hier: TOP 4 Nr. 1: Antrag zur Schaffung von mehr Parkplätzen im Industriegebiet - Bereich Dornbergstraße - der dort ansässigen Firmen z.B. über die Errichtung von Tief- und Hochgaragen
Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis
genommen.
Der Antrag Nr. 1 zu TOP 4 aus der
Bürgerversammlung Tennenlohe vom 22.02.2017 gilt gemäß Art 18 Abs. 4 GO als
bearbeitet.
In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet
Tennenlohe wurde die Parksituation in
der Dornbergstraße beanstandet und unter anderem beantragt, mehr
Parkplätze im Industriegebiet - Bereich Dornbergstraße - der dort ansässigen
Firmen z.B. über die Errichtung von Tief- und Hochgaragen zu schaffen. Die Mitarbeiter der ansässigen Firmen parken
dort im Wohngebiet, anstatt die Firmenparkplätze zu nutzen.
Rechtliche
Beurteilung
Gemäß Art 47 (1) Bayerische Bauordnung
(BayBO) sind für die Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe
und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Die Zahl der notwendigen
Stellplätze nach Art 47 (1)
BayBO wird gemäß Art 47 (2) BayBO durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine
städtebauliche Satzung festgelegt.
Im gesamten Stadtgebiet der Stadt Erlangen gilt
für die Herstellung und Bereithaltung von genehmigungspflichtigen,
genehmigungsfrei gestellten und verfahrensfreien Kraftfahrzeugstellplätzen und
Fahrradabstellplätzen die „Satzung über die Herstellung von
Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung,
StS)“, soweit nicht in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen
Sonderregelungen bestehen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und der
Fahrradstellplätze ist anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die als Anlage
1 Bestandteil der Stellplatzsatzung ist.
Die Stellplatzsatzung findet bei
Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich Anwendung, die Ermittlung der
notwendigen Stellplätze erfolgt in der Regel nach der Richtzahlenliste nach § 2
Abs.1 StS.
Die Stellplatzsatzung eröffnet nach § 2 Abs.
4 jedoch die Möglichkeit, von der Richtzahlenliste abzuweichen, wenn sich bei
der Ermittlung nach § 2 Abs.1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr
ergibt, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils
beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze
dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu
verringern.
Ergebnis
Ein
Missverhältnis nach § 2 Abs.1 StS aufgrund besonderer, objektiv belegbarer
Umstände und somit die Forderung, den notwendigen Bedarf an Stellplätzen für
Firmen wie hier angeführt in der Dornbergstraße und näherer Umgebung zu
erhöhen, ist aus Sicht der Bauverwaltung nicht gegeben.
Im Weiteren sind im Bereich entlang der Dornbergstraße
Parkstreifen als öffentliche Stellplätze ausgewiesen, die eine zusätzliche
Parkmöglichkeit für Besucher etc. darstellen.
Ob Firmenmitarbeiter der dort angesiedelten
Firmen nicht die Firmenparkplätze nutzen, sondern bevorzugt auf den öffentlichen
Stellplätzen parken, kann vom Bauaufsichtsamt nicht beurteilt werden.
Eine explizite Forderung über die Errichtung von Tief- und Hochgaragen sieht die Satzung nicht vor.