Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) (Entwurf vom 09.01.2018, vgl. Anlage), wird beschlossen.
Aufgrund der
vollzogenen Erneuerung und der Ergänzung durch das
Wechsellader-/Abrollbehäl-tersystem bei den Einsatzfahrzeugen in den letzten
Jahren und die Erweiterung der Dienstleistungen ist die Neufassung der
Feuerwehrgebührensatzung dringend notwendig geworden. Grundsätzlicher Maßstab
des Kostenersatzes und des Entgeltes sind die Anzahl der eingesetzten Kräfte,
Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der
verwendeten Materialien.
Gesetzliche
Grundlage für den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung ist - wie bisher auch -
Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Dieser regelt auch, bei
welchen Einsätzen zum Schutz der Menschen als Pflichtaufgabe der Stadt Erlangen
kein Kostenersatz erhoben wird. Hierzu zählen u.a. ein Großteil der
Brandeinsätze und Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder
Bergung von Menschen und Tieren dienen. Dies wurde in der Neufassung der
Satzung nunmehr explizit ausgeführt.
Daneben können
Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG für notwendige Aufwendungen, die
ihnen durch die Einsätze ihrer Feuerwehren entstanden sind, Kostenersatz
verlangen.
Seit 2013 gibt es
ein neues Muster für die Feuerwehrgebührensatzung, das in der
Vollzugsbekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 als Anlage 7 veröffentlicht wurde (AllMBl.
S. 217, ber. S. 311). Der vorgelegte Entwurf orientiert sich an diesem
Muster. Die dort angeführte Kalkulationsmethode für die Strecken- sowie die
Ausrückestundenkosten und die Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung
wurden für die Neufassung der Feuer-wehrgebührensatzung genutzt.
Bei der Anlage zur
Satzung wurde der Rahmen der derzeitigen Anlage beibehalten; ergänzt wurde sie
um neue Fahrzeugtypen, neue Gerätschaften
(wie zum Beispiel der neu beschaffte Multikopter mit Wärmebildkamera) und neue
seit kurzem durch die Feuerwehr Erlangen durchgeführte Dienstleistungen (wie
zum Beispiel die Reinigung von Schutzkleidung für Dritte oder die Überprüfung
von Absturzsicherungen). Neu in die Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung wurde
eine Kostenregelung zu Brandmeldeanlageneinsätzen aufgenommen, die bislang
nicht enthalten war. Bei über 400 Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen (BMA) im
Jahr, die in großer Anzahl verrechnungsfähig sind (nach Art. 28 BayFwG sind
u.a. teilweise Fehlalarme von BMA im Bereich von öffentlichen Einrichtungen
nicht verrechnungsfähig), wird eine pauschalisierte Kostenerhebung als
zielführend erachtet, was in der o.g. Vollzugsbekanntmachung ebenfalls empfohlen
wird. Als Abrechnungsschritte wurden jeweils Zeiteinheiten von 15 Minuten
gewählt. Bei der Berechnung der Pauschalen sind die Strecken-, Ausrückestunden-
und die Personalkosten für einen Löschzugeinsatz (Einsatzleitwagen; zwei
(Hilfeleistungs)-Löschgruppenfahrzeuge; eine Drehleiter) eingeflossen. Für die
Personalkosten und die Streckenkosten wurden Mittelwerte gebildet, die die
durchschnittliche Personalstärke auf dem Löschzug und die durchschnittlichen
Kilometer bei Brandmeldeanlagen-Einsätzen widerspiegeln.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. Entwurf der Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der
Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) vom 09.01.2018
2. Synopse Feuerwehrgebührensatzung alt/neu