Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Frau Stadträtin Dr. Marenbach hat angefragt, ob eine Satzung möglich wäre, welche die zwingende Errichtung aller gewerblichen Flachbauten mit Dachbegrünung zum Gegenstand hätte, auch wenn dies nicht im jeweiligen Bebauungsplan festgesetzt wäre.
Es besteht theoretisch die Möglichkeit einen stadtweiten
Textbebauungsplan bzw. Grünordnungsplan mit dem Inhalt „Dachbegrünung von
Gewerbebauten“ zu erarbeiten, darüber hinausgehend ist der Verwaltung keine
entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Regelung bekannt.
Die Stadt Mainz hat 1993 einen oben beschriebenen
Bebauungsplan zwar für Teile ihres Stadtgebietes erlassen, dieses Vorgehen
lässt sich jedoch nicht unmittelbar übertragen, da seitdem die gesetzlich
normierten Anforderungen an die Begründung eines Bebauungsplans erheblich
gestiegen sind. Es wäre heutzutage erforderlich, sich mit allen städtebaulichen
Situationen einzeln bezüglich aller öffentlich und privaten Belange
auseinandersetzen und sie untereinander und gegeneinander abzuwägen. Ein mit
dieser Zielsetzung und Reichweite eingeleitetes Bebauungsplanverfahren würde in
keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Dauer und ggf. auch der erfolgreiche
Abschluss eines solchen Verfahrens kann nicht abgesehen werden. Darüber hinaus
würde durch einen Textbebauungsplan eine Vielzahl von Bebauungsplänen geändert
werden müssen.
Gewerbliche Flachbauten sind nicht nur in Gewerbegebieten zu
finden, sondern auch in anderen bestehenden Baugebieten. In diesen
Bestandsgebieten ergeben sich ebenso nicht Veränderungen in einem solchen Umfang,
als dass eine pauschale, stadtweite Regelung nennenswerte Veränderungen
bewirken würde. Dort, wo Neubebauungen in größerem Umfang jeweils entstehen,
ist eine Begrünung von Flachdächern grundsätzlich Gegenstand der jeweilig
vorgelagerten Bebauungsplanung. Es kann dann nur in begründeten Fällen hiervon
auch abgesehen werden, wenn z.B. Dachlasten bei großen Hallenspannweiten eine
Begrünung nicht zulassen bzw. unzumutbar erschweren.
Eine stadtweite Satzung ist vor diesem Hintergrund nicht zweckmäßig. Die Begrünung von Flachdächern wird auch künftig von der Verwaltung stets im Rahmen von Bauleitplanverfahren und auf Ebene der Bauberatung verfolgt.
Anlagen: -