Die Verwaltung wird aufgefordert, die nachfolgend formulierte Petition (Anlage) an den Bayerischen Landtag einzureichen.
In seinem Urteil vom 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht
verlangt, dass zur Sicherstellung des Existenzminimums auch die speziellen
Bildungsbedarfe von Kindern zusätzlich in den vom Bund zu finanzierenden SGB
II-Regelsätzen berücksichtigt werden müssen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem
Gesetz vom 24.03.2011 nachgekommen, indem gesonderte Ansprüche von Kindern auf
Bildungs- und Teilhabeleistungen eingeführt wurden.
Um eine möglichst praktikable Umsetzung vor Ort zu erreichen wurden diese
neuen Bestandteile der bundesfinanzierten SGB II-Regelsätze durch den
Gesetzgeber zur kommunalen Aufgabe erklärt – bei gleichzeitiger gesetzlicher
Sicherstellung einer 100%-igen Bundeserstattung für den jeweils im Vorjahr in
den Kommunen angefallenen B+T-Aufwand (§ 46 Abs. 6-8 SGB II).
Leider ist der Freistaat Bayern bis zum heutigen Tag nicht bereit, diese
gesetzliche Zweckbindung der vom Bund vollständig erhaltenen
Erstattungszahlungen zu beachten und diese zweckgebundenen Erstattungsmittel
des Bundes sachgerecht und belastungsgerecht (also entsprechend dem jeweiligen
B+T-Aufwand des Vorjahres) auf die bayerischen Städte und Landkreise weiter zu
verteilen. Dadurch wurden der Stadt Erlangen alleine in den Jahren 2013 bis
2015 B+T-Erstattungen des Bundes in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro vom Freistaat
vorenthalten. Durch diese fehlerhafte Verteilungspraxis des Freistaates Bayern
wird der tatsächlich erbrachte B+T-Aufwand der Stadt Erlangen derzeit nur zu
ca. 38 % - anstatt der gesetzlich vorgesehenen 100 % - durch Bundeserstattungen
ausgeglichen.
Trotz umfangreichen Schriftwechsels und trotz vieler Gespräche konnte
keine Änderung dieser fehlerhaften Verteilungspraxis durch das Bayerische
Staatsministerium erreicht werden. Nach gutachterlicher Stellungnahme des
Rechtsamtes ist jedoch kein zulässiges Rechtsmittel gegeben, das gegen diese
fehlerhafte Verteilungspraxis des Freistaates Bayern eingelegt werden könnte.
Die Verwaltung schlägt deshalb als nächsten Schritt vor, dass die Stadt
Erlangen vom Petitionsrecht nach Art. 115 BV Gebrauch macht und die nachfolgend
formulierte Petition an den Bayerischen Landtag richtet.
Anlagen: 1. Petition an den Bayerischen Landtag
2. Anlage zur Petition an den Bayerischen Landtag