Betreff
Änderung der Straßenreinigungsverordnung
Vorlage
30/012/2016
Aktenzeichen
III/30; III/EB 77
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung; Entwurf vom 01.02.2016, vgl. Anlage) wird beschlossen.


Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Erlangen in der aktuellen Fassung entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an solche Verordnungen und sollte daher in zwei Punkten daran angepasst werden:

a) § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach wies das Gericht den Vertreter des Rechtsamtes darauf hin, dass die in unserer Verordnung in § 5 enthaltene Regelung, „bei Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich“ Geh- und Radwege sowie die Fahrbahnen zu kehren, einer obergerichtlichen Überprüfung nicht stand halten würde und empfahl, die Regelung „in der Regel einmal wöchentlich“ aufzuheben, auch wenn es im verfahrensgegenständlichen Fall nicht darauf ankam.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München ist die in unserer Straßenreinigungsverordnung enthaltene o.a. Regelung nämlich nicht von der in Art. 51 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da die Anordnung der Straßenreinigungspflicht in einem bestimmten Zeitraum eine unzumutbare, mit dem Sinn und Zweck der Heranziehung der Anlieger nicht mehr vereinbare Belastung für die Anlieger darstellt (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 08.02.2011, Az. 8 ZB 10.1541, BayVBl. 2011, S. 435; VGH München, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 8 B 05.3195, BayVBl. 2007, S. 558). Die Regelung „in der Regel einmal wöchentlich“ sollte daher gestrichen werden.

b) § 3a und die damit verbundene Bußgeldbewehrung in § 13 Nr. 2

In § 3a der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Erlangen findet sich eine Verpflichtung desjenigen, der ein Tier auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hält oder ausführt, die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu diesem Zweck hat jeder, der ein Tier auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen führt, eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten oder sonstiger geeigneter Behältnisse zur Aufnahme und zum Transport der Verunreinigungen mitzuführen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine bußgeld-bewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 der Verordnung dar.

Im  Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Erlangen wegen des Einspruchs gegen einen von der Stadt Erlangen erlassenen Bußgeldbescheid wurde der Mitarbeiter der Bußgeldstelle vom Vorsitzenden Richter zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen nicht aufgrund der Ermächtigungsgrundlage für die Straßenreinigungsverordnung in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG dem Hundehalter oder -führer auferlegt werden können, da diese sich ausschließlich an die Anlieger der Straßengrundstücke richtet. Im Übrigen ist die Verpflichtung derjenigen Person, die die öffentliche Straße (auch Wege und Plätze) über das übliche Maß hinaus verunreinigt hat (egal wodurch), die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, bereits in Art. 16 BayStrWG verankert. Zuwiderhandlungen hiergegen können nach Art. 66 Nr. 1 BayStrWG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Regelung ist daher überflüssig, denn zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung muss der Hundehalter oder -führer zwangsläufig Tüten oder ein entsprechendes Behältnis bei sich führen, um den Hundekot zu beseitigen. Es wird daher empfohlen, § 3a und die entsprechenden Passagen in § 13 Nr. 2 der Straßenreinigungsverordnung zu streichen.

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung)