Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung; Entwurf vom 01.02.2016, vgl. Anlage) wird beschlossen.
Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt
Erlangen in der aktuellen Fassung entspricht nicht den Anforderungen der
Rechtsprechung an solche Verordnungen und sollte daher in zwei Punkten daran
angepasst werden:
a) § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach wies das Gericht den Vertreter des
Rechtsamtes darauf hin, dass die in unserer Verordnung in § 5 enthaltene
Regelung, „bei Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich“ Geh- und Radwege sowie
die Fahrbahnen zu kehren, einer obergerichtlichen Überprüfung nicht stand
halten würde und empfahl, die Regelung „in der Regel einmal wöchentlich“
aufzuheben, auch wenn es im verfahrensgegenständlichen Fall nicht darauf ankam.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München ist die in unserer
Straßenreinigungsverordnung enthaltene o.a. Regelung nämlich nicht von der in
Art. 51 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) enthaltenen
Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da die Anordnung der Straßenreinigungspflicht
in einem bestimmten Zeitraum eine unzumutbare, mit dem Sinn und Zweck der
Heranziehung der Anlieger nicht mehr vereinbare Belastung für die Anlieger
darstellt (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 08.02.2011, Az. 8 ZB 10.1541,
BayVBl. 2011, S. 435; VGH München, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 8 B 05.3195,
BayVBl. 2007, S. 558). Die Regelung „in der Regel einmal wöchentlich“ sollte
daher gestrichen werden.
b) § 3a und die damit verbundene
Bußgeldbewehrung in § 13 Nr. 2
In § 3a der Straßenreinigungsverordnung der
Stadt Erlangen findet sich eine Verpflichtung desjenigen, der ein Tier auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hält oder ausführt, die durch das Tier
verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu
entsorgen. Zu diesem Zweck hat jeder, der ein Tier auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen führt, eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten oder
sonstiger geeigneter Behältnisse zur Aufnahme und zum Transport der Verunreinigungen
mitzuführen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine bußgeld-bewehrte
Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 der Verordnung dar.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Erlangen wegen des Einspruchs gegen einen von der Stadt Erlangen erlassenen Bußgeldbescheid wurde der Mitarbeiter der Bußgeldstelle vom Vorsitzenden Richter zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen nicht aufgrund der Ermächtigungsgrundlage für die Straßenreinigungsverordnung in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG dem Hundehalter oder -führer auferlegt werden können, da diese sich ausschließlich an die Anlieger der Straßengrundstücke richtet. Im Übrigen ist die Verpflichtung derjenigen Person, die die öffentliche Straße (auch Wege und Plätze) über das übliche Maß hinaus verunreinigt hat (egal wodurch), die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, bereits in Art. 16 BayStrWG verankert. Zuwiderhandlungen hiergegen können nach Art. 66 Nr. 1 BayStrWG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Regelung ist daher überflüssig, denn zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung muss der Hundehalter oder -führer zwangsläufig Tüten oder ein entsprechendes Behältnis bei sich führen, um den Hundekot zu beseitigen. Es wird daher empfohlen, § 3a und die entsprechenden Passagen in § 13 Nr. 2 der Straßenreinigungsverordnung zu streichen.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung)