Drausnickstraße 116; Fl.-Nr. 2507/108;
Az.: 2017-677-VO
Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Die MzK ergeht aufgrund einer Anfrage von Herrn StR Goldenstein zum
Sachstand.
Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Baulinienplanes Nr. 36a. Der Baulinienplan setzt lediglich die überbaubare
Grundstücksfläche fest. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich demnach
im Übrigen gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 34 BauGB, wonach sich
das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen muss.
Geplant ist, das bestehende
Gebäude im Osten im Bereich der bestehenden Außentreppe über der Garage zu
verlängern und mit einem Satteldach aufzustocken und im rückwärtigen
Grundstücksbereich in südlicher Richtung den bereits bestehenden Anbau mit
einem eingeschifteten Satteldach (analog der Nachbarbebauung) zu erweitern sowie
daran anschließend einen 1 ½-geschossigen Anbau (Wandhöhe 4,50 m) mit Flachdach
zu errichten.
Die eingereichten Antragsunterlagen vom 29.06.2017 widersprechen den Festsetzungen des rechtskräftigen Baulinienplanes Nr. 36a, da mit dem südlichen Anbau die rückwärtige Baugrenze überschritten wird. Der Baulinienplan verfolgt das städtebauliche Planungsziel schmaler, tiefer Grundstücke mit einem hohen Gartenanteil im hinteren Grundstücksbereich. Eine Befreiung bezüglich der Baugrenzenüberschreitung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wurde nicht in Aussicht gestellt, da diese Überschreitung den städtebaulichen Zielen des Baulinienplanes entgegensteht.
Im Weiteren fügte sich bei der Planung vom 29.06.2017 die zweigeschossige Erweiterung im Süden nach § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für die Überschreitung der Abstandsflächen wurde eine Abweichung gemäß Art 63 BayBO von den Vorschriften des Art. 6 BayBO beantragt. Diese konnte nicht erteilt werden; Gründe für die Erteilung einer Abweichung waren nicht erkennbar. Eine Atypik des Grundstückes ist nicht gegeben. Mit Schreiben vom 28.08.2017 wurden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitgeteilt.
Am 23.11.2017 erfolgte im
Bauaufsichtsamt zusammen mit dem Stadtplanungsamt, den Antragstellern und dem
Architekten ein Beratungsgespräch. Es wurden geänderte Planvorlagen
vorgestellt. Die geänderte Planung berücksichtigt die Festsetzungen des
Baulinienplans Nr. 36a hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Die rückwärtige
Baugrenze wird nun eingehalten.
Auf die Einhaltung der Abstandsflächen wurde
hingewiesen, insbesondere auf die ab 01.12.2017 geltende
Abstandsflächensatzung.
Eine geänderte genehmigungsfähige bauordnungs- und bauplanungsrechtlich konforme Planung unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen wurde beim Bauaufsichtsamt bisher nicht eingereicht.
Anlage: Luftbilder, Lageplan, Ansichten