Gastronomie in der Erlanger Innenstadt - neue Probleme beim Dauerthema Fettabscheider?
Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Fraktionsantrag der CSU Nr. 063/2017 ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Sachbericht:
1. Rechtliche Rahmenbedingungen für Abscheideranlagen
Soweit mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z.B. Benzin, Öle oder Fette)
mitabgeschwemmt werden können, ist dieses Abwasser über in die
Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw.
Fettabscheider abzuleiten. Abscheideranlagen müssen entsprechend den
allgemeinen Regeln der Technik errichtet, betrieben und gewartet werden (§ 16
Abs. 1 Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen -EWS-). Die Stadt Erlangen
fordert dazu den Nachweis der Generalinspektion der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4
EWS in folgenden Fällen:
· Neuanlagen, die den laut Entwässerungsgenehmigung geforderten Nachweis noch nicht vorgelegt haben,
· Altanlagen, die bisher noch nicht überprüft wurden,
· Anlagen, die nach 5 Jahren Betriebszeit gemäß den einschlägigen DIN-Vorschriften der wiederkehrenden Überprüfung unterliegen.
Wurden im Zuge der Generalinspektion Schäden bzw. eine
Unterdimensionierung der Abscheider festgestellt, werden die
Grundstückseigentümer dazu aufgefordert, die Schäden zu beheben bzw. einen nutzungsentsprechend
größeren Abscheider einzubauen.
Eine Änderung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und der Vollzugspraxis ist seit 2014 nicht erfolgt.
2. Umsetzung von Verwaltungsvorschriften
Die Überprüfung der Fettabscheideranlagen dient im Wesentlichen dem Schutz der städtischen Entwässerungseinrichtung vor Schäden und damit vor erhöhten Unterhaltskosten. Fetthaltiges Abwasser kann durch die mitgeführten Schlamm- und Feststoffe im öffentlichen Abwasserkanal zu Ablagerungen und Rohrverstopfungen führen. Außerdem bildet zersetztes Fett aggressive Säuren und Gase, die die Kanalrohre zerstören können und einen idealen Nährboden für Krankheitserreger darstellen. Zudem kann es zu starken Geruchsbelästigungen im Stadtgebiet führen. Ein erhöhter Reinigungsaufwand hat Auswirkungen auf die Abwassergebühren, die von allen Erlanger Bürgern zu tragen sind. Vor diesem Hintergrund ist die regelmäßige Überwachung der Abscheideranlagen geboten.
Die Fristen für den Nachweis der Generalinspektion und gegebenenfalls für die
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden seitens der Verwaltung nach Lage
des Einzelfalls flexibel gehandhabt, zeitlich ausreichend bemessen und
erforderlichenfalls auch verlängert. In der Regel haben die Betroffenen einige
Monate Zeit für die notwendigen Instandsetzungen.
Bei mobilen Fettabscheidern handelt es sich um Untertischgeräte, die aufgrund
der hygienischen Anforderungen und mangelnder Effizienz nicht für den
stationären Einsatz zugelassen sind. In einem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf
mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 5 K 5969/07) entschiedenen Fall eines
gastronomischen Betriebes wurde die behördliche Anforderung des Einbaues einer
festen Fettabscheideranlage an Stelle eines mobilen Abscheiders auch unter
Berücksichtigung grundrechtlicher Aspekte ausdrücklich bestätigt.
Eine Verwaltungspraxis anderer Kommunen bezüglich der eventuellen Zulassung
mobiler Fettabscheider statt fest eingebauter Anlagen ist der Verwaltung nicht
bekannt. Einer solchen Handhabung wäre aus den geschilderten Gründen und den
Anforderungen der hier anzuwendenden Vorschriften auch nicht zu folgen.
Die Verwaltung bietet den betroffenen Grundstückseigentümern im Bedarfsfall
umfangreiche und fachlich fundierte Beratung an und steht auch immer für die
Suche nach geeigneten Lösungen vor Ort zur Verfügung. Zur allgemeinen
Information über die Thematik ist vorgesehen, möglichst noch im laufenden Jahr
alle Betroffenen und Interessierten zu einem weiteren "Runden Tisch“
einzuladen.
3. Zentrale Anlaufstelle für Erlanger Geschäftsleute
Die Abteilung Wirtschaftsförderung und Arbeit (II/WA) ist im Referat Wirtschaft und Finanzen die zentrale Anlaufstelle für Gewerbetreibende bzw. Unternehmen in Wirtschaftsfragen. Dies beinhaltet auch, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als „Wegweiser“ fungieren und den zuständigen Ansprechpartner innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung vermitteln. Diese Lotsenfunktion umfasst auch die Koordination von Verwaltungsverfahren bzw. die dienststellenübergreifende Klärung von Vorgängen für Unternehmen.
Eine zentrale Sachbearbeitung (z.B. Gewerbemeldungen, Gewerbe- und
Gaststättenerlaubnisse, gewerbliche Sondernutzungen, Bauanträge, Werbeanlagen
etc.) ist aufgrund der sehr unterschiedlichen und teilweise komplexen
Fragestellungen nicht sinnvoll und aufgrund der personellen Ausstattung auch
nicht möglich.
4. Erfassung von Beschwerden der Erlanger Gewerbetreibenden
Es gibt keine zentrale Erfassung von Beschwerden der Erlanger Gewerbetreibenden. Soweit eine Beschwerde über eine Dienststelle oder eine städtische Maßnahme bzw. Entscheidung an Referat. II/WA herangetragen wird, unterstützen die „Wirtschaftsförderer“ - soweit möglich - das jeweilige Unternehmen bei der Klärung des Sachverhaltes bzw. bei der Problemlösung. Dabei wird im Interesse der Unternehmen in engem Kontakt mit den zuständigen Dienststellen versucht, Ermessensspielräume auszuloten und im Einzelfall im Rahmen der bestehenden Rechtslage an Lösungen mitzuwirken. In der Praxis werden aber Beschwerden auch ohne Kenntnis des Wirtschaftsreferates direkt an Dienststellen gerichtet, die für die Sachbearbeitung zuständig sind.
Im Rahmen der Unternehmensbefragung 2016, die das Wirtschaftsreferat durchgeführt hat, wurde u.a. auch nach der Zufriedenheit mit städtischen Ämtern gefragt. Über die Ergebnisse der Umfrage wurde im Haupt-, Finanz- und Personalausschuss vom 26.04.2017 informiert.
Anlagen: Fraktionsantrag der CSU Nr. 063/2017
Beschluss des BWA vom 02.12.2014