Betreff
Antrag gem. Art. 18 Abs. 4 GO aus der Bürgerversammlung Tennenlohe vom 22.02.2017;
hier: TOP 4 Nr. 1: Antrag zur Schaffung von mehr Parkplätzen im Industriegebiet - Bereich Dornbergstraße - der dort ansässigen Firmen z.B. über die Errichtung von Tief- und Hochgaragen
Vorlage
63/198/2018
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 1 zu TOP 4  aus der Bürgerversammlung Tennenlohe vom 22.02.2017 gilt gemäß Art 18 Abs. 4 GO als bearbeitet.


In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Tennenlohe wurde die Parksituation in der Dornbergstraße beanstandet und unter anderem beantragt, mehr Parkplätze im Industriegebiet - Bereich Dornbergstraße - der dort ansässigen Firmen z.B. über die Errichtung von Tief- und Hochgaragen zu schaffen. Die Mitarbeiter der ansässigen Firmen parken dort im Wohngebiet, anstatt die Firmenparkplätze zu nutzen.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß Art 47 (1) Bayerische Bauordnung (BayBO) sind für die Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Art 47 (1)
BayBO wird gemäß Art 47 (2) BayBO durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt.

 

Im gesamten Stadtgebiet der Stadt Erlangen gilt für die Herstellung und Bereithaltung von genehmigungspflichtigen, genehmigungsfrei gestellten und verfahrensfreien Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen die „Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung, StS)“, soweit nicht in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen bestehen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und der Fahrradstellplätze ist anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil der Stellplatzsatzung ist.

 

Die Stellplatzsatzung findet bei Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich Anwendung, die Ermittlung der notwendigen Stellplätze erfolgt in der Regel nach der Richtzahlenliste nach § 2 Abs.1 StS.

 

 

 

 

Die Stellplatzsatzung eröffnet nach § 2 Abs. 4 jedoch die Möglichkeit, von der Richtzahlenliste abzuweichen, wenn sich bei der Ermittlung nach § 2 Abs.1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr ergibt, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.

 

 

Ergebnis

 

Ein Missverhältnis nach § 2 Abs.1 StS aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände und somit die Forderung, den notwendigen Bedarf an Stellplätzen für Firmen wie hier angeführt in der Dornbergstraße und näherer Umgebung zu erhöhen, ist aus Sicht der Bauverwaltung nicht gegeben.

 

Im Weiteren sind im Bereich entlang der Dornbergstraße Parkstreifen als öffentliche Stellplätze ausgewiesen, die eine zusätzliche Parkmöglichkeit für Besucher etc. darstellen.

Ob Firmenmitarbeiter der dort angesiedelten Firmen nicht die Firmenparkplätze nutzen, sondern bevorzugt auf den öffentlichen Stellplätzen parken, kann vom Bauaufsichtsamt nicht beurteilt werden.

 

Eine explizite Forderung über die Errichtung von Tief- und Hochgaragen sieht die Satzung nicht vor.