Betreff
Stromtarife für Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII
Vorlage
501/005/2015
Aktenzeichen
V/50/WM021 T. 2442
Art
Beschlussvorlage

I.             Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. Die Leistungsempfänger nach dem SGB II/ SGB XII werden auf die vergünstigten Stromtarife der ESTW in der beschriebenen Weise hingewiesen.

 


Bereits mit SPD-Antrag vom 25.11.2014 war beantragt worden, dass die Stadt und die ESTW das Nürnberger Modell zur Energiesparberatung komplett übernehmen, insbesondere die Möglichkeit der Direktüberweisung der Abschlagszahlungen für Strom und Gas möglichst flächendeckend nutzen, um den Leistungsbeziehern den Wechsel in günstigere Strom- und Gastarife zu ermöglichen.


Nach intensiver Behandlung im SGA vom 04.02.2015 wurde von einer Übernahme des Nürnberger Modells zur Energiesparberatung Abstand genommen. Auf Wunsch von H. StR Dr. Richter sollte jedoch nochmals die Frage der flächendeckenden Direktüberweisung von Abschlagszahlungen durch das Sozialamt an den Energielieferanten geprüft werden, das in Nürnberg von der N-ERGIE als ausreichend für den Wechsel in den günstigeren Tarif anerkannt wird.

 

1. Gesetzliche Ausgangslage

Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die Leistungsberechtigten nach dem SGB II/ SGB XII die Stromabschläge selbst an den Stromlieferanten zahlen (Wahrung der Selbstbestimmung des Hilfeempfängers, Verzicht auf unnötige Einschränkungen dieser Selbstbestimmung im Alltag).

Eine Direktzahlung an den Stromversorger erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch (durch formlosen Antrag) oder dann, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Gelder nicht anderweitig sichergestellt werden kann (§22 Abs. 7 SGB II). Dies trifft dann zu, wenn Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Stromversorgung führen könnten (§22 Abs. 7 Ziffer 2 SGB II).

Im Jobcenter der Stadt Erlangen werden in ca. 15 % der Fälle die Stromabschläge direkt an die Stadtwerke überwiesen.

 

2. Tarifsituation in Erlangen

Unabhängig von diesem Beschluss wurde in einem Gespräch mit den ESTW nach Möglichkeiten gesucht den Leistungsempfängern – ohne großen bürokratischen Aufwand - den Wechsel in diese günstigeren Tarife zu ermöglichen und bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug auch aufrechtzuerhalten.

Folgende entscheidungsrelevante Informationen wurden von den Stadtwerken mitgeteilt:

·        Bei den ESTW gibt es neben den Grundversorgungstarifen (Stichwort: Versorgungspflicht!) für Strom und für Gas sog. Sonderprodukte der ERconomy-Familie (Voraussetzung = sep. Vertragsabschluss). Ein neuer Kunde wird regelmäßig nicht automatisch in diesen günstigsten (ERconomy), sondern in den Grundversorgungstarif (ClassicER) eingeordnet.

·        Die Preisunterschiede zwischen beiden Tarifen liegen bei einem 1-Personen-Haushalt (durchschnittlich etwa 1.500 kWh) bei etwa 21 € im Jahr und bei einem 3-Personen-Haushalt (durchschnittlicher Verbrauch etwa 3.500 kWh) bei etwa 49 € pro Jahr.

·        Jeder Kunde kann jedoch jederzeit auf Antrag vom ClassicER-Tarif in den ERconomy-Produkt wechseln. Voraussetzung hierfür ist, dass er für die Begleichung seiner Stromrechnungen eine Abbuchungserlaubnis (SEPA-Lastschriftmandat) unterschreibt.

·        Des Weiteren ist in Erlangen auch durch einfachen Antrag bei den ESTW ein Wechsel in den günstigeren ERconomy-Tarif auch ohne Abbuchungsermächtigung möglich;  allerdings wird in diesem Fall eine zusätzliche Verwaltungskostengebühr von 15 € im Jahr zusätzlich fällig, die den tariflichen Preisvorteil zu einem Teil wieder aufzehrt.

·        Fallen die  Voraussetzungen für diesen günstigsten Tarif weg (z.B. Konto nicht gedeckt und damit Abbuchung nicht möglich), dann erfolgt in Erlangen nicht automatisch eine Umstufung in den teureren ClassicER-Tarif. Der Kunde bleibt vielmehr dennoch im günstigeren ERconomy-Tarif, es fällt jedoch die zusätzliche Verwaltungskostengebühr von 15 € pro Jahr an (siehe oben).

·        Eine Überweisung der Stromkosten durch das Sozialamt erkennen die ESTW (im Gegensatz zu Nürnberg) nicht als gleichwertige oder als Ersatzbedingung für die fehlende Abbuchungserlaubnis an. Wenn ein Kunde in dem günstigsten ERconomy-Tarif eingestuft werden möchte, so ist dies jederzeit möglich gegen Erteilung einer Abbuchungserlaubnis oder gegen Anfall der zusätzlichen Verwaltungskostengebühr von 15 € pro Jahr. Dies gilt auch dann wenn die Stromkosten vom Sozialamt überwiesen werden.

 

3. Vorschlag

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen erscheint ein Verfahren wie es in Nürnberg und Fürth praktiziert wird für Erlangen nicht geeignet, weil in Erlangen nicht eine Direktüberweisung durch das Sozialamt, sondern nur eine Abbuchungserlaubnis durch den ESTW-Kunden oder ein entsprechender Antrag des ESTW-Kunden zum Wechsel in den günstigeren Tarif führen kann.

Eine Abbuchungsermächtigung vom Konto der ESTW Kunden oder eine einfache Antragstellung auf Tarifwechsel bringt auch zahlreiche Vorteile mit sich:

·        Die Leistungsempfänger können wie andere Einkommensbezieher auch selbst und eigenverantwortlich mit ihren vorhandenen Mitteln wirtschaften und mögliche Einsparungen selbst realisieren

·        Beim Ausscheiden aus dem Hilfebezug kann der Leistungsempfänger im günstigeren Tarif verbleiben. Er hat grundsätzlich keine finanziellen Belastungen hinzunehmen.

·        Bei einer erneuten Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ist kein neuer Antrag auf Tarifwechsel erforderlich.

·        Auch ein Leistungsempfänger mit einem geringem SGB II-Anspruch (nach Direktüberweisung der Miete verbleibt z.B. kein Betrag mehr übrig für eine Direktüberweisung des Stromabschlages) kann in den günstigen Tarif wechseln 

·        Es entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der zwangsläufig mit einer Direktüberweisung einhergeht.


 

4. Information der Kunden

Nichtsdestotrotz müssen die Leistungsempfänger umfassend über diese Möglichkeiten informiert werden. Die eigentliche Beratung bezüglich der verschiedenen Tarife sowie der Antragstellung muss jedoch über die Mitarbeiter der ESTW erfolgen.

Die Verwaltung hat daher einen Flyer (Anlage) entworfen, der an den entsprechenden Stellen im Jobcenter/ Sozialamt ausliegt und welchen die Sachbearbeiter im Rahmen ihres individuellen Beratungsgesprächs aushändigen werden.

I.     Da nicht alle Leistungsempfänger zu einer persönlichen Beratung ins Rathaus kommen, sondern Ihre Anträge per Post einreichen, werden zusätzlich alle Leistungsempfänger mit einem Informationsschreiben auf die Möglichkeiten der günstigen Tarife hingewiesen

 


Anlagen:        1. Flyer „Strom“ der Erlanger Stadtwerke