Umhausener Weg 2; Fl.-Nr. 1287/21;
Az.: 2016-1347-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben
und die erforderlichen Befreiungen werden
erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
191 |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum
Bebauungsplan: |
1. Anzahl der
Vollgeschosse II anstatt I/II |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
1.
Historie
Für das Bauvorhaben wurde in der ersten Fassung
ein amöbenhafter Baukörper mit drei Wohnebenen geplant und im Juni 2016 im
Baukunstbeirat vorgestellt. Diese sehr expressionistische Architektur wurde vom
Baukunstbeirat nicht abgelehnt, aber als nicht besonders gelungen beurteilt.
Daraufhin wurde der Entwurf radikal verändert und gab sich nun modern, aber
„normal“ in der Formgebung. Die Höhe wurde um eine Ebene reduziert. Es waren
vier Wohneinheiten mit sieben Stellplätzen geplant. Das Vorhaben wurde daraufhin im Juli 2016
erneut im Baukunstbeirat behandelt. Der Baukunstbeirat beurteilte diesen
zweiten Entwurf deutlich positiver als die erste Fassung und gab noch diverse
Anregungen, die von der Bauherrin weitgehend eingearbeitet wurden. Das damalige
Bauvorhaben wurde dann in der Sitzung des BWA am 11.10.2016 behandelt und aufgrund
der umfangreichen Anzahl der benötigten Befreiungen abgelehnt.
2.
Umplanung
Nach einem Bauberatungsgespräch durch die
Verwaltung plante die Bauherrin das Vorhaben daraufhin nochmals um und stellte
mit dieser neuen Planung einen Antrag auf Vorbescheid, der hier zu beurteilen
ist.
Das Bauvorhaben benötigt zwar immer noch
Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 191, der Umfang der benötigten Befreiungen
wurde jedoch deutlich gegenüber der Vorversion reduziert und steht nun im
Einklang mit dem Stadtratsbeschluss vom 27.10.2016 zum Erhalt und zur
Weiterentwicklung des Burgbergs.
Folgende Befreiungen wurden beantragt:
-
II
Vollgeschosse anstatt festgesetzten I/II (Bergseite/Talseite). Das
Untergeschoss ist kein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss ist ein Laternengeschoss
mit weniger als 2/3 der Grundfläche des Erdgeschosses.
-
Traufhöhe
6,0 m an der Bergseite und 8,7 m an der Talseite anstatt festgesetzten 3,0 m /
6,0 m.
-
GRZ 0,22
anstatt festgesetzten 0,2 (reduziert von 0,28)
-
GFZ 0,33
anstatt festgesetzten 0,3 (reduziert von 0,53)
-
Grundfläche
229 m² anstatt festgesetzten 200 m² (reduziert von 291 m²)
Diese Befreiungen sind mit den Grundzügen der
Planung vereinbar, städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Im Gegensatz zum Vorentwurf werden die
Baugrenzen nicht mehr überschritten und die festgesetzte Geschossfläche von 400
m² wird eingehalten (344 m², reduziert von 549 m²).
Die Bestandsbäume an der Südwestecke des
Grundstücks werden vollumfänglich erhalten. Es werden nur Kleinbäume mit einem
Stammumfang von unter 60 cm entfernt, die nicht unter die Baumschutzverordnung
fallen. Es sind Zusatzpflanzungen mit einheimischen Gewächsen geplant.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Wurde im Vorbescheidsverfahren auf Antrag der Bauherrin nicht durchgeführt (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO).
Anlagen: Lageplan
Ansichten