenn in Gegenrichtung keine weitere Haltestelle existiert. Dies ist an der betreffenden Stelle nicht der Fall. Über die gesamte Länge des Bahnhofbereichs sind beidseitig Bushaltestellen ausgewiesen, die von verschiedenen Linien sowohl in Richtung Norden als auch Süden genutzt werden.

Ø  Die Errichtung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (Ziffer 2.3.1 R-FGÜ 2001). Eine Bündelung ist nicht erkennbar; Fußgänger queren im gesamten Bereich.

Ø  Es sind keine ausreichenden Aufstellflächen an den Seitenbereichen bzw. keine ausreichenden Fahrbahnbreiten vorhanden. Zudem würde der ÖPNV teilweise zum Erliegen kommen.

Ø  Trotz des sehr hohen Verkehrsaufkommens mit vielen Fußgängerquerungen ist das Unfallgeschehen mit Fußgängerbeteiligung im betreffenden Bereich als unauffällig einzustufen.

Fußgängerschutzanlage (Druckampel)

Nach § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO sind Lichtzeichenanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig. Nachdem der betreffende Bereich sogar in einer Tempo 20-Zone liegt, scheidet die Errichtung einer Fußgängerschutzanlage aus rechtlichen Gründen aus.

Resümee

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für die Errichtung eines Fußgängerüberweges als auch einer Fußgängerschutzanlage nicht erfüllt sind. Der Antrag aus der Bürgerversammlung ist daher abzulehnen. Die Verwaltung prüft aber weitere Lösungsmöglichkeiten, wie die Querungssituation im Umfeld der Bushaltestelle Hauptbahnhof verbessert werden kann.

 

 

 


Anlagen:        Auszug aus der Niederschrift der Bürgerversammlung (Anlage 1)
                        Beschluss des UVPA vom 20.1.2015 (Anlage 2)