Betreff
Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung mit dem Ziel der verstärkten
Nach- und Neupflanzung von Straßenbäumen
Fraktionsantrag Nr. 044/2017 der Grüne Liste Stadtratsfraktion
Vorlage
66/194/2017
Aktenzeichen
VI/66
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung im Sachbericht werden zur Kenntnis genommen.

Der Fraktionsantrag der Grüne Liste Nr. 044/2017 vom 07.04.2017 ist damit bearbeitet.


Sachbericht

Mit Fraktionsantrag Nr. 044/2017 vom 07.04.2017 beantragt die Grüne Liste Stadtratsfraktion durch eine Satzungsänderung das Straßenbegleitgrün aus dem umlagefähigen Aufwand der Straßenausbaubeitragssatzung heraus zu nehmen, da der Nutzen der Bäume allen Bürgerinnen und Bürgern und nicht nur den Anwohnenden zugutekommt. Sie bittet die Verwaltung aufzuzeigen, wie auch die Kosten bei reinen Nach- und Baumneupflanzungen aus dieser Satzung herausgenommen werden können.

 

Aus rechtlicher Sicht ist hierzu Folgendes auszuführen:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) „sollen“ für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München sind die Kommunen nach dieser Soll-Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben; nur bei Vorliegen von besonderen - atypischen - Umständen kann auf diese Einnahmequelle verzichtet werden. Diese liegen grundsätzlich nicht vor, wenn eine Gemeinde - in nicht unerheblichem Umfang - Kredite aufnimmt oder Steuern einnimmt. Dies wurde zuletzt mit Urteil des BayVGH vom 09.11.2016 (AZ 6 B 15.2732) - Fall „Hohenbrunn“ - bestätigt.
In Erlangen liegen diese besonderen atypischen Umstände nicht vor.

Diese Verpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf einzelne Bestandteile von Erschließungsanlagen, wie z.B. das Straßenbegleitgrün.

 

Das Argument dass die Bäume allen Bürgerinnen und damit dem Stadtklima zugutekommen, begründet keinen atypischen Ausnahmefall. Vielmehr ist das Straßenbegleitgrün nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich beitragsfähig, da sich die Bedeutung einer Straße nicht allein in der Verkehrsfunktion für den Autoverkehr erschöpft, sondern auch Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion für Fußgänger und Radfahrer umfasst, vgl. Beschluss des BayVGH vom 11.08.2005
(AZ 6 ZB 03.1698).

 

 

Eine Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung, mit dem Ziel das Straßenbegleitgrün aus dem beitragsfähigen Aufwand herauszunehmen, ist daher als rechtswidrig anzusehen.

Diese Auffassung wird von der Rechtsaufsicht geteilt, vgl. Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 06.03.2017 an die Stadt Fürth. Der Bau- und Werkausschuss der Stadt Fürth hat am 05.04.2017 beschlossen, die Kosten für Straßenbegleitgrün nicht aus der Satzung herauszunehmen.

Nach der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Erlangen ist für die Teileinrichtung Straßenbegleitgrün einheitlich ein Anliegersatz von 60 % festgesetzt. Der Anliegeranteil ist so abzustufen, dass der Vorteil, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern, zuwächst, ausreichend differenziert berücksichtigt wird. Möglich wäre daher eine Reduzierung des Anliegersatzes - einheitlich oder differenziert nach Klassifizierung der Straße - entsprechend der Gewichtung des Allgemeinvorteils (Stadtklima).

 


Anlagen:        Fraktionsantrag der Grünen Liste Nr. 044/2017 (Anlage 1)

                        Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 06.03.2017