Betreff
Petition der Stadt Erlangen zur belastungsgerechten Verteilung der B+T-Bundeserstattungen in Bayern
Vorlage
50/038/2015
Aktenzeichen
V/50/VO001 T. 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird aufgefordert, die nachfolgend formulierte Petition (Anlage) an den Bayerischen Landtag einzureichen.


In seinem Urteil vom 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass zur Sicherstellung des Existenzminimums auch die speziellen Bildungsbedarfe von Kindern zusätzlich in den vom Bund zu finanzierenden SGB II-Regelsätzen berücksichtigt werden müssen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 24.03.2011 nachgekommen, indem gesonderte Ansprüche von Kindern auf Bildungs- und Teilhabeleistungen eingeführt wurden.

Um eine möglichst praktikable Umsetzung vor Ort zu erreichen wurden diese neuen Bestandteile der bundesfinanzierten SGB II-Regelsätze durch den Gesetzgeber zur kommunalen Aufgabe erklärt – bei gleichzeitiger gesetzlicher Sicherstellung einer 100%-igen Bundeserstattung für den jeweils im Vorjahr in den Kommunen angefallenen B+T-Aufwand (§ 46 Abs. 6-8 SGB II).

Leider ist der Freistaat Bayern bis zum heutigen Tag nicht bereit, diese gesetzliche Zweckbindung der vom Bund vollständig erhaltenen Erstattungszahlungen zu beachten und diese zweckgebundenen Erstattungsmittel des Bundes sachgerecht und belastungsgerecht (also entsprechend dem jeweiligen B+T-Aufwand des Vorjahres) auf die bayerischen Städte und Landkreise weiter zu verteilen. Dadurch wurden der Stadt Erlangen alleine in den Jahren 2013 bis 2015 B+T-Erstattungen des Bundes in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro vom Freistaat vorenthalten. Durch diese fehlerhafte Verteilungspraxis des Freistaates Bayern wird der tatsächlich erbrachte B+T-Aufwand der Stadt Erlangen derzeit nur zu ca. 38 % - anstatt der gesetzlich vorgesehenen 100 % - durch Bundeserstattungen ausgeglichen.

Trotz umfangreichen Schriftwechsels und trotz vieler Gespräche konnte keine Änderung dieser fehlerhaften Verteilungspraxis durch das Bayerische Staatsministerium erreicht werden. Nach gutachterlicher Stellungnahme des Rechtsamtes ist jedoch kein zulässiges Rechtsmittel gegeben, das gegen diese fehlerhafte Verteilungspraxis des Freistaates Bayern eingelegt werden könnte.

Die Verwaltung schlägt deshalb als nächsten Schritt vor, dass die Stadt Erlangen vom Petitionsrecht nach Art. 115 BV Gebrauch macht und die nachfolgend formulierte Petition an den Bayerischen Landtag richtet.

 


Anlagen:        1. Petition an den Bayerischen Landtag

                        2. Anlage zur Petition an den Bayerischen Landtag